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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Rechtstechnik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Introduction
  • I. Die Rechtstechnik.
  • II. Die Rechtsgeschichte.
  • III. Die Rechtsphilosophie.
  • Literatur.
  • Register.

Full text

I. Die Rechtstechnik. 553 
nach ‚„wichtigem Grunde‘‘ oder unter ‚Vermeiden des Mißbrauches‘ zu ent- 
scheiden; und unter allen Umständen entströmt dieser zweiten, grundsätzlichen 
Erwägung ein kritisches Urteil über die Richtigkeit oder Verwerflichkeit einer 
gewissen rechtlichen Anordnung. Wie immer man sich bemühen möge, die ge- 
nannten technisch geformten Normen auszubauen, zu feilen und zu ver- 
bessern: immer wird sich unvermeidlich hinter und über ihnen jenes Zweite 
— an dieser Stelle bis jetzt noch Unbestimmte — erheben, das den sonst zer- 
fahrenen und systematisch zufälligen Einzelsätzen technisch ausgearbeiteten 
Charakters erst Einheit und inneren Halt zu verleihen imstande ist. Denn dieses 
Zweite geht auf eine methodische Einsicht in die reinen Formen 
jeder denkbaren Rechtsbetrachtung, es ist von dem besonderen Stoffe dieser 
oder jener einzelnen Satzung unabhängig, obschon es diese notwendig begleitet, 
richtet und bestimmt. 
Nun ist es ein kaum bestreitbares Kennzeichen unseres gegenwärtigen Zeit- 
alters, daß seine Stärke in der Energie auf technisch begrenzte Ziele 
gelegen sei. Im Einklange damit können wir beobachten, daß auch in der 
Rechtswissenschaft zurzeit am meisten die technische Jurisprudenz aus- 
gebaut ist, während sich überall Lücken und ungelöste Probleme zeigen, sobald 
die reine Rechtslehre in Frage kommt, sei es als juristische Methodenlehre 
für die Rechtstechnik selbst, sei es als Richtlinie für ein Wählen nach grund- 
sätzlich richtiger Weise. Wir entnehmen dieser Beobachtung die Anordnung 
des Folgenden dahin: daß wir zuerst von dem Stande — und den daraus sich 
ergebenden Zukunftsaufgaben — der Technik, sodann der Geschichte und schließ- 
lich der Philosophie des Rechtes handeln. 
I. Die Rechtstechnik. Die technische Jurisprudenz ist im Grunde 
ihres Wesens eine reproduktive Tätigkeit. Sie hat den Inhalt von einem be- 
sonderen geschichtlichen Rechte oder von mehreren positiven Rechtsordnungen 
wiederzugeben. Ihr letztes Ziel ist also auf die Darlegung des Sinnes und der 
Bedeutung von Willensinhalten gerichtet, weil und wie sie gerade da 
sind. Dabei arbeitet sie freilich nicht nur mit verallgemeinerten, abgezogenen 
Begriffen, sondern sie sucht in dem begrenzten Stoffe eines bestimmten gesetzten 
Rechtes wiederum eine bedingte Einheit herzustellen; und so mag es kommen, 
daß es von den Ergebnissen ihrer Arbeit mit Fug heißt, wie Kant von dem Inter- 
preten eines theoretischen Schriftstellers sagt: daß jener bei hingebender Nach- 
forschung den Autor wohl auch einmal besser verstehen könne, als dieser sich 
selbst verstanden hat. Wie stark dies jedoch auch bei einer juristischen Unter- 
suchung auftreten möge: immer ist die dadurch zu gewinnende Erkenntnis eine 
innerlich gebundene. Der technische Jurist hat nicht etwas festzustellen, Innerliche 
was nach einem unbedingten Gesetze des Wahren und des Guten richtig ‚SPondenbeit 
ist, sondern nur zu prüfen und darzutun, was andere Menschen in be- Juisprudenz. 
dingter Zwecksetzung positiv gewollt haben und wollen. 
Bei der Durchführung dieser gebundenen Aufgabe, deren technische Be- 
wältigung ebenso nötig ist, wie reizvoll zu sein vermag, gibt es in der Geschichte
	        

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