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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0021
Title:
Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

Beneficium abstinendi. 273 
gilt, findet sich der Grundsatz, daß die Wittwe, welche sich nicht von dem unter 
der Gewalt ihres verstorbenen Ehemannes befindlich gewesenen gemeinschaftlichen 
Vermögen ausdrücklich lossagt, für die von jenem kontrahirten Schulden persönlich 
haftet. Das der Wittwe eingeräumte Recht des Verzichts wird b. a. genannt. 
Die ersten Spuren dieses Rechtsinstituts finden sich in dem Kleinen Kaiser-R. (II. 
50), also gegen das Ende des 13. oder im Anfange des 14. Jahrh. In einigen 
Rechten, wie im Bremischen und Lübischen, hat sich dasselbe erhalten. Der Verzicht, 
der unter einer gewissen Publizität stattfinden mußte, wurde nicht selten durch sym- 
bolische Handlungen ausgedrückt. So findet sich die Vorschrift, die Wittwe soll 
mit der Leiche des Mannes das Haus verlassen und vom Grabe nicht wieder in 
dasselbe zurückkehren; sie soll Schlüssel, Gürtel, Mantel, Börse auf das Grab oder 
auf den Sarg legen; oder die Schlüssel dem städtischen Rath oder einem Magistrats- 
Deputirten übergeben. Noch nach neuerem Bremischem R. muß die Wittwe spätestens 
bei der Beerdigung das Haus verlassen und von dem Verzicht das Gericht in 
Kenntniß setzen. Nach Lübischem R. hat dagegen dieselbe zur Lossagung von dem 
Vermögen eine Frist von sechs Monaten, welche erst von dem Zeitpunkte an ge- 
rechnet wird, wo ein Inventar des überschuldeten Vermögens aufgenommen ist, 
resp. Versiegelung desselben stattgefunden hat. Der in Lübeck übliche Ausdruck 
Bergen= und Dachdingsauftragen bezeichnet den eigentlichen Verzichtsakt. Er be- 
deutet Verzicht auf Bürgschaftsleistung und gerichtliche Verhandlungen mit den 
Gläubigern und ist eine Bezeichnung für eine förmliche Insolvenzerklärung. Das 
b. a. hat nicht die Bedeutung, daß dadurch eine bereits während der Ehe ent- 
standene persönliche Verpflichtung der Frau aufgehoben, sondern die, daß dadurch 
die mit der Besitzergreifung des verschuldeten Guts verbundene Uebernahme einer 
solchen Verpflichtung abgelehnt wird. 
Lit.: Hagemeister, Zeitschr. f. geschichtl. Rechtswissensch., III. Nr. 5. — Berck, Ueb. 
d. Brem. Güter-R. d. Ehegatten (Bremen 1832), besonders §§ 2, 12—19, 26, 28—34. — 
Pauli, Abh. a. d. Lübisch. R. (Lübeck 1837 ff.), II. § 42. — Schwarz, Die Güter- 
gemeinschaft d. Ehegatten nach Fränk. R. (Erlangen 1858). S. 34, 44. Lewis. 
Beneficium abstinendi (Th. I. S. 465) heißt die im Röm. R. den sui 
heredes durch das Prätor. Edikt gewährte Vergünstigung, sich der Haftung aus 
der, nach Civilrecht ipso jure, also auch wider ihren Willen auf sie übergehen- 
den, väterlichen Erbschaft durch gänzliche Enthaltung von ihr zu „entschlagen“. 
Die Folge davon ist die Behandlung des suus, als wäre er nicht Erbe geworden. 
Die Erbschaft fällt an Substituten, Miterben und fernere Erbberechtigte und wird 
in omnem eventum den Gläubigern zu direkter eigener Befriedigung überlassen. — 
Der suus bleibt Erbe, bis er das b. a. in Anspruch nimmt, die Abstinenz wird 
also erst damit ein wirkliches jus quaesitum. Daraus erhellt, daß man aus ihrer 
Zulassung bezüglich der Erbschaft des väterlichen Großvaters, die an den Vater 
ebenfalls wider seinen Willen gekommen und nunmehr als ein Theil von dessen 
Erbschaft auf den suus (nepos) übergeht, nicht auf Vererblichkeit des b. a. schließen 
darf, wie denn ja auch dem Enkel gegen die beschwerende Thatsache seines eigenen 
Erwerbs geholfen werden muß, die durch Abstiniren ex persona batris überall 
nicht berührt wird. — Das Franz. R., dem Testamentserben unbekannt sind, läßt 
die Erbschaft auf die Intestaterben (héritiers) überhaupt, also nicht blos auf die 
sui des Röm. R., ipso jure übergehen. Sie müssen für die onera haften, wenn 
sie nicht ausdrücklich und gerichtlich entsagen. Ihre renonciation ist daher im 
Sinne des Röm. R. Abstinenz. (Th. I. S. 583.) Das Preuß. LR. und das 
Sächs. B#G# B. kennen dagegen nur Erben, die voluntate sua Erben werden. Für fie 
also existirt das b. a. nicht. 
29, uellen 35. 12092419. 1 I. 
Tit. C. 2, 39. 3% 6, 31. — I. 6 C. 6, 53. — C. cir. art. 724, 775, 781, 784 se. — 
Preuß. M. Th. I. Tit. 9 §§8 383 ff. — Sächs. BGB. s 2010, 2246, 2250, 2326. 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon I. 3. Aufl. 18 
1; III. 11. 12. 55—57. 71. & 4. I. 99 D. 
28, 3. — I. 89 D. 30. — I. 44 D. 42, 1. —
	        

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