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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Monograph

Persistent identifier:
herrmann_vhd_1916
Title:
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
Author:
Herrmann, Max
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth und Linde
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
E. Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
IV. Die Frau im Hilfsdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Paragraphen-Verzeichnis.
  • A. Abkürzungen und Literatur.
  • Index
  • Literatur.
  • B. Einleitung.
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
  • II. Die Bedeutung und Aufgabe des Gesetzes.
  • III. Aufbau und Inhalt des Gesetzes.
  • C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
  • Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
  • Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. § 2.
  • Leitung des Hilfsdienstes. § 3.
  • Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hilfsdienstes - Feststellungsausschüsse. § 4.
  • Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. - Vollzug des Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. § 5.
  • Beschwerde an die Zentralstelle. § 6.
  • Heranziehung zum Hilfsdienst. § 7.
  • Schutz gegen Härten. § 8.
  • Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - Abkehrschein. § 9.
  • Allgemeine Vorschriften für die Ausschüsse. § 10.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 11.
  • Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 12.
  • Schlichtungsverfahren. § 13.
  • Schutz des Vereins- und Versammlungsrechts. § 14.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bei Betrieben der Heeres- und Marineverwaltung. § 15.
  • Überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. § 16.
  • Auskunftspflicht. § 17.
  • Strafbestimmungen. § 18.
  • Ausführung des Gesetzes. § 19.
  • In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. § 20.
  • D. Ausführungsbestimmungen, -Anweisungen und -Erlasse.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (1)
  • 2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (2)
  • 3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (3)
  • 4. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. (4)
  • 5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • 6. Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen. (6)
  • E. Anhang.
  • I. Der Einfluß des Hilfsdienstes auf die bestehenden Verträge.
  • II. Stillegung und Zusammenlegung von Betreiben.
  • III. Die soziale Versicherung der im Hilfsdienste tätigen Personen.
  • IV. Die Frau im Hilfsdienst.
  • V. Die Hilfsdienstbehörden und der Verkehr mit ihnen.
  • VI. Muster.
  • F. Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Industrieverlags Spaeth & Linde, Berlin C2.

Full text

Anhang. 217 
migung zur Nachtarbeit für Arbeiterinnen soll in 
der Regel nur unter der Bedingung der Einführung 
des achtstündigen Schichtwechsels erteilt werden. 
4. Die Regelung der Arbeitszeiten ist stets im Benehmen 
mit den örtlich zuständigen Behörden vorzunehmen. 
Andererseits fördert das Kriegsamt nach Kräften die 
Anstellung von Fabrikpflegerinnen, indem es namentlich die 
Abhaltung von Kursen zur Ausbildung für diesen Beruf 
anregt. Industrielle, die in ihren Betrieben eine größere 
Anzahl von Frauen beschäftigen und Fabrikpflegerinnen 
anzustellen wünschen, können ihren Bedarf bei der Kriegs- 
amtstelle ihres Bezirkes anmelden, auch bestimmte Per- 
sönlichkeiten für die Teilnahme an den Ausbildungskursen 
namhaft machen. 
Von ebensolcher Bedeutung wie die Heranziehung von 
Kräften ist ihre zweckmäßige Verteilung auf die verschiede- 
nen Berufe und Betriebe des Hilfsdien stes. In dieser 
Beziehung lassen es aber die Beteiligten häufig an der 
nötigen Einsicht fehlen. Schon bald nach der Veröffent- 
lichung des Gesetzes mußte sich das Kriegsamt gegen die 
Abwanderung zahlreicher Frauen aus der Beschäftigung in 
der Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenen-Fürsorge so- 
wie der Kriegswohlfahrtspflege wenden, also aus Arbeits- 
gebieten, in denen in erster Linie auf die freiwillige Mit- 
arbeit der Frauenwelt gerechnet wird. Neuerdings wird 
in Besorgnis erregender Weise die Anwerbung ländlicher 
Arbeiterinnen für städtische Unternehmungen betrieben. 
Auch hiergegen erhebt vas Kriegsamt seine warnende 
Stimme, indem es auf den Mangel an Arbeitskräften in 
der Landwirtschaft hinweist, der die Frauen als Facharbei- 
terinnen unschätzbare Dienste leisten, währen ihre Tätig- 
keit in Betrieben, die ihnen bisher fremd waren, wenig- 
stens in der ersten Zeit nur von recht fragwürdigem Wert
	        

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