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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

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Monograph

Persistent identifier:
haesselbarth_s_v_altenburg_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
Author:
Hässelbarth, Otto Fürchtegott
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Saxe-Altenburg.
Year of publication.:
1909
Scope:
307 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Das Schulwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Das Vermögen der Schule und die Aufbringung der Schullasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Organe des Staates.
  • I. Der Herzog.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die Staatsämter und die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • IV. Die Körper der Selbstverwaltung.
  • V. Die Untertanen.
  • Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
  • I. Die Gesetzgebung.
  • II. Die Justiz.
  • III. Innere Verwaltung.
  • IV. Das Finanzwesen.
  • V. Die Kirche.
  • VI. Das Schulwesen.
  • 1. Verhältnis der Schule zu Kirche und Staat.
  • 2. Die Schulbehörden.
  • 3. Die Schulgemeinden.
  • 4. Die Volksschullehrer.
  • 5. Das Vermögen der Schule und die Aufbringung der Schullasten.
  • 6. Die Mittelschulen und Fortbildungsschulen.
  • 7. Die höheren Schulen und die Universität Jena.
  • Nachtrag.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

VI. Das Schulwesen. 377 
Ges. vom 7. Januar 1899 (Ges.S. 1899, S. 7). Doch ist das- 
jenige Mitglied einer Schulgemeinde, das auf Grund einer 
Stiftung seiner Vorbesitzer laufende Beiträge zu den 
notwendigen Ausgaben für die Erhaltung der Schule 
ohne eine Gegenleistung entrichtet, befugt, der- 
artige Entrichtungen bei den durch Umlagen aufzu- 
bringenden Beiträgen in Anrechnung zu bringen. 
Durch alle diese Bestimmungen über die Erhebung 
von Umlagen wird die Zuständigkeit des Schulvorstandes, 
wie sie in $ 4 Schul.@.O. festgesetzt ist, nicht berührt. 
Er ist also zuständig für die Beschlußfassung über die 
Beschaffung der Erfordernisse der Schule. Er entscheidet 
also auch über die Erhöhung des Zuschlags. Ein Be- 
schluß, der eine Erhöhung des Zuschlags zur Folge haben 
würde, ist durch Widerspruch binnen 14 Tagen anfechtbar; 
doch ist anfechtungsberechtigt nur derjenige Steuer- 
pflichtige, der in einem Schulgemeindebezirk mehr als den 
vierten Teil der gesamten Schulumlagen aufzubringen hat. 
Wie zu verfahren ist mit der Verteilung der gemein- 
schaftlichen Schullasten auf die einzelnen politischen 
Gemeinden, wenn der Schulgemeindeverband aus mehreren 
politischen Gemeinden besteht, darüber geben die $$ 5 
und 6 jenes Ges. vom 14. August 1897 Auskunft (s. daselbst 
und die Anmerkungen in Wegw. dazu, sowie Anm. 3 
auf S. 183 Schul.G.S. III und Art. III des Gesetzes vom 
27. Dezember 1907, Ges.S. 1907 S. 102). 
Schulgemeinden, die einen Teil ihres Schulaufwandes 
durch Umlagen aufzubringen haben, erhalten dann, wenn 
es zur Vermeidung einer ihrer Kräfte übersteigenden 
Belastung nötig erscheint, eine Beihilfe aus der soge- 
nannten „allgemeinen Schulkasse“. Diese ist durch 
staatliche Bewilligungen dotiert und untersteht der un- 
mittelbaren Verfügung der oberen Schulbehörde ($ 23 des 
Ges. vom 22. Dezember 1875, Ges.S. 1875, S. 191). 
Aus dieser allgemeinen Schulkasse erhalten die 
städtischen Schulgemeinden jährliche Zuschüsse, die von 
fünf zu fünf Jahren neu festgesetzt werden (3 24 das.). 
Dagegen erhalten die ländlichen Schulgemeinden keinerlei 
feste Zuschüsse. Nur für die im Sinne des Kultus-
	        

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