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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. VERWALTUNGSRECHT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. JUSTIZ UND VERWALTUNG.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 12. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentllichung der Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900. (12)
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

98 
VI Für das Smienn, reiues jeden Wagens, welcher nicht von der Post 
gestellt ist lin 25 Pf. zu zah 
VII Für die r mit zwei Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde 
der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden 
für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise von 
den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
VIII Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffent- 
lichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich — Mehr= 
bespannung #o bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betra 
Das Postillonstrinkgeld betrigt ohne Unterschied der Arrpanunn für 
jeden Postillon für das Kilometer 10 
Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 
6 Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden 
und Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und 
sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rücksahrt nur die Hälfte der nach 
den Sätzen unter I, II, V und IX sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für 
die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu ent- 
richten. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des 
Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritte der Rück- 
fahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen 
Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere 
Straße benußen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise 
angesehen, laif welche die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden. 
I Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die 
Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende 
anch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen hat. 
In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde 
und der Reiscweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, 
ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder ob ein offener, ein ganz= oder halb- 
verdeckter Stationswagen verlangt wird sowic ob und mit welchen Unterbrechungen 
die Reise statlfinden soll. Der Laufzektel ist von dem Reisenden abzufassen und 
zu unterschreiben. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hin- 
länglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für die Be- 
förderung des Laufzektels mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
1 Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte 
länger als eine halbe Stunde außhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postan- 
stalt vor der Absahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt kirn eine Stunde, 
so ist von der fünften Viertelstunde an ein Warkegeld von 25 Pf. für Pferd und 
Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 are darf nicht statt- 
finden. 
XIII Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der angegebenen Zeit 
Gebrauch gemacht wird, so ist für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25. Pf.
	        

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