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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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fullscreen: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0021
Title:
Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

Betrug. 347 
also die Vorspiegelung, deren sich der Betrüger bedient, sich auf Verhältnisse er— 
streckt, welche für die Realisirbarkeit der erwachsenden Civilansprüche entscheidend 
find. Das ist u. A. der Fall, wenn derselbe einen falschen Namen und ein falsches 
Domizil angiebt, um die Betretung des Civilwegs von vornherein unmöglich zu 
machen, wenn er, obgleich insolvent, sich kreditiren läßt, oder wenn die Vorspiege- 
lung den Gegenstand eines betreffenden Geschäfts betrifft und zugleich auf eine 
dauernde Wirkung berechnet ist, so daß nach der Intention des Betrügers der 
Getäuschte keine Veranlassung oder keine Möglichkeit findet, den Civilweg zu betreten. 
In subjektiver Richtung ist gefordert: 1) daß die Wahrheitsentstellung eine 
bewußte und auf Irreführung des Andern angelegte sei; 2) daß die Absicht des 
Täuschenden auf die Herbeiführung der im Vorigen charakterisirten Disposition 
über Vermögensrechte seitens des Getäuschten und der hierdurch vermittelten Ver- 
mögensverletzung gerichtet sei; 3) daß die Absicht des Täuschenden darauf gerichtet 
sei, ihm selbst oder Dritten „einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen“. 
Dieser Vortheil erscheint als ein rechtswidriger dann, wenn er dem Gegenstande 
nach mit dem oben charakterisirten Vermögensnachtheil auf Seiten des Betrogenen 
zusammenfällt. Die verbrecherische Absicht muß also dahin gehen, Vermögens- 
objekte ohne rechtlichen Grund und in rechtswidriger Weise Anderen zu entziehen, 
um sie den eigenen Interessen dienstbar zu machen. Um eine „gewinnbringende“ 
Zueignung braucht es sich dabei nicht zu handeln. Auch die Absicht, einen 
Schaden auf fremde Kosten abzuwenden, kann hierher gehören. — Diese subjektiven 
Erfordernisse fehlen u. A. bei dem sogenannten „Kreditbetruge“, bei welchem 
Jemand unter Verhältnissen, welche seinen Voraussetzungen nicht entsprechen, zu 
kreditiren veranlaßt wird, ohne daß die Absicht auf eine Benachtheiligung des Ge- 
täuschten und eine derselben entsprechende rechtswidrige Bereicherung des Thäters 
gerichtet wäre. Das Rötraf G. enthält keine Strafdrohung gegen diese Verleitung 
zum Kreditiren. 
Versuch und Vollendung. Zum Versuch gehört das Vorliegen eines 
wahrheitswidrigen und auf Täuschung rc. berechneten Benehmens. Zur Vollendung 
der Eintritt des oben charakterisirten Verbrechenserfolgs. Derselbe liegt u. A. vor, 
wenn der Betrüger sich eine realisirbare Forderung durch die Täuschung erworben 
hat. Bezüglich des Falls, wo in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr 
versicherte Sache in Brand gesetzt, oder ein Schiff, welches an sich oder hinsichtlich 
der Ladung oder des Frachtlohns versichert ist, stranden oder sinken gemacht wird, 
ist im § 265 der Moment der Vollendung in einer Weise bestimmt, daß weder 
die Merkmale des versuchten, noch die des vollendeten B. hierfür als wesentlich er- 
scheinen. — Oesterreich setzt die Vollendung des Delikts allgemein in die vollbrachte 
Irreführung. 
Die Bestrafung des (vollendeten oder versuchten) B. erfolgt nur aus An- 
trag, wenn der Beschädigte ein Angehöriger, Vormund oder Erzieher des Schul- 
digen (ehedem, bis zur Novelle von 1876: oder eine Person, in deren Lohn oder 
Kost der Schuldige sich befindet) ist. — Das Gesetz stellt nur einen Qualifikations- 
grund: den des wiederholten Rückfalls, auf. — Die Hauptstrafe für den einfachen 
B. ist Gefängniß, für den qualifizirten Zuchthaus. Neben dem letzteren muß, neben 
dem ersteren kann zugleich auf Geldstrafe erkannt werden. Bei dem einfachen B. 
kann im Fall des Vorliegens mildernder Umstände auf bloße Geldstrafe herabgegangen 
werden. Auch bei dem einfachen B. kann ferner auf Verlust der bürgerlichen. 
Ehrenrechte erkannt werden. — Unter den mildernden Umständen ist der freiwillig 
geleistete Erfatz hervorzuheben. » 
Der schon erwähnte, im § 265 behandelte Fall vereinigt Elemente der gemein- 
gefährlichen Deliktsarten mit Elementen des B. Das Delikt wird durch die Ab- 
sicht charakterisirt, die Versicherungsfumme für sich oder einen Andern rechtswidrig 
zu gewinnen. Die allgemeinen Bestimmungen über B. (§ 263, Abs. 3, 4; § 264) 
find auf dasselbe nicht anwendbar. Auch der Versuch dieses Delikts wird bestraft.
	        

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