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Militärstrafgerichtsordnung.

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Bibliographic data

fullscreen: Militärstrafgerichtsordnung.

Monograph

Persistent identifier:
herz_militaerstrafgericht_1907
Title:
Militärstrafgerichtsordnung.
Author:
Herz
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Militär
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Militärstrafgerichtsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Verfahren §§. 115 - 471.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§. 115 - 150.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen. §§. 122 - 135.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Militärstrafgerichtsordnung.
  • Title page
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhaltsübersicht.
  • Index
  • Militärstrafgerichtsordnung.
  • Erster Teil. Gerichtsverfassung §§ 1 - 114.
  • Zweiter Teil. Verfahren §§. 115 - 471.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§. 115 - 150.
  • Erster Abschnitt. Gerichtssprache. §§. 115 - 121.
  • Zweiter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen. §§. 122 - 135.
  • Dritter Abschnitt. Entscheidungen, Verfügungen und deren Bekanntmachung. §§. 136 - 145.
  • Vierter Abschnitt. Berechnung der Fristen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Fristversäumniß. §§. 146 - 150.
  • Zweiter Titel. Verfahren in erster Instanz. §§. 151 - 362.
  • Dritter Titel. Ordentliche Rechtsmittel. §§. 363 - 415.
  • Vierter Titel. Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen Urtheile. §§. 416 - 418.
  • Fünfter Titel. Bestätigung und Aufhebung der Urtheile der Feldgerichte und der Bordgerichte. §§. 419 - 435.
  • Sechster Titel. Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens. §§. 436 - 449.
  • Siebenter Titel. Strafvollstreckung. §§. 450 - 464.
  • Achter Titel. Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Person. §§. 465 - 468.
  • Neunter Titel. Kosten des Verfahrens. §§. 469 - 471.
  • Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung. Vom 1. Dezember 1898.
  • Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung der selben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand. Vom 1. Dezember 1898.
  • Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung. §§. 1 - 6.
  • Verfassung und Zuständigkeit der Disziplinargerichte. §§. 7 - 14.
  • Verfahren bei den Disziplinargerichten. §§. 15 - 29.
  • Vorläufige Dienstenthebung. §§. 30 und 31.
  • Unfreiwillige Versetzung in eine andere Stelle. §§. 32 und 33.
  • Unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand. §§. 34 und 35.
  • Schluß- und Übergangsbestimmungen. §§. 36 - 38.
  • Verzeichnis derjenigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche teils wörtlich, teils mit mehr oder minder erheblichen Abweichungen in die MStrGO. und das Einführungsgesetz übernommen sind (Parallelstellen-Verzeichnis).
  • Sachregister.
  • Werbung zu erschienen und in Vorbereitung befindlichen Werken zur Militär-Strafgesetzgebung etc.

Full text

Zweiter Teil. Verfahren. 88 130, 131. 99 
130.1) Die Bestimmungen der §§ 122, 124, 125 
Absatz 2 und 3, §§ 126, 128 Absatz 1 und 3 finden 
auf die Gerichtsofsiziere und die Kriegsgerichtsräthe, so- 
weit sie außerhalb der Hauptverhandlungen mit Unter- 
suchungshandlungen beauftragt sind, entsprechende An- 
wendung.2) 
Das Ablehnungsgesuch ist an denjenigen Gerichts- 
herrn zu richten, welcher den Auftrag ertheilt hat. 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet der Ge- 
richtsherr.3) 
Wird das Ablehnungsgesuch bei Vornahme der 
Untersuchungshandlung angebracht, so ist dasselbe zu 
Protokoll zu nehmen. Der Gerichtsoffizier oder Kriegs- 
gerichtsrath kann das Ablehnungsgesuch, wenn es nicht 
unter Angabe und Glaubhaftmachung des Ablehnungs- 
grundes oder offenbar nur in der Absicht angebracht 
worden ist, das Verfahren zu verschleppen, als unzu- 
lässig zurückweisen. Hiergegen findet binnen der Frist 
von einem Tage die Rechtsbeschwerde 4) an den Gerichts- 
herrn statt. 
1) Bgl. 8 22 RStrPo. 
2) Der Zweck dieser Vorschrift geht dahin, als Mitglieder 
des erkennenden Gerichts alle diejenigen Personen auszu- 
schließen, die sich infolge ihrer amtlichen Tätigkeit in der betr. 
Sache möglicherweise ein mehr oder weniger bestimmtes Urteil 
gebildet haben; es werden hierzu gerechnet und auf Grund des 
§5 130 von dem Amte als erkennende Richter ausgeschlossen 
nicht nur die zum Untersuchungsführer ernannten Personen 
selbst, sondern auch diejenigen Personen, die, ohne formell 
Führer der gesamten Untersuchung zu sein, einzelne — 
wesentliche — Untersuchungshandlungen vorgenommen haben. 
3) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Vgl. § 373. 
4) Vgl. 9§ 369, 373. 
F. Nr. 8. F. (Niedere Gerichtsbarkeit) Nr. 9. 
131.1) Die für die Erledigung eines Ablehnungs- 
gesuchs zuständige Stelle (§ 128 Absatz 2, § 130 Ab- 
satz 3) hat auch dann zu entscheiden, wenn, ohne daß 
7*
	        

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