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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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fullscreen: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0021
Title:
Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

146 Armengesetzgebung. 
find. Ein rechtlicher Anspruch der Armen auf Unterstützung wird indessen nicht 
anerkannt; auch die Wohlthätigkeitsbureaus find nur verpflichtet, soweit ihre Mittel 
reichen. Das Gesetz vom 25. Vendemiaire II. drei Gesetze, insbesondere das Gesetz 
vom 7. Frimaire V. die Ordonnanzen vom 31. Okt. 1821, 6. Juni 1830 und 
das Gesetz vom 7. Aug. 1851 mit dem Zusatzgesetz vom 21. Mai 1873 bilden 
noch heute die Grundlage der Armenverwaltung. 
Die Errichtung der Wohlthätigkeitsbureaus ist nach der Praxis und 
späteren Gesetzgebung von dem Ermessen des Munizipalraths abhängig. Wird diese 
Einrichtung beliebt, so hat der Präfekt dafür fünf Mitglieder auf je fünf Jahre 
zu ernennen. Nach der Praxis wird dasselbe Personal ziemlich stetig wiederernannt. 
Nach dem Gesetz vom 21. Mai 1873 ist der Maire Vorsitzender der Kommission 
von Amtswegen, der Pfarrgeistliche und die Geistlichen der anderen anerkannten 
Kulte werden als Beisitzer berufen. Unter Aufsicht der Präfekten hat sich das 
Bureau seine Geschäftsordnung und sein Regulativ über Vertheilung der Unter- 
stützungen und Gaben selbst zu geben. Die größeren Bureaus haben einen be- 
soldeten Sekretär, Kassen= und Unterbeamte. Die Gesammtzahl der Bureaus war 
im J. 1833 = 6275, im J. 1860 = 11 366. Die Zahl der Unterstützten war 
in diesem Zeitraume von 751 311 auf 1213 684, die durchschnittliche jährliche 
Unterstützung von 9 fr. 44 c. bis 14 kr. 22 c. gestiegen. Die Einnahmen der 
Bureaus bilden sich aus dem Ertrag ihres eigenen Vermögens, aus Kirchen= und 
Hauskollekten, aus Gaben und Vermächtnissen, aus einer Armentaxe von 110 der 
Einnahme von Schauspielen und Konzerten, ¼ von Bällen und anderen Festlich- 
keiten. Ergänzend treten dazu freiwillige Beiträge der Gemeindekasse. Der Staats- 
rath hat 1841 entschieden, daß eine Gemeinde sich keine eigentliche Armensteuer 
auferlegen dürfe, „da einer taxe des pauvres unsere Sitten und die Prinzipien 
unserer Gesetzgebung widerstreben“". Die Gemeinden dürfen ihre Almosen nicht 
anders als durch die bureaux de bienfaisance ertheilen. Die Bureaus müssen sich 
auf die Hausarmen mit Ausschluß der in Spitälern untergebrachten beschränken. 
Sie müssen Register sowol der ständigen wie der zeitweisen Armen führen. Den 
Arbeitsfähigen soll womöglich Arbeit verschafft werden, sei es durch Unterbringung 
in Fabriken oder Gründung eigener Werkstätten. Ministerialinstruktionen empfehlen 
dringend das System der Naturalunterstützung in Brot, Fleisch, Holz, Decken u. dgl. 
Die ordentlichen Einnahmen der Bureaus werden für 1860 dahin angegeben: 
aus Grundstücken 3.061572 fr., aus Kapitalien 4296 399 fr., Zuschüsse der Ge- 
meinden 5 389 813 fr., Armentaxe 587 870 fr., andere Einn. 1160 557 fr. Außer- 
ordentliche Einn. aus Kollekten 2297741 fr., Gaben und Vermächtnisse 
2 206 136 fr., außerord. Zuschüsse 693 563 fr., Verkauf von Gütern und Renten 
1 435 607 fr., andere außerord. Einn. 1567990 fr.; Gesammteinnahme 22517 148 fr. 
— Die Ausgabern vertheilen sich durchschnittlich in 16 Proz. Verwaltungskosten, 
20 Proz. Kapitalanlagen, 64 Proz. Unterstützungen. Die Unterstützungen nach 
dem ungefähren Verhältniß von 55 Proz. in Nahrungsmitteln, 6 Proz. in Kleidungs- 
stücken, 5 Proz. in Feuerungsmaterial, 6 Proz. in Medizinalkosten, 7 Proz. in 
anderen Naturalien, 21 Proz. in Geld. 
So dürftig dies Unterstützungssystem der Hausarmen sich darstellt, so reichlich 
ist die Ausstattung der stehenden Hospitäler und Krankenhäuser, deren Einkünfte 
für 1860 auf 105 382 504 kr. angegeben werden. Ihre Verwaltung ist einer 
commission administrative anvertraut, deren fünf Mitglieder der Präfekt ernennt, 
für große Anstalten mit mehr als 100 000 fr. Einkünfte der Minister. Dem 
ernennenden Verwaltungschef steht auch die Genehmigung des Budgets und der 
Verwaltungsregulative zu. Die Einnahmeguellen dieser Anstalten sind gleichartig 
denen der Wohlthätigkeitsbureaus. Nach dem Gesetz vom 21. Mai 1873 kann 
aus diesen Fonds auch ein Beitrag zu den Medizinalkosten der Hausarmen bis zu 
1 gewährt werden. Mit besonderer Liberalität sind die Findelhäuser bedacht.
	        

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