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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
84
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 32. Verordnung zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1918 und 1919.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

324 Provinzialhaushaltsetats — Provinziallandtage 
Gutsbezirksgrenzen, die zugleich P. sind, ziehen direktors nicht zu, und diese können ihm auch durch 
die Veränderung der letzteren ohne weiteres Beschluß des Provinzialausschusses nicht in der 
nach sich. Jede Veränderung der P., die nicht Weise beigelegt werden, daß er dadurch innerhalb 
durch Gesetz erfolgt, ist durch die Amtsblätter! seines Geschäftsbereiches zum Landesdirektor 
der beteiligten Provinzen bekanntzumachen. würde. Wegen der Entschädigung der Mitglieder 
Was für die Provinzen gilt, gilt in Hessen= der Lommissionen s. § 100 Prov O.; für Hessen- 
Nassau, wo die Regierungsbezirke ebenfalls Nassau §& 73; für Posen § 34 der V. vom 5. Nov. 
Kommunalverbände sind, auch für die Regie- 1889. Wegen der Landeskommissionen in Hohen- 
rungsbezirke (§ 2 cit.). zollern s. Amts= und Landesordn. vom 9. Okt. 
Provinzialhaushaltsetats. Die Feststellung 1900 § 78. 
des vom Provinzialausschuß (in den Bezirksver- Provinzialkonservatoren s. Denkmal-— 
bänden der Prov. Hessen-Nassau vom Landes= pflege und Denkmalschut II. 
ausschuß) für ein oder mehrere Jahre entworfenen Provinziallandtage. I. Der P. ist die Ver- 
Haushaltsetats erfolgt durch den Provinzial= tretung des Provinzialverbandes. Abgesehen von 
(Kommunal-)landtag. Der Provinzialausschuß der Prov. Hessen = Nassau, wo der P. 
(Landesausschuß) bzw. in Ausführung der Be= aus den Mitgliedern der im übrigen in gleicher 
schlüsse derselben der Landesdirektor haben dafür Weise wie die P. der anderen Provinzen zusam- 
zu sorgen, daß der Haushalt, welcher durch die mengesetzten Kommunallandtage der Bezirks- 
Amtsblätter der Provinz auf deren Kosten (ME. verbände Kassel und Wiesbaden gebildet wird 
vom 17. Nov. 1877) zu veröffentlichen ist, nach (Prov O. f. Hessen-Nassau § 86 Ziff. 2), und der 
dem Etat geführt werde. Der Landesdirektor er= Prov. Posen, wo die alte ständische Ver- 
läßt die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an tretung noch gilt, die Verwaltung dagegen nach 
die Provinzial(Landesyhauptkasse. Etatsüber= den Vorschriften der neuen Provinzialordnungen 
schreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben geregelt ist ((. Provinzialstände), be- 
dürfen nur unter Verantwortung des Provinzial= steht der P. aus Abgeordneten der Land= und 
ausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmi= Stadtkreise. Die Zahl der von den letzteren zu 
gung des Provinziallandtages. Die Jahresrech= entsendenden Abgeordneten ist, entsprechend den 
nungen der Provinzialhauptkasse, sowie der Kas= verschieden gearteten Verhältnissen, in den ein- 
sen der einzelnen Provinzialanstalten sind von den zelnen Provinzen verschieden festgesetzt (§ 10 der 
Rendanten innerhalb vier Monaten nach Schluß Provinzialordnungen). a) In Ost-und West- 
des Rechnungsjahrs zu legen und dem Provinzial= preußen beträgt dieselbe bei Kreisen mit we- 
ausschusse einzureichen, der sie nach erfolgter Re= niger als 60 000 Einw. zwei, bei 60 000 Einw. 
vision dem Provinziallandtage zur Prüfung, Fest= drei; b) in Brandenburg und Sach- 
stellung und Entlastung vorzulegen hat. Nach er= sen bei Kreisen mit weniger als 50 000 Einw. 
folgter Entlastung sind Auszüge aus der Rech= zwei, bei 50 000 drei; c) in Schlesien 
nung durch die Amtsblätter der Provinz zur bei Kreisen mit weniger als 40 000 Einw.einer, 
öffentlichen Kenntnis zu bringen. Als Rechnungs= zwischen 40 000 und 80 000 zwei, bei 80 000 
jahr ist durch § 32 des Kr Prov AbgG. vom Einw. drei; d) in Pommernbei Kreisen mit 
23. April 1906 das Jahr vom 1. April bis weniger als 40 000 Einw. zwei, bei 40 000 
31. März festgesetzt. drei; e) in Hannover bei Kreisen mit we- 
Provinzialhilfskassen s. Hilfskassen 1 niger als 30 000 Einw. einer, zwischen 30 000 
(Provinzial-, Bezirks)). und 80 000 zwei, bei 80 000 drei; f) in 
Provinzialkassen- und Rechnungswesen f. West falen bei Kreisen mit weniger als 
Provinzialhaushaltsetat. 35’ 000 Einw. einer, zwischen 35 000 und 
Provinzialkommissionen. Nach § 99 der Pro-- 70 000 zwei, bei 70 000 drei; 8) in der 
vinzialordnungen (für Hessen-Nassau &§72 Prov O., N heinprovinz wie bei Schlesien; h) in 
für Posen § 33 der V. vom 5. Nov. 1889) können S ch leswig-Holstein bei Kreisen mit 
für die unmittelbare Verwaltung und Beauf= weniger als 40 000 Einw. zwei, zwischen 
sichtigung ein zelner Anstalten, sowie für die 40 000 und 90000 drei, bei 90 000 vier; 
Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten # wegen Hessen-Nassau s. Kommunalland-= 
des Provinziall Bezirks)verbandes, nicht also tage. Für jede weitere Vollzahl 
etwa für die gesamte kommunale Provinzialver= von 50 000 Einw. tritt in allen Provinzen je 
waltung, besondere Kommissionen oder Kommis= ein Abgeordneter hin zu. Den P. bleibt es mit 
sare bestellt werden. Die Einsetzung, die Begren= Ausnahme der Prov. Hannover überlassen, durch 
zung der Zuständigkeit und die Art und Weise der statutarische Anordnung in geeigneten Fällen 
Zusammensetzung derselben hängt von dem Be= zwei derjenigen angrenzenden Landkreise, die 
schlusse des Provinziallandtages ab. Die Wahl der nur je zwei (in Hessen-Nassau, Westfalen und 
Mitglieder steht dem Provinzialausschusse (lin Rheinprovinz je einen oder zwei, wegen 
Hessen-Nassau bei den Bezirksverbänden dem Schlesien vgl. § 11 Abs. 2 Prov O. f. d. ö. Pr.) 
Landesausschusse) zu, sofern sich nicht der Land- Abgeordnete zu wählen haben, unter Zustimmung 
tag diese für einzelne Kommissionen oder Kom-= der betreffenden Kreistage zu Wahlbezirken zu 
missare selbst vorbehält. Die Kommissionen oder verbinden, was indessen bisher nirgend geschehen 
Kommissare empfangen von dem Ausschusse ihre ist. Die Wahlbezirke wählen die ihrer Bevölke- 
Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte rungsziffer entsprechende Zahl von Abgeordneten. 
unter dessen Aufsicht. Nach R Z. 32, 267 stehen Die Feststellung der Zahl der von den ein- 
cinem derartigen Kommissare, der zum Vorsteher zelnen Kreisen bszw. Wahlbe#irken zu wählenden 
einer einzelnen Provingialanstalt, z. B. der Feuer= Abgoeordneten erfolgt vor jeder neuen Wahl durch 
sozietät, bestellt ist — auch innerhalb seines Ge= den Provinzialausschuß (in Hessen-Nassau Lan- 
schäftsberciches —, die Befugnisse des Landes= desausschuß) und wird durch die Amtsblätter mit 
  
 
	        

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