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Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
Author:
Heinze, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
preussen
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch_1
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648.
Author:
Heinze, Wilhelm
Volume count:
1
Publisher:
Carl Meyer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
239 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Aus der Zeit der Merowinger und Karolinger.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
28. Die Agrarverhältnisse im Reiche Karls des Großen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)
  • Title page
  • Meinem Vater.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur vierzehnten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Aus der Urzeit unseres Volkes.
  • II. Aus der Zeit der großen Völkerwanderung.
  • III. Aus der Zeit der Merowinger und Karolinger.
  • 13. Chlodowechs Bekehrung zum Christentum.
  • 14. Chlodowech unterwirft die ripuarischen Franken.
  • 15. Fränkisches Rechtswesen.
  • 16. Sittliche Zustände im Frankenreich.
  • 17. Die Kriegführung der Franken.
  • 18. Bonifatius in Geismar.
  • 19. Bonifatius und das Kloster Fulda.
  • 20. Der Tod des Bonifatius.
  • 21. Karls des Großen Persönlichkeit.
  • 22. Der Sachsenkrieg.
  • 23. Bestimmungen, die für das Land Sachsen getroffen wurden.
  • 24. Das sächsische Taufgelöbnis.
  • 25. Die Kaiserkrönung Karls des Großen.
  • 26. Karls des Großen Reichsregierung.
  • 27. Das Heerwesen im Reiche Karls des Großen.
  • 28. Die Agrarverhältnisse im Reiche Karls des Großen.
  • 29. Karls Verdienste um die deutsche Sprache.
  • 30. Die Förderung des Kirchengesanges durch Karl den Großen.
  • 31. Karls Bemühungen um Verbreitung gelehrter Studien.
  • 32. Karls Sorge für Hebung der Volksbildung.
  • 33. Die Straßburger Eide.
  • IV. Aus der Zeit der drei großen deutschen Kaiserhäuser.
  • V. Aus den Jahrhunderten des ausgehenden Mittelalters.
  • VI. Aus der Reformationszeit.
  • VII. Aus der Zeit des großen Krieges.

Full text

— 55 — 
36. Unsere Wälder und Forsten sollen gut in Obacht genommen werden. Wo 
ein Platz zum Ausroden ist, rode man aus und dulde nicht, daß Felder sich be— 
walden, und wo Wald sein soll, da dulde man nicht, daß er zu sehr behauen und 
verwüstet werde. Und unser Wild im Walde sollen sie gut besorgen, desgleichen 
Falken und Sperber zu unserem Gebrauche hegen, auch den Zins für die Mast 
sorgsam einfordern. Ferner sollen die Amtleute, wenn sie die Schweine zur Mast 
in den Wald schicken, oder unsere Meier oder deren Leute den Zins zu gutem 
Beispiele zuerst geben, damit alsdann auch die anderen Leute den Zins voll— 
ständig zahlen 
38. Sie sollen gemästete Gänse und Hühner zu unserem Gebrauche jederzeit 
bereit und reichlich vorrätig haben, daß sie an uns geschickt werden können. 
39. Wir wollen, daß sie die Hühner und Eier, welche die Knechte und 
Hörigen abgeben, alljährlich vereinnahmen und, wenn wir ihrer nicht bedürfen, 
sie verkaufen lassen. 
40. Ein jeder Amtmann soll auf unseren Landgütern einzelne edle Vögel, 
Pfauen, Fasanen, Enten, Tauben, Rebhühner, Turteltauben, um des Schmuckes 
willen auf jede mögliche Weise halten. 
42. Auf jedem Gute sollen innerhalb des Wohnraumes sich befinden: Bett- 
stellen, Pfühle, Federbetten, Bettleinen und Tücher für Tische und Bänke, Gefäße 
von Kupfer, Blei, Eisen, Holz, Feuerböcke, Ketten, Kesselhaken, Äxte, Beile, 
Bohrer und all dergleichen Geräte, so daß man nicht nötig hat, sie wo anders her 
holen zu lassen und zu borgen. Und das Eisenzeug, das man im Kriege braucht, 
sollen sie in Verwahrsam haben, damit es sich gut hält, und sobald man zurück- 
kehrt, soll man es wieder verwahren. 
43. In unseren Weiberhäusern sollen sie der Bestimmung nach den Stoff zur 
Arbeit geben lassen, nämlich Flachs, Wolle, Waid, Scharlach, Krapp, Wollkämme, 
Kardendisteln, Seife, Gefäße und anderes der Art, was hier notwendig ist. 
45. Ein jeder Amtmann soll in seinem Sprengel gute Handwerker haben, als 
da sind: Eisenschmiede, Gold= und Silberschmiede, Schuster, Dreher, Zimmerleute, 
Schildmacher, Fischer, Falkner, Seifensieder, Brauer, das sind Leute, die Bier, 
Apfel- und Birnenmost oder irgend ein anderes zum Trinken geeignetes Getränk 
bereiten können, Bäcker, die Semmeln für unsere Wirtschaft zu backen verstehen, 
Netzemacher, die Netze zu spinnen imstande sind, sei es zur Jagd, sei es zum 
Fischfang, sei es zum Vogelfang, ferner andere Handwerker, die aufzuzählen hier 
zu weit führen würde 
62. Ein jeder Landmann liefere Jahr für Jahr zu Weihnachten uns ein Ver- 
zeichnis von all unserem Gute und Ertrage: Was von Ochsen vorhanden ist, die 
unsere Ochsenknechte besorgen, von Hufen, die gepflügt werden sollen, von Acker- 
und anderen Zinsen, von geschlossenen Vergleichen oder Friedensgeld, von dem 
ohne unsere Erlaubnis in unseren Forsten gefangenen Wild, von verschiedenen 
Strafen, von Mühlen, von Forsten, von Feldern, von Brücken und Fähren, was 
von freien Leuten und solchen, die unserem Fiskus zinspflichtig sind, von Märkten, 
von Weinbergen, von denen, die Weinzins zahlen, von Heu, von Holzhöfen, von Kien, 
Schindeln und anderem Bauholz, von Brachland, von Hülsenfrüchten, von Wolle, 
Flachs und Hanf, von Baumfrüchten, von großen und kleinen Nüssen, an ver- 
edelten Bäumen, Gärten, an Rübenland und Fischteichen, an Leder, Fellen und
	        

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