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Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

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Bibliographic data

fullscreen: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

Monograph

Persistent identifier:
hein_buch_heere_1901
Title:
Das kleine Buch vom Deutschen Heere.
Place of publication:
Kiel, Leipzig
Publisher:
Lipsius & Tischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Militär
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Anlagen, Nachträge u.s.w.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Leistungen durch Vermittlung der Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Verpflegung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das kleine Buch vom Deutschen Heere.
  • Title page
  • Abb. Wilhelm II. Deutscher Kaiser, König von Preussen.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Zur Geschichte des deutschen Heerwesens.
  • II. Organisation und Ersatzwesen.
  • 1. Allgemeines über die deutsche Kriegsmacht.
  • 2. Verwaltungsbereiche der Armeekorps.
  • 3. Friedensstärke des deutschen Heeres zu Anfang des Jahres 1900.
  • 4. Verteilung der Truppen auf die einzelnen Bundesstaaten im Jahre 1900.
  • 5. Friedensstärken verschiedener Formationen.
  • 6. Organisation und Einteilung der Deutschen Armee.
  • 7. Ersatzwesen.
  • 8. Einjährig-Freiwilliger Dienst.
  • 9. Besondere Verpflichtungen der Personen des Beurlaubtenstandes.
  • 10. Remontierung der Armee.
  • III. Die Laufbahnen in der Armee.
  • 1. Ergänzung der Offiziere des Friedensstandes der Armee.
  • 2. Ergänzung der Sanitäts-Offiziere (Militär-Ärzte).
  • 3. Ergänzung der Offiziere des Beurlaubtenstandes der Armee.
  • 4. Zahlmeister und Zahlmeister-Aspiranten der Armee.
  • 5. Zeugpersonal.
  • 6. Feuerwerks-Personal.
  • 7. Das Festungsbau-Personal.
  • 8. Das rossärztliche Personal.
  • 9. Militärmusiker und Spielleute der Armee.
  • 10. Rangverhältnisse der Offiziere des Heeres und der Marine.
  • 11. Rangverhältnisse der Unteroffiziere des Heeres.
  • 12. Ersatz der Unteroffiziere der Armee.
  • 13. Militär-Intendantur-Beamte.
  • 14. Militärgeistliche.
  • 15. Militär-Justizbeamte.
  • 16. Militär-Apotheker.
  • 17. Büchsenmacher und Waffenmeister.
  • 18. Zivilbeamte der Militär-Verwaltung.
  • 19. Einkommensverhältnisse.
  • 20. Die Kaiserlichen Schutztruppen.
  • IV. Munition, Material und Schiesskunde.
  • 1. Munition.
  • 2. Waffen und Fahrzeuge.
  • 3. Über Schiessen.
  • V. Die Ausbildung der verschiedenen Truppenteile.
  • 1. Im Allgemeinen.
  • 2. Infanterie.
  • 3. Kavallerie.
  • 4. Feldartillerie.
  • 5. Fussartillerie.
  • 6. Pioniere.
  • 7. Jäger und Schützen.
  • 8. Eisenbahntruppenteile.
  • 9. Luftschifferabteilungen.
  • 10. Train.
  • 11. Telegraphentruppen
  • 12. Felddienstübungen.
  • 13. Einiges über Manöver.
  • 14. Innerer Dienst.
  • 15. Radfahrwesen.
  • VI. Der Dienst im Kriege.
  • 1. Einteilung des Heeres.
  • 2. Aufklärung.
  • 3. Sicherung.
  • 4. Kriegsmärsche.
  • 5. Das Gefecht.
  • 6. Verpflegung.
  • 7. Sanitätsdienst.
  • 8. Munitionsersatz.
  • 9. Kriegs-Etappenwesen.
  • VII. Ökonomische Angelegenheiten und Versorgungswesen.
  • 1. Verpflegung der Truppen im Frieden.
  • 2. Verpflegung der Pferde.
  • 3. Unterbringung in der Garnison.
  • 4. Unterbringung während des Marsches und der grösseren Übungen.
  • 5. Unterbringung in Barackenlagern.
  • 6. Bekleidung und Ausrüstung der Armee.
  • 7. Militär-Gesundheits- und Krankenpflege.
  • 8. Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • VIII. Militärische Unterordnungs- und Rechtsverhältnisse.
  • 1. Unterordnungsverhältnis.
  • 2. Über Beurlaubungen.
  • 3. Ehrenbezeugungen.
  • 4. Militär-Rechtspflege.
  • 5. Wachen und Posten.
  • 6. Einschreiten des Militärs bei Aufläufen, Tumulten u.s.w.
  • 7. Befugnisse der Polizei gegenüber den Militärpersonen.
  • IX. Festungen.
  • 1. Zweck der Festungen.
  • 2. Festungsarten.
  • 3. Bau und Errichtung der Festungen.
  • 4. Armierung der Festungen u.s.w.
  • 5. Angriff und Verteidigung.
  • X. Anlagen, Nachträge u.s.w.
  • 1. Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
  • I. Leistungen durch Vermittlung der Gemeinden.
  • 1. Verpflichtete Subjekte, Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung.
  • 2. Eintritt der Verpflichtung.
  • 3. Erfüllung der Verpflichtung.
  • 4. Verpflegung.
  • II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen.
  • III. Besondere Verpflichtung der Besitzer von Grundstücken u.s.w.
  • IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung.
  • 2. Auszug betr. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Naturalleistungen u.s.w.
  • 3. Auszug aus dem Gesetze über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873.
  • 4. Das ostasiatische Expeditionskorps.
  • 5. Angaben über Heeresorganisation und Kriegsstärke der Nachbarstaaten und einiger anderer fremden Staaten.
  • 6. Nachträge und Berichtigungen.
  • Register der Abbildungen.
  • Tafel I. Offizier-Abzeichen (Epauletts und Achselstücke.)
  • Tafel II. Mannschaften der Infanterie.
  • Tafel III. Jäger. - Fussartillerist.
  • Tafel IV. Fussartillerist. - Pioniere.
  • Tafel V. Kürassiere. - Schwere Reiter. - Chevaulegers.
  • Tafel VI. Dragoner. - Husaren.
  • Tafel VII. Ulanen.
  • Tafel VIII. Berittene Feldartilleristen.
  • Tafel IX. Fussmann der Feldartillerie. - Train.
  • Tafel X. Sanitäts-Unteroffizier. - Zahlmeister-Aspirant. - Jäger zu Pferde.
  • XI. Schutztruppen.
  • Tafel XII. Die Namenszüge u. sonstigen Abzeichen auf den Schulterklappen u.s.w. der deutschen Armee.
  • Tafel XIII. Die Namenszüge u. sonstigen Abzeichen auf den Schulterklappen u.s.w. der deutschen Armee.
  • Tafel XIV. Die Namenszüge u. sonstigen Abzeichen auf den Schulterklappen u.s.w. der deutschen Armee.
  • Tafel XV. Preussische Ehrenzeichen, Dienstauszeichnungen und Kriegsdenkmünzen.
  • Tafel XVI. Fahnen der Deutschen Armee.
  • Tafel XVII. Fahnen und Kokarden der Deutschen Armee.
  • Anzeigen zu Buchtiteln.

Full text

322 Anlagen. 
4. Vergütung. 
8 9. Für die in den $$ 8 bis 5 bezeichneten Leistungen wird 
nach folgenden Grundsätzen Vergütung aus Militärfonds gewährt: 
1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den 
vom Bundesrate von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungs- 
verbandes festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach 
den im betreffenden Bezirk üblichen Fuhrpreisen zu normieren. 
Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt 
vom Wohnorte nach dem Stellungsort und vom Entlassungsorte 
zum Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegstrecke von 
einem Kilometer zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit 
der Hinfahrt oder der Rückfahrt die regelmässige Fütterung, so 
wird für diese der Leistung eine Stunde hinzugerechnet. 
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitter- 
nacht zu Mitternacht gerechnet mit der Massgabe, dass bei einer 
Leistung von mehr als zwölt Stunden innerhalb desselben Tages 
eiv Zuschuss in Höhe der Hälfte gewährt wird. Wird der 
Vorspann nur einen halben Tag — sechs Stunden — oder darunter 
in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar. 
Dem Eigentümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung 
und aussergewöhnliche Abnutzung an Zugtieren, Wagen und 
Geschirr zu gewähren, welche infolge oder gelegentlich der 
Vorspann- oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigen- 
tümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden 
sind. Die Festsetzung des Betrages geschieht nach Massgabe 
des $ 14. 
2. die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann 
und Tag: 
mit Brot ohne Brot 
a. für die volle Tageskost 80 Pfennig, 65 Pfennig, 
b. für die Mittagskost 40 „ 35 n 
e. für die Abendkost 25 „ 20 „ 
d. für die Morgenkost 15 n 10 „ 
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte 
der November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und 
Mannheim für 1000 kg mehr als einhundertundsechzig Mark beträgt, 
so wird im folgenden Jahre für je zehn Mark dieses Mehrbetrags 
die Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um fünf Pfennig, 
bis zum Satze von einer Mark, erhöht und tritt entsprechende 
Erhöhung der übrigen Sätze ein. 
Vor Schluss des Jahres werden die hiernach für das folgende 
Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungssätze durch den Reichs- 
Anzeiger Öffentlich bekannt gemacht. 
Bei aussergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel 
kann der Bundesrat die Vergütungssätze zeitweise für das ganze
	        

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