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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_polizei
Title:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_polizei_zweiter_band_1905
Title:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905.
Author:
Wulffen, Erich
Volume count:
2
Place of publication:
Dresden
Publisher:
Lehmannsche Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zum dritten Teil. Formularbuch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Diebstahl.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Schwerer Diebstahl mittels falschen Schlüssels. Geständnis. §§ 242, 243 Ziff. 3 d. Str.G.Bs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
  • Dritter Teil. Kriminalistisches Praktikum.
  • Alphabetisches Sachregister zu beiden Bänden des Handbuchs.
  • Anhang zum dritten Teil. Formularbuch.
  • I. Diebstahl.
  • 1. Einfacher Diebstahl, Gefängnis, jugendliches Alter, §§ 242, 57d Str.G.Bs.
  • 2. Schwerer Rückfallsdiebstahl mittels Einschleichens, Einsteigens und Erbrechens von Behältnissen; §§ 242, 243 Ziff. 7 und 2, 244 d. Str.G.Bs.
  • 3. Schwerer Diebstahl mittels falschen Schlüssels. Geständnis. §§ 242, 243 Ziff. 3 d. Str.G.Bs.
  • 4. Anonyme Diebstahlsanzeige. Ermittlung des Eigentümers gestohlenen Uhr. Indizienbeweis. Rückfall. §§ 242, 244 d. Str.G.Bs.
  • 5. Diebstahl, verübt gegen einen Angehörigen; Strafantrag. Mehrere Bestohlene. §§ 242, 247 d. Str.G.Bs.
  • 6. Einfacher Diebstahl oder Diebstahl mittels Einsteigens und Erbrechens eines Behältnisses aus einem Gebäude? Rückfall. §§ 242, 243 Ziff. 2 und 3, 244 d. Str.G.Bs.
  • 7. Warenhausdiebstahl. Kleptomanie. §§ 242, 51 d. Str.G.Bs.
  • 8. Ableugnung der Diebstahlsabsicht.
  • 9. Diebischer Fetischist. § 242 d. Str.G.Bs.
  • 10. Behauptung der Wegnahme aus ,,Scherz". § 242 d. Str.G.Bs.
  • 11. Diebstahlsanzeige ohne Ergebnis.
  • 12. Straflose Vorbereitungshandlung zum einfachen Diebstahl und versuchter einfacher Diebstahl. §§ 242, 43, 57 d. Str.G.Bs.
  • 13.Straflose Vorbereitungshandlung zu schwerem Diebstahl und versuchter schwerer Diebstahl. §§ 242, 243,2, 43 d. Str.G.Bs.
  • 14. Schwerer Diebstahl mittels Erbrechens von Behältnissen; Mittäterschaft; Beihülfe; Anstiftung; gewerbsmäßige Hehlerei. §§ 242, 243 Ziff. 2, 47, 49, 48, 260 d. Str.G.Bs.
  • 15. Wissentlich falsche Diebstahlsanzeige; Unterschlagung. §§ 164, 246 d. Str.G.Bs.
  • 16. Taschendiebstahl mit zwei Helfershelfern. §§ 242, 47 bez. 49 d. Str.G.Bs.
  • 17. Herausfinden des Täters aus einer größeren Anzahl von Personen. § 242 d. Str.G.Bs.
  • II. Unterschlagung.
  • III. Raub.
  • IV. Erpressung.
  • V. Begünstigung und Hehlerei.
  • VI. Betrug.
  • VII. Untreue.
  • VIII. Urkundenfälschung.
  • IX. Pfandentstrickung.
  • X. Nötigung.
  • XI. Personenstandsveränderung.
  • XII. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
  • XIII. Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
  • XIV. Brandstiftung.
  • XV. Strafbarer Eigennutz.
  • XVI. Sachbeschädigung.
  • XVII. Wissentliche Verletzung von Absperrungsmaßregeln bei ansteckenden Krankheiten usw.
  • XVIII. Bauvergehen.
  • XIX. Widerstand, Beamtennötigung und aktive Bestechung.
  • XX. Freiheitsberaubung.
  • XXI. Hausfriedensbruch.
  • XXII. Verübung groben Unfugs, schwerer Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Aufruhr und Auflauf.
  • Inhaltsverzeichnis der Formularanzeigen.
  • Notizblätter.

Full text

14 
Formularbuch. 
nachmittags in der 3. Stunde, als der Oberkellner 
einen dreistündigen Ausgang gehabt habe; vom 
Wirtschafispersonal des Bahnhofs sei da gerade 
einen Augenblick niemand in der Restauration der 
1. und 2. Klasse anwesend gewesen. Den Schein 
habe er noch ungewechselt unter der Matratze seines 
Bettes in seiner Schlafkammer versteckt liegen. 
Daselbst wurde der Schein auch tatsächlich vor- 
gefunden und an den Bestohlenen zurückgegeben. 
Günther behauptete, das Küchenmädchen Fanny 
Berndt, gleichfalls im Bahnhofsrestaurant bedienstet, 
habe ihm gelegentlich erzählt, daß die Büffetschlüssel 
ganz gleich seien und daß sie bei seinem und Gebauers 
Vorgängern auch wechselseitig benutzt worden seien. 
Die Berndt bestätigte aber auf mein Befragen nur, 
sie wisse, daß die Büffetschlüssel gegenseitig schließen, 
weil einmal ein früherer Kellner seinen Schlüssel 
verlegt gehabt und bei dieser Gelegenheit die Gleich- 
heit der Schlösser entdeckt habe; sonst wisse sie von 
einer wechselseitigen Benutzung der Schlüssel nichts, 
habe hierüber auch Günther keine Mitteilung gemacht. 
Der Bahnhofsrestaurateur Viktor Weinhold 
und dessen Ehefrau Mathilde geb. Vogel 
wußten von der Gleichheit der Schlüssel überhaupt 
nichts; Weinhold erklärte noch, er werde eines der 
Schlösser sofort ändern lassen. 
Gebauer, der schon über ein Jahr auf dem 
Bahnhofe in Stellung ist, erklärte ebenfalls, nichts 
von der Gleichheit der Schlüssel gewußt zu haben. 
Solange er da sei, habe auch niemals mit einem 
der Vorgänger Günthers eine wechselseitige Benutzung 
der Schlüssel stattgefunden, ebenso nicht innerhalb 
der vier Monate, seitdem Günther da sei. 
Hiernach erscheint erwiesen, daß Günther sehr 
wohl gewußt hat, daß die Schlüssel zum ordnungs- 
gemäßen wechselseitigen Oeffnen nicht bestimmt waren. 
Ich erstatte gegen ihn wegen schweren Dieb- 
stahls mittels Nachschlüssels auf grund von § 243 
Ziff. 3 des Str. G. Bs. Anzeige. 
Günther ist von Weinhold entlassen und des- 
halb als wohnungs= und stellenlos von mir fest- 
genommen worden.
	        

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