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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
hintze_weltkrieg_1915
Title:
Deutschland und der Weltkrieg.
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Berlin
Publishing house:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Sechster Titel. 
Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte. 
Welsche der Städteordnung unterstehen. 
Erster Abschnitt. 
Von den erweiterten Volksschulen. 
  
J. 
In dem Volksschulgesetz vom 28. August 1835 ist von „erweiterten“ Volks- 
schulen zwar nirgends ausdrücklich die Rede; das Vorhandensein, bezw. die Möglich-- 
keit der Errichtung solcher Schulen ist aber im Gesetze unterstellt, indem dasselbe 
(§ 30) bestimmte, daß „1die Anstellung einer größeren Anzahl von 
Lehrern“, als nach dem Gesetze vorgeschrieben, geschehen könne, „wenn die vor- 
handenen Fonds und Dotationen nach Deckung der gesetzlichen Gehalte dazu noch 
hinreichen, oder wenn die Gemeinde freiwillig einen größeren Beitrag leistet, als zu 
welchem sie gesetzlich verpflichtet ist.“" Die Anstellung einer das gesetzliche Gebot 
übersteigenden Anzahl von Lehrern konnte nur den Zweck haben, entsprechend höhere, 
das Maß des Gewöhnlichen überragende Leistungen der Schule zu erzielen, indem 
deren reichlichere Ausstattung mit Lehrkräften eine Erweiterung der regelmäßigen 
Unterrichtszeit — sei es innerhalb der Dauer des schulpflichtigen Alters (z. B. durch 
Einrichtung ganztägigen, statt blos halbtägigen Unterrichts), sei es durch Ausdehnung 
des Unterrichts über das schulpflichtige Alter hinaus — ermöglicht, oder gestattet, 
den Unterricht dadurch wirksamer zu gestalten, daß die Zahl der von einem Lehrer 
gleichzeitig zu unterrichtenden Kinder verringert, d. i. die Zahl der Schulklassen 
vermehrt wird. ' 
In dieser Art erweiterte Volksschulen haben schon vor 1868 mehrfach im Groß- 
herzogtum bestanden, wobei die Erweiterung entweder auf den ganzen Umfang der 
Schule, oder nur auf einen Teil derselben (z. B. die späteren Jahrgänge) sich er- 
streckte, oder auch besondere Abteilungen mit erweitertem Unterricht wahlfrei geboten 
waren (z. B. für Mädchen unter der Benennung „Höhere Töchterschulen"). Nament- 
lich in den größeren Städten hatte das Bedürfnis einer gesteigerten Schulbildung 
auch bei demjenigen Teile der Einwohnerschaft, für welchen der Besuch einer Mittel- 
schule (Gelehrtenschule, Höheren Bürgerschule) nicht inbetracht kommen konnte, zu er- 
weiterten Volksschuleinrichtungen geführt. 
So hat das Elementarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868 durch die „von der 
erweiterten Volksschule“ handelnden Bestimmungen (§ 102) — welche in der Haupt-
	        

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