Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Monograph

Persistent identifier:
herrmann_vhd_1916
Title:
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
Author:
Herrmann, Max
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth und Linde
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Paragraphen-Verzeichnis.
  • A. Abkürzungen und Literatur.
  • Index
  • Literatur.
  • B. Einleitung.
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
  • II. Die Bedeutung und Aufgabe des Gesetzes.
  • III. Aufbau und Inhalt des Gesetzes.
  • C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
  • Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
  • Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. § 2.
  • Leitung des Hilfsdienstes. § 3.
  • Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hilfsdienstes - Feststellungsausschüsse. § 4.
  • Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. - Vollzug des Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. § 5.
  • Beschwerde an die Zentralstelle. § 6.
  • Heranziehung zum Hilfsdienst. § 7.
  • Schutz gegen Härten. § 8.
  • Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - Abkehrschein. § 9.
  • Allgemeine Vorschriften für die Ausschüsse. § 10.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 11.
  • Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 12.
  • Schlichtungsverfahren. § 13.
  • Schutz des Vereins- und Versammlungsrechts. § 14.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bei Betrieben der Heeres- und Marineverwaltung. § 15.
  • Überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. § 16.
  • Auskunftspflicht. § 17.
  • Strafbestimmungen. § 18.
  • Ausführung des Gesetzes. § 19.
  • In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. § 20.
  • D. Ausführungsbestimmungen, -Anweisungen und -Erlasse.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (1)
  • 2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (2)
  • 3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (3)
  • 4. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. (4)
  • 5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • 6. Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen. (6)
  • E. Anhang.
  • I. Der Einfluß des Hilfsdienstes auf die bestehenden Verträge.
  • II. Stillegung und Zusammenlegung von Betreiben.
  • III. Die soziale Versicherung der im Hilfsdienste tätigen Personen.
  • IV. Die Frau im Hilfsdienst.
  • V. Die Hilfsdienstbehörden und der Verkehr mit ihnen.
  • VI. Muster.
  • F. Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Industrieverlags Spaeth & Linde, Berlin C2.

Full text

Einleitung. 11 
gen seine etwa zu rücksichtslose Anwendung und die Errun- 
genschaften der letzten Zeit auf sozialpolitischem Gebiete 
aufgenommen wissen. Grundsätzliche Gegner des Gesetzes 
überhaupt waren nur die Anhänger der Sozialdemokra= 
tischen Arbeitsgemeinschaft, die in ihm bloß ein Ausnahme- 
gesetz gegen die Arbeitnehmer, ein Mittel zu ihrer Kne- 
belung und zur Bereicherung der Kriegsindustrie er- 
blicken wollte. 
Die weitüberwiegende Mehrheit des Ausschusses je- 
doch zeigte das ernste Bestreben, mit möglichster Beschleu- 
nigung das große Werk zustandezubringen, das denn auch 
bei dem Entgegenkommen, das von allen Seiten bewiesen 
wurde, dem Wunsche, das Einigende hervorzuheben und 
das Trennende zurückzustellen, bald gelang. Verfassungs- 
rechtliche Bedenken ließen die Beschlußfassung durch die 
Kommission vor der Beratung in der Vollversammlung 
des Reichstags nicht zu. Deshalb fand im Ausschuß nur 
eine Aussprache statt, die zwar unverbindlich war, indes 
die Stellungnahme der Parteien zu dem Entwurfe klar 
bezeichnete. Das Ergebnis der Besprechungen wurde dann 
zu gemeinsamen Anträgen erhoben, um der Beschlußfas- 
sung des Reichstages unterbreitet zu werden. 
In drei vielnündigen Sitzungen unterzog sich die 
Vollversammlung des Reichstags dieser Aufgabe. Am 
29. November fand die erste, am 30. die zweite, am 2. De- 
zember die dritte Beratung statt, welche die Annahme 
der Parteianträge in namentlicher Abstimmung mit 235 
gegen 19 Stimmen bei 8 Enthaltungen und einer un- 
gültigen Stimme ergab. Die Sozialdemokratische Frak- 
tion trat fast geschlossen für den Gesetzentwurf ein, die 
Sozialdemokratische Arbeitsgemeinschaft dagegen beharrte 
auf ihrem ablehnenden Standpunkte. Bereits am 56. De- 
zember erhielt er nach Zustimmung des Bundesrats die 
Kaiserliche Unterschrift, der am 6. Dezember die Veröf- 
lentlichung im Meichsgesepblatt folgte.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.