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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Monograph

Persistent identifier:
herrmann_vhd_1916
Title:
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
Author:
Herrmann, Max
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth und Linde
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Paragraphen-Verzeichnis.
  • A. Abkürzungen und Literatur.
  • Index
  • Literatur.
  • B. Einleitung.
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
  • II. Die Bedeutung und Aufgabe des Gesetzes.
  • III. Aufbau und Inhalt des Gesetzes.
  • C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
  • Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
  • Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. § 2.
  • Leitung des Hilfsdienstes. § 3.
  • Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hilfsdienstes - Feststellungsausschüsse. § 4.
  • Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. - Vollzug des Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. § 5.
  • Beschwerde an die Zentralstelle. § 6.
  • Heranziehung zum Hilfsdienst. § 7.
  • Schutz gegen Härten. § 8.
  • Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - Abkehrschein. § 9.
  • Allgemeine Vorschriften für die Ausschüsse. § 10.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 11.
  • Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 12.
  • Schlichtungsverfahren. § 13.
  • Schutz des Vereins- und Versammlungsrechts. § 14.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bei Betrieben der Heeres- und Marineverwaltung. § 15.
  • Überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. § 16.
  • Auskunftspflicht. § 17.
  • Strafbestimmungen. § 18.
  • Ausführung des Gesetzes. § 19.
  • In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. § 20.
  • D. Ausführungsbestimmungen, -Anweisungen und -Erlasse.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (1)
  • 2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (2)
  • 3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (3)
  • 4. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. (4)
  • 5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • 6. Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen. (6)
  • E. Anhang.
  • I. Der Einfluß des Hilfsdienstes auf die bestehenden Verträge.
  • II. Stillegung und Zusammenlegung von Betreiben.
  • III. Die soziale Versicherung der im Hilfsdienste tätigen Personen.
  • IV. Die Frau im Hilfsdienst.
  • V. Die Hilfsdienstbehörden und der Verkehr mit ihnen.
  • VI. Muster.
  • F. Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Industrieverlags Spaeth & Linde, Berlin C2.

Full text

20 
HDG. 81. 
3. Daß Frauen vielfach im Hilfsdienste im Sinne 
des HDG. tätig sind, ist bekannt. Ihre Rechtsstellung 
wird in Anm. 12 behandelt, die Organisation des 
Frauenhilfsdienstes im Anhang Nr. IV. 
4. Deutscher ist nach § 1 des Reichs= und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 
583), wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staate oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit be- 
sitzt. Den Gegensatz dazu bilden die Personen, die 
einem fremden Staate angehören, die Ausländer; sie 
werden von dem HD. nicht erfaßt. Nur die Ange- 
höriaen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die am 
5. April 1917 im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder ihn später dort 
genommen haben, fallen laut Bekanntmachung vom 
4. April 1917 (RBl. S. 317) unter das HDG. Eine 
Mittelstellung nehmen die im Deutschen Reiche nie- 
dergelassenen Staatenlosen ein, welche keinem Staate 
zugehören. Ihrer Heranziehung zum Hilfsdienste 
würden keine Bedenken entgegenstehen. 
5. Das hilfsdienstpflichtige Alter beginnt mit dem 
17. und endet mit dem 60. Geburtstage. Von 17 bis 
60 Jahren kann jederzeit die Einberufung zum Hilfs- 
dienste nach Maßgabe des Gesetzes erfolgen. Mit dem 
60. Geburtstage erlischt sie von selbst auch noch wäh- 
rend des Krieges, da es an einer entgegenstehenden 
Vorschrift — nach Art der §§ 19, 20 der Wehrord- 
nung — fehlt. Auch Jünglinge und Männer unter 17 
und über 60 Jahre sind vielfach im Hilfsdienst be- 
schäftigt. Nach einer Erklärung des prenßischen Kul- 
tusministers im Staatshaushaltsausschluß des Ab- 
geordnetenhauses soll jugendlichen Schülern die im 
Hilfsdienst verbrachte Zeit wie die Militärzeit ange- 
rechnet werden. Über die Rechtsstellung der Jugend- 
lichen und über 60 Jahre Alten s. Anm. 12.
	        

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