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Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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fullscreen: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
Author:
Heinze, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
preussen
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch_2
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815.
Author:
Heinze, Wilhelm
Volume count:
2
Publisher:
Carl Meyer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1918
Edition title:
Dreizehnte Auflage
Scope:
251 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. „Wir sind eingeschlafen auf den Lorbeeren Friedrichs des Großen.“ (Luise, Königin von Preußen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
92. General Yorck über die Lage Preußens nach dem Frieden zu Tilsit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)
  • Title page
  • Vorwort zur dreizehnten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Zur Vorgeschichte der Mark Brandenburg bis zur Besitznahme durch die Hohenzollern.
  • II. Aus der Geschichte des Landes Preußen bis zu seiner Vereinigung mit Brandenburg.
  • III. Das Kurfürstentum der Hohenzollern in Brandenburg.
  • IV. Der Erwerb der preußischen Königskrone und der Bau des preußischen Staates durch Friedrich Wilhelm 1.
  • V. Das Zeitalter Friedrichs des Großen.
  • VI. „Wir sind eingeschlafen auf den Lorbeeren Friedrichs des Großen.“ (Luise, Königin von Preußen.)
  • 85. Napoleon betritt die Weltbühne.
  • 86. Die „Deutschen sind „keine Nation mehr.
  • 87. Das Ende des Deutschen Reiches.
  • 88. Jena.
  • 89. Auerstädt.
  • 90. Gneisenau als Prophet des Untergangs Preußens.
  • 91. Napoleon blockiert England.
  • 92. General Yorck über die Lage Preußens nach dem Frieden zu Tilsit.
  • 93. Die königliche Familie in den Jahren des Unglücks 1807 und 1808.
  • 94. Das politische Glaubensbekenntnis der Königin Luise.
  • 95. Die Belagerung von Kolberg.
  • 96. Scharnhorsts Heeresreformen.
  • 97. Stein weckt den Gemeingeist.
  • 98. Maßvolle Anwendung der zeitgemäßen Freiheits- und Gleichheitsgedanken auf Preußen.
  • 99. Selbstverwaltung der Städte.
  • 100. Die Ächtung Steins.
  • 101. Fichte.
  • 102. Jahn.
  • 103. Heinrich von Kleist.
  • 104. Arndt.
  • 105. Die Tiroler im Jahre 1809.
  • 106. Schill ruft die Deutschen zu den Waffen.
  • 107. Auch Blücher will losschlagen.
  • 108. Scharnhorsts und Gneisenaus Ansichten über den Abschluß des preußisch-französischen Bündnisses.
  • 109. Napoleon hat den Krieg mit Rußland nicht gewollt.
  • 110. Die Grande Armée in den Schneefeldern Rußlands.
  • VII. „Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte.“ (Arndt.)

Full text

— 164 — 
haben beschlossen, auf England alle jene Maßregeln anzuwenden, die es in seiner 
Seegesetzgebung angenommen hat. 
Die Verfügungen des gegenwärtigen Dekrets sollen unabänderlich als ein 
Grundgesetz des Reichs angesehen werden, bis England anerkannt haben wird, daß 
das Kriegsrecht auf dem Lande und zur See eins und dasselbe ist; daß es weder 
auf Privateigentum, noch welcher Gattung es sei, noch auf diejenigen Personen, 
die mit den Waffen nichts zu tun haben, ausgedehnt werden dürfe, und daß das 
Blockaderecht sich nur auf solche befestigte Orte beschränken müsse, die von einer 
hinlänglichen Macht wirklich eingeschlossen sind. 
Diesem zufolge haben wir verordnet und verordnen: 
1. die britischen Inseln sind in Sperrzustand erklärt; 
2. jeder Handelsverkehr und jeder Briefwechsel mit den britischen Inseln ist 
untersagt. Infolgedessen sind die Briefe oder Pakete, die nach England oder an 
einen Engländer gerichtet oder in englischer Sprache geschrieben sind, vom Posten- 
laufe ausgeschlossen und werden weggenommen; 
3. jeder Staatsangehörige Englands, von welchem Rang oder Stand er sei, 
der sich in den von unseren oder unserer Verbündeten Truppen besetzten Ländern 
betreffen läßt, wird als Kriegsgefangener erklärt; 
4. jedes Magazin, jede Ware, jedes Eigentum irgendwelcher Art, das einem 
englischen Untertan gehört, wird weggenommen; 
5. der Handel mit englischen Waren ist verboten, und jede Ware, die England 
gehört oder aus seinen Fabriken und Kolonien stammt, wird weggenommen; 
6. die Hälfte des Ertrags aus der Wegnahme der vorbezeichneten Waren und 
Eigentumsgegenstände wird verwendet zur Entschädigung der Geschäftsleute für die 
Verluste, die sie durch Wegnahme der von englischen Kreuzern geraubten Handels- 
schiffe erlitten haben; 
7. kein Fahrzeug, das unmittelbar aus England oder aus den englischen 
Kolonien kommt oder dort seit Veröffentlichung dieser Verordnung gewesen ist, 
wird in irgendeinen Hafen ausgenommen; 
8. jedes Fahrzeug, das durch falsche Angaben diese Bestimmung umgeht, wird 
weggenommen. Schiff und Fracht werden mit Beschlag belegt, wie wenn es eng- 
lisches Eigentum wäre; 
9. von diesem Dekret wird durch unseren Minister des Auswärtigen Mit- 
teilung gemacht den Königen von Spanien, Neapel, Holland und Etrurien und 
unseren anderen Verbündeten, deren Untertanen wie die Unfrigen Opfer der Un- 
gerechtigkeit und Barbarei des englischen Seerechts sind. 
92 
General Yorck über die Lage Preußens nach dem Frieden zu Tilsit. 
1807. 
Quelle: Ein Schreiben Yorcks aus Elbing vom Oktober 1807. 
Fundort: J. G. Droysen, Das Leben des Feldmarschaus Grafen Vorck v. Wartenburg. Berlin 1851. 
Vd. 1. G. 1898. 
Seit dem 27. September bin ich hier als Bevollmächtigter, um mit dem 
Marschall Soult über einige Mißverständnisse in dem Friedenstraktat zu unter- 
handeln, die Militär- und Kommerzialstraße durch Schlesien zu regulieren, die
	        

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