Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0021
Title:
Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

Besteuerung. 343 
wickelte Steuergesetzgebung; aber immer noch mit einer systematischen Schonung 
der höheren Klassen, welche die ständische Fiktion festhalten, als ob sie noch immer 
die Träger der ordentlichen, Staatslasten seien wie in der feudalen Ordnung des 
Mittelalters. Dieser Widerspruch des ständischen R. mit den aktuellen Staats- 
lasten führt zu einer gewaltsamen Lösung in der Französischen Revolution mit 
ihrer Rückwirkung auf die Neubildung der Verfassungen in dem übrigen Curopa. 
Das 19. Jahrhundert zeigt überall ein erfolgreiches Bestreben nach einem 
gerechteren und wirthschaftlicheren System der Vertheilung der Staats- 
lasten. Aus der Gleichheit des direkten Steuersystems entwickelt sich (wie einst in 
England) die konstitutionelle Repräsentation der Steuerzahler — ihr Antheil an 
der rechtlichen und wirthschaftlichen Verwaltung des Staats. — zum Theil noch 
im Widerspruch mit altständischen Befreiungen und Vorrechten. Ueberall mußten 
diese Verhältnisse zu einer ernstlichen Prüfung des Rechtsgrundes und der wirth- 
schaftlichen Natur der Staatssteuern führen, aus welcher sich zwei Grundprinzipien 
ergaben, die ihre Wurzel in der Grundauffassung von Staat und Gesellschaft haben. 
Die relativen Steuertheorien fassen die Steuer als Leistung und 
Gegenleistung auf, als Vergütigung für den Genuß der öffentlichen Anstalten, und 
gelangen zu einem „Gebührenprinzip“ (nach Rau „Genußprinzip"), welches ent- 
weder nach dem Werth der Staatsleistung für den Einzelnen, oder nach den 
Kosten der Staatsleistung zu Gunsten des Einzelnen zu berechnen wäre. Es be- 
ruht dies auf der Entfremdung des Einzelnen von dem Bewußtsein seiner staat- 
lichen Pflichten, auf einer Unterordnung des Staats unter die Einzelinteressen, und 
genügt weder zur Begründung, noch zur rationellen Gestaltung der Steuern. 
Die absoluten Steuertheorien dagegen erkennen die Steuerpflicht als 
allgemeine Bürgerpflicht an; stellen sich aber meistens auf einen zu engen Stand- 
punkt, welcher den Staat immer nur dem Gesammteinkommen des Einzelnen 
gegenüberstehend denkt, wobei der Streit über den Begriff des „reinen“ Einkommens 
oder des „freien“ Einkommens um so lebhafter wird, je mehr das heutige Staats- 
bedürfniß die so verallgemeinerte „Einkommensteuer“ zu überschwenglicher Höhe 
hinauftreiben würde. 
Der richtige Ausgangspunkt wird in der universalen Aufgabe des Staats 
liegen, als der nothwendigen Einheit, in welcher allein die Erhebung des Volks zu 
seiner höchsten sittlichen Bestimmung zu verwirklichen ist. Es folgt daraus der 
rechtliche Anspruch des Staats auf die dazu erforderlichen Geldmittel, wie auf die 
dazu gehörigen persönlichen Dienste. Die Steuerpflicht ist daher allgemeine Pflicht 
der Person in ihrer Eigenschaft als Vermögenssubjekt, unabhängig von dem be- 
sonderen Nutzen, welchen die einzelnen Staatsleistungen dem einzelnen Individuum 
im einzelnen Falle gewähren. 
Der Staat hat das Recht, zu diesem Zweck zunächst seinen überkommenen 
Besitz an Grundstücken und Regalien ebenso zu behaupten, wie die Einzelgemeinde 
die überkommene Ausstattung zu ihren Zwecken nutzt. Nur des wirthschaftlich ent- 
schieden unvortheilhaften Besitzes sollte sich der Staat entschlagen. Darüber hinaus 
darf der Staat seine „Steuerhoheit“ in dreifacher Richtung üben: 
1) Indem er die Gesammtwirthschaft des Volks besteuert durch Zölle 
vom Ein= und Ausgang der wirthschaftlichen Güter. Die Grenze dieser B. bildet 
ein überwiegender Nachtheil für die Produktion oder Konsumtion der Gesammt- 
bevölkerung, nicht aber die Leistungsfähigkeit des Einzelnen. 
2) Nach dem Maß des Verbrauchs des Einzelnen mögen inländische Ver- 
brauchssteuern erhoben werden, über welche rechtlich nur der Grundsatz ent- 
scheidet, daß das Entbehrliche vor dem Unentbehrlichen zu besteuern ist, deren 
wirthschaftliche Grenze nur in einem überwiegenden Nachtheil liegt, welcher 
durch Produktions= oder Verkehrsbeschränkungen zu entstehen pflegt. Der letztere 
Gesichtspunkt weist in der heutigen Erwerbsgesellschaft den Verbrauchssteuern aller- 
dings ein ziemlich enges Gebiet an.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment