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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1893
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893.
Volume count:
20
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1893
Copyright:
Ewiger Bund

law_gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Kapitel 1. Organisation.
  • Kapitel 2. Geschäftsordnung.
  • Kapitel 3. Allgemeine Vorschriften.
  • Kapitel 4. Uebergangsbestimmungen.
  • Anlage. Erste Tagung 1919.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

                   K a p i t e l 3. A l l g e m e i n e  V o r s c h r i f t e n. 
                                                    A r t i k e l 421. 
         Die Mitglieder verpflichten sich, die Abmachungen, denen sie bei- 
getreten sind, entsprechend den Vorschriften dieses Teiles des gegen- 
wärtigen Vertrages auf ihre Kolonien oder Besitzungen und auf ihre 
Protektorate, die sich nicht vollständig selbst regieren, anzuwenden, jedoch 
unter folgenden Vorbehalten: 
          1. daß die Abmachung durch die örtlichen Verhältnisse nicht un- 
                durchführbar gemacht wird; 
          2 daß die Abänderungen eingefügt werden, welche notwendig sind, 
               um die Abmachung den örtlichen Verhältnissen anzupassen. 
       Jedes Mitglied hat dem internationalen Arbeitsamte die Ent- 
schließung mitzuteilen, welche es in bezug auf jede seiner Kolonien oder 
Besitzungen oder jedes seiner Protektorate, das sich nicht vollständig 
selbst regiert, zu treffen beabsichtigt. 
                                                      A r t i k e l  422. 
        Die durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der an- 
wesenden Delegierten der Konferenz beschlossenen Abänderungen zu diesem 
Teile des gegenwärtigen Vertrages werden rechtsgültig, sobald sie von 
den Staaten, deren Vertreter den Rat des Völkerbundes bilden, sowie 
von Dreivierteln der Mitglieder ratifiziert sind. 
                                                      A r t i k e l 423. 
      Alle Fragen oder Schwierigkeiten in bezug auf die Auslegung 
dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages und der später von den 
Mitgliedern auf Grund desselben abgeschlossenen Vereinbarungen unter- 
liegen der Entscheidung des ständigen internationalen Gerichtshofes.                                        
                   K a p i  t e l  4. U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n. 
       Die erste Sitzung der Konferenz findet im Oktober 1919 statt. Ort 
und Tagesordnung der Sitzung sind in der beigefügten Anlage 
festgelegt. 
        Die Einberufung und die Organisation dieser ersten Sitzung werden 
durch die zu diesem Zwecke in der vorgenannten Anlage bestimmten 
Regierungen sichergestellt. Bei der Vorbereitung des Aktenmaterials 
wird diese Regierung durch eine internationale Kommission unterstützt, 
deren Mitglieder im gleichen Protokolle genannt sind. 
        Die Kosten dieser ersten Sitzung, wie auch jeder späteren Sitzung 
werden bis zu dem Augenblick, wo die notwendigen Kredite in den Haushalt 
des Völkerbundes ausgenommen sind, mit Ausnahme der Reise= und 
Aufenthaltskosten der Delegierten und der technischen Ratgeber, auf die 
Mitglieder in dem für das internationale Büro des Weltpostvereins 
festgesetzten Verhältnis verteilt. 
                                                                                                                                                    215
	        

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