Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Monograph

Persistent identifier:
hintze_weltkrieg_1915
Title:
Deutschland und der Weltkrieg.
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Berlin
Publishing house:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • aa. Aktive Dienstzeit
  • bb. Militärdienst nach erfolgter Beurlaubung zur Reserve
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

662 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
C. Militärdienst der Vollisschullehrer. 
aa. Aktive Dienstpflicht. 
Das Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt, 1874 , 
Nr. 15 S. 45), IV. Abschnitt, „Entlassung aus dem aktiven Dienste“, bestimmt in 
8 51. 
Volksschullchrer und Kandidaten des Vollsschulamtcs „welche ihre 
Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmässiger Prüfung nachgewiesen 
haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Verfügung 
der Truppenteile beurlaubt werden. Gibt der Beurlaubte seinen bis- 
herigen Beruf günzlich auf oder wird er aus dem Schulamte für immer 
entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebens- 
jahr vollendet, zum aktiven Dienst eingezogen werden. 
Aufgrund der vorstehenden Gesetzesbestimmung war in 8§ 13 Ziffer 2 der 
Heer-Ordnung verfügt: 
Die Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes werden 
bereits nach zehnwöchiger aktiver Dienstzeit bei einem Infanterie- 
Regiment zur Reserve beurlaubt. 
Sodann ist durch das (nachmalige) Reichs gesetz vom 9. November 1867, 
betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste (Bundesgesetzblatt, 
1867, Nr. 10 S. 131; Bad. Ges. und V. Bl., 1870 — Beilage, S. 25) bestimmt: 
8 10. 
Um im allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung 
#s0 wenig wie möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stören, ist es. 
jedeem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, 
wenn er die nötige moralische und körperliche Qualifikation hat, frei- 
willig in den Militürdienst einzutreten. 
11. 
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer- 
Dienstzeit Selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, 
usnd welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmässigen Um-- 
fange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen Dienstzeit. 
im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur 
Reserve beurlaubt. Sie können nach Massgabe ihrer Fähigkeiten und 
Leistungen zu Offizierstellen der Reserre und Landwehr vorgeschlagen 
werden. 
Der Nachweis derjenigen Kenntnisse, deren Besitz für die Aufnahme als Kan- 
didat des Volksschulamtes erfordert wird, erbracht durch das Bestehen der vor- 
schriftsmäßigen Volksschulkandidaten-Prüfung, war vor dem Jahre 1900 als Nach- 
weis der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährigfreiwilligen Militärdienst 
nicht anerkannt. Ein Volksschullehrer oder Kandidat des Volksschulamtes konnte 
daher bis dahin von der Vergünstigung des §§ 11 des Reichsgesetzes vom 
9. November 1867 nur Gebrauch machen, wenn er (etwa vor dem Eintritt in das- 
Seminar) das Befähigungszeugnis für den genannten Dienst entweder in einer zur
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment