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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Staats- und Kommunalverwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • I. Gesetzgebung und Verwaltung.
  • II. Die innere Verwaltung.
  • III. Staats- und Kommunalverwaltung.
  • IV. Staats- und Selbstverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

6. Das Verwalltungsrecht. 1089 
Verwaltungsgemeinden, Verbände, Genossenschaften kommen dann wieder entweder 
irmerhalb der Ortsgemeinde vor, wenn die zu befriedigenden Interessen nur auf 
einzelne Gruppen derselben sich leziehen; dahin gehören 3. B. die landrechtlichen 
Schulsozietäten, unter Umständen auch Deichverbände, Jagdgenossenschaften; in 
diesem Falle kann jedoch dasselbe Resultat auch dadurch erreicht werden, daß 
anstatt förmlich organifirter Verwaltungsgemeinden bloße Steuergemeinden erichtet 
werden, die dann nichts weiter fsind als Maßregeln kommunaler Finangpolitik, 
mit der Tendenz, gewisse Ausgaben als besondere Genossenschaftslasten den nächsten 
Intrrefsenten auszulegen, wobei die innerhalb gewisser Grenzen ganz richtige Ider 
maßgebend ist, daß, so sehr auch ein gewifser Sozialismus in der Natur jedes 
Gemeinwesens liegt, welches eben kein Zug-um- Zug-Geschäft ist, doch der Satz von 
Leistung und Gegenleistung auch wieder sein Recht hat. Oder diese Verwaltungs- 
gemeinden bilden Zusammenfassungen mehrerer Ortsgemeinden zur Erreichung von 
Spezialzwerken, für welche die Kräfte der Einzelgemeinden nicht ausreichen, und 
wieder die eigentlichen Kommunalverbände höherer Ordnung nicht geeignet find, 
schon deshalb nicht, weil es sich wiederum nur um die Befriedigung von Bedürf- 
nissen einzelner Gruppen handelt. Formationen dieser Art sind in vielen Fällen 
die Schulsozietäten, die Jagdgenosfsenschaften, in den meisten Fällen die Deichver- 
bände; außerdem die Landarmenverbände, die Wegeverbände, die Ent= und Be- 
wässerungsgenofsenschaften, die Waldschutgenofsenschaften. 
Die Abgrenzung der Kompetenz zwischen Staat und Kommune kann nun 
wiederum nicht durch eine abstrakte Formel bestimmt werden, insbesondere nicht 
nach den Kategorien wirthschaftlicher und obrigkeitlicher Verwaltung. 
Sieht maon nämlich von derjenigen wirthschaftlichen Verwaltung ab, welche 
auf gewisse materielle Produktionszweige, auf Forst- und Bergbau, aus Wasser- und 
Gasanstalten sich erstreckt, und welche einerlei ob in den Händen des Staats oder 
in denen der Kommune lediglich als Privatwirthschaft sich charakterifirt, so ist zwar 
allerdings bei jeder Art von öfsentlicher Thätigkeit eine materielle Seite zu unter- 
scheiden, es ist auch außerdem vollständig richtig, daß gerade die Kommune vor- 
mgsweise die Ausgabe hat, die für die öffentlichen Einrichtungen nothwendigen ma- 
teriellen Mittel herbeizuschaffen, und zwar keineswegs blos für diejenigen öfsent- 
lichem Einrichtungen, welche zunächst nur eine lokale Bedeutung haben, und je nach 
der Größe der in einer Lokalität vorhandenen Mittel sparsamer oder reichlicher be- 
messen werden können, während die Befriedigung derselben aus allgemeinen Staats- 
sfonds gleichzeitig eine großartige Verschwendung und eine allgemeine Unzufrieden- 
heit zur Folge haben würde, sondern auch für solche Einrichtungen, welche, wie 
z. B. Kriegsleistungen, zunächst nur das abstrakte Staateinteresse berühren, deren 
Auflage auf die kommunalen Verbände sich aber im Interesse einer jederzeit sichern 
Aufbringung derselben empfiehlt. Indeffen genügen doch diese Wahrnehmungen 
noch längst nicht, um aus denselben eine Grenzregulirung zwischen Staat und Kom- 
mune in der Weise herleiten zu wollen, daß die Kommune nur ein wirthschaft- 
licher, der Staat nur ein obrigkeitlicher Verband wäre. 
Vielmehr ist auf der einen Seite nicht blos die Kommune, sondern auch der 
Staat ein wirthschaftlicher Verband, da er eben so sehr wie die Kommune die Auf- 
gabe verfolgt, durch Sammlung und Verwendung der Gesammtkrast, durch gemein- 
some Anlagen und Einrichtungen auf materiellem und gristigem Gebiet die Lebens- 
zwecke der Einzelnen und der Gesammtheit zu fördern, so daß, wo in dieser Hin- 
sicht eine Verschiedenheit zwischen den staatlichen und kommunalen Maßnahmen be- 
steht, diese sich weniger auf den zu erreichenden Zweck überhaupt, als auf die All- 
gemeinheit und Partikularität des zu erreichenden Zwecks bezieht. So ist beispiels- 
weise die Herstellung von Verkehrsstraßen ebensowol eine im Wesen der Gemeinde 
als im Wesen des Staats liegende Ausgabe, deren Erfüllung zunächst nur davon 
abhängt, ob es sich um das Straßenpflaster einer Stadt, um eine bausse, um eine 
v. Holtedorss. Eneyklopidle. I. 4. Aufl.
	        

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