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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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fullscreen: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0021
Title:
Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

Armengesetzgebung. 143 
lichen Kollekten durch „gütliche Ermahnung“ der Geistlichen, nöthigenfalls durch 
Anwendung der Zwangsgewalt der Bischöfe eingeschärft. In 5 Eliz. c. 3 wird 
aber schon den Friedensrichtern die Befugniß zur Zwangseinschätzung der 
Gemeindegenossen zu einem „angemessenen Armenbeitrag“ gesetzlich beigelegt. Am 
Ende derselben Regierung veranlaßte die beunruhigende Zunahme gewerbsmäßiger 
Bettler die Einsetzung eines Unterhauskommittees, welches die zu ergreifenden Maß- 
regeln in eine zusammenhängende Erwägung nahm, namentlich: 1) polizeiliche 
Strafen gegen Betteln und Vagabundiren; 2) zwangsweise Nöthigung der arbeiten- 
den Klassen, in Dienste zu gehen, woran sich etwas später die Einrichtung von 
Landarbeits= oder Korrektionshäusern anschloß; 3) Normativbestimmungen über die 
öffentliche Wohlthätigkeitspflege durch die Kirchspiele und die dafür bestimmte 
Armensteuer. Die so abschließende sozialpolitische Gesetzesgruppe, 39 Eliz. c. 1—6, 
12, ist ein Meisterwerk für ihre Zeit. Das kurz darauf folgende Armengesetz 43 
Eliz. c. 2, welches länger als zwei Jahrhunderte die englische Armenpflege normirt 
hat, stellt nur eine neue Redaktion eines jener organischen Gesetze dar, mit folgenden 
drei leitenden Grundsätzen: 
1) Die Armenpflege ist die allgemeine gleichmäßige Last eines 
jeden Kirchspiels: die dazu gehörige Polizei-Gesetzgebung aber verpflichtet Per- 
sonen, welche nicht arbeiten können oder wollen, in dem besonderen Kirchspiel zu 
bleiben, in welchem sie geboren oder seit 3 Jahren wohnhaft sind. Ein Rücktrans- 
port in das einheimische Kirchspiel findet jedoch nur bei rogues and ragabonds 
statt. Erst eine Reaktion der besitzenden Klassen hat in der Restaurationsperiode 
das Gesetz 13 et 14 Carol. II. c. 12 eingefügt, welches binnen 40 Tagen nach 
der Ankunft die polizeiliche Ausweisung jeder Person gestattet, „welche muthmaßlich 
der Armenpflege zur Last fallen kann"“, — womit ein System der massenhaften 
Rücktransporte, ein überaus verwickeltes Niederlassungsrecht, und zugleich die Ver- 
kleinerung der unterhaltungspflichtigen Gemeindeverbände befördert wurde. 
2) Für die persönliche Verwaltung der Armenpflege sollen die beiden Kirchen- 
vorsteher, und mit ihnen 2 oder mehrere overseers of the poor Maßregeln 
treffen zur Anschaffung eines genügenden Materials, um die Arbeitsfähigen zu be- 
schäftigen, die Arbeitsunfähigen zu unterstützen, die Armenkinder in Lehrlingsschaft 
oder Dienst unterzubringen. 
3) Zur Aufbringung der nöthigen Mittel ermächtigt das Gesetz die 
Armenpfleger, unter geordneter Rechtskontrolle der Friedensrichter, von jedem In- 
haber eines Hausstandes nach Maßgabe seines sichtbaren, im Kirchspiele 
belegenen, fixirten Realbesitzes einen gleichmäßigen, nach dem Mieths- 
oder Pachtwerth des Gegenstandes eingeschätzten Beitrag zu erheben. Diese Armen- 
steuer ist dann mit der fortschreitenden Geldwirthschaft auf alle sonstigen Bedürf- 
nisse der Ortsgemeinde ausgedehnt, die direkte Normalsteuer für alles Englische 
Kommunalwesen geworden. 
Mit geringen Nachhülfen, welche nicht immer Verbesserungen waren, hat dies 
System fast 2 Jahrhunderte hindurch zufriedenstellend gewirkt, bis gegen Ende des 
18. Jahrh. ein Zusammentreffen verschiedener Umstände zu seiner Entartung führte. 
Die Erhebung Englands zum Entrepot des Welthandels hatte volkswirthschaftliche 
Verhältnisse erzeugt, welche zu anomalen Verschiebungen der Arbeiterbevölkerung 
führen mußten. Die mangelhafte Entwicklung der Mittelklassen, und im Zusammen- 
hang damit die Entartung der Stadtverfassungen in England hatten nicht ohne 
Schuld der regierenden Klasse die großartigen Institutionen des selfgovernment auf 
allen unteren Stufen vernachlässigt und verfallen lassen. Die Kleinheit der Armen- 
bezirke hatte zusammenhängende Maßregeln für die Beschäftigung der Armen an sich 
schwierig gemacht. Der jährliche Wechsel des Amts der Armenaufseher, die ver- 
führerische Bequemlichkeit, die Armenpflege lediglich in Geldunterstützungen aufgehen 
zu lassen, ließ das Amt in eine mechanische Routine herabsinken, der auch die
	        

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