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Preußische Geschichte. Dritter Band. (3)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Preußische Geschichte. Dritter Band. (3)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
handbuch_dr
Titel:
Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
handbuch_dr_1918
Titel:
Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918.
Bandzählung:
40
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
Umfang:
613 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Reichsbehörden.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Reichskanzlei.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
VIII. Reichs-Eisenbahnamt.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußische Geschichte.
  • Preußische Geschichte. Dritter Band. (3)
  • Titelseite
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Inhalt des dritten Bandes.
  • Erstes Buch. Die Erhebung zur Großmacht. 1740-1756.
  • Zweites Buch. Der Kampf um das Dasein. 1756-1772.
  • Drittes Buch. Der Staat des alten Fritz. 1772-1786.
  • I. Die bayrische Erbfolge. 1772-1779.
  • II. Der Fürstenbund. 1779-1785.
  • III. Das Innere des Fridericianischen Staates. 1772-1786.
  • IV. Friedrich der Große und seine Zeit.
  • Viertes Buch. Die Zeit der Epigonen. 1786-1795.
  • Fünftes Buch. Der Zusammenbruch. 1795-1806.
  • Sechstes Buch. Erniedrigung und Wiedergeburt. 1806-1812.
  • Druck der Union Deutsche Verlagsgesellschaft in Stuttgart.
  • Leerseite

Volltext

240 Drittes Buch. Der Staat des alten Fritz. 
trat Friedrich entgegen, nicht bloß durch den sittlichen Ernst, 
mit dem er seines Amtes waltete, sondern auch durch die Dar- 
legung seiner Theorien vom Staate und vom Fürstentum und 
dem Verhältnis beider. Dahin sind eigentlich auch seine histo— 
rischen Schriften zu rechnen. Waltet in der Histoire de la 
guerre de sept ans, die er gleich nach dem Frieden in Angriff 
genommen hatte (S. 130), der kriegsgeschichtliche Standpunkt 
vor, so sollte sie doch nicht bloß in militärischer, sondern auch 
in politischer Hinsicht eine Rechenschaftslegung vor Mit- und 
Nachwelt sein. Das Gleiche gilt von seiner Darstellung der 
Zeit von 1763—1772 (Mémoires depuis la paix de Huberts- 
bourg jusqu' à la fin du partage de Pologne) und des bay- 
rischen Erbfolgekrieges (Histoire de la guerre de 1778). So 
hat Friedrich selbst die Geschichte des größten Teils seiner 
Regierung geschrieben: ist ihm dabei, da er zum großen Teil 
aus der Erinnerung schrieb, auch im einzelnen mancher Irrtum 
begegnet, so ist ihm eine absichtliche Eutstellung oder auch nur 
Schönfärberei nirgends nachzuweisen, und sein ernstes Bemühen 
um die Wahrheit wird bei jeder neuen Prüfung im einzelnen 
erwiesen: auch mit der Pflicht des Geschichtschreibers hat er es 
so ernst genommen wie mit der des Königs. 
Ueber diese hat er sich ost ausgesprochen. Der Fürst soll 
für die Gesellschaft sein, was der Kopf für den Körper ist. 
Er muß sehen, denken, handeln für die ganze Gemeinschaft, 
um ihr alle Vorteile zu verschaffen, deren sie fähig ist. Ein 
anderes Mal teilt er ihm für den Bau des Staates die Rolle 
zu, die im menschlichen Körper das Herz spielt. Wie dieses 
das Blut aus allen Teilen des Körpers an sich zieht und dann 
wieder bis in die äußersten Enden treibt, so empfängt der Fürst 
von seinen Unterthanen Treue und Gehorsam und entgilt diese, 
indem er ihnen schafft, was zu ihrer Wohlfahrt nötig ist. 
Denn der Fürst ist nicht zum Prunke da, er soll nicht seinem 
Vergnügen leben: vielmehr ist er dem Staate vorgesetzt um 
der von ihm zu leistenden Arbeit willen. Nicht die ihm mit 
seiner Macht zur Verfügung gestellten Mittel zu genießen, ist 
seine Bestimmung, sondern pflichttrene Arbeit für das Glück 
seiner Unterthanen. Auf diesem Begriff der Fürstenpflicht be-
	        

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