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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_2
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band.
Author:
Kohler, Josef
Heymann, Ernst
Crome, Carl
Osterrieth, Albert
Wolff, Martin
Volume count:
2
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Ausgabe
Scope:
467 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Bürgerliches Recht
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Absolute Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch: Gegenstandsrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt: Rechte an Sachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Selbständige Rechte an Sachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Substanzrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Absolute Rechte.
  • Erstes Buch: Persönlichkeitsrechte.
  • Zweites Buch: Gegenstandsrechte.
  • Erster Abschnitt: Rechte an Sachen.
  • I. Abgeleitetes Recht kraft der Friedensordnung (Besitz).
  • II. Selbständige Rechte an Sachen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Substanzrechte.
  • 3. Wertrechte.
  • Zweiter Abschnitt: Recht an unkörperlichen Gegenständen.
  • C. Schuldverhältnis.
  • D. Familienrecht.
  • E. Erbrecht.
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

48 J. Kohler. 
Die Entschädigung ist in beiden Fällen Wertminderungsersatz. 
Die Art des Baues ist aber außerdem der Bauordnung unterworfen, bei welcher die all- 
gemeine und individuelle Sicherheit, die Hygiene, die Verkehrsförderlichkeit, auch die Straßen- 
ästhetik zur Geltung kommt 1u. Wünschenswert ist es, daß hier ein verwaltungsgerichtlicher Aus- 
trag gewährt werden möge, wenn zwischen Eigentümer und Baubehörde Differenzen bestehen. 
Allerdings wird es vielfach der Gemeinde gestattet, Ausnahmen vom Bauverbot zu machen, 
wogegen sich die Gemeinde Vermögensvorteile auszubedingen pflegt 2. Für gewerbliche 
Anlagen und Einrichtungen gelten nach der GewO. 3 16 f., 5 26 besondere Bestimmungen. 
§ 35. Das Eigentum, namentlich das Grundeigentum, unterliegt vielen sog. Eigentums- 
schranken, d. h. die dem Einzelnen kraft des Eigentums gegebene Willkür der Sachbenutzung 
stößt sich an den sozialen Erfordermissen des Rechts und der Wirtschaft: sie findet daher ihre Be- 
grenzung und Regels. 
Zu den notwendigen Beschränkungen des Eigentums gehört die Statthaftigkeit der Ent- 
eignung, welche man früher Expropriation nannte. Sie hat sich im Mittelalter entwickelt 
aus dem Dominium eminens des Kaisers und der Landesherren, und insbesondere war hier 
eine Stelle bedeutsam, die l. 9 de lege Rhod. de jactu 14, 2, wo der Kaiser sagt: ego sum dominus 
mundi". Dazu kamen die Stadtrechtes; später haben Berggesetze die Notwendigkeit der Ent- 
eignung klargelegt, und das 18. und das 19. Jahrhundert haben eine Reihe von Expropriations- 
bestimmungen geschaffen, wobei gewöhnlich sogar verfassungsmäßig ausgesprochen wird (z. B. 
in der preußischen Verfassung Art. 9), daß nur gegen vollständige Entschädigung enteignet 
werden darf. Außer einer Menge von Einzelgesetzen, worin von Enteignung die Rede ist, 
gelten in vielen Ländern Gesetze über die Enteignung im allgemeinen, so das preußische vom 
11. Juni 1874, das bayrische vom 17. November 1837, das badische vom 28. August 1835 usw. 
Die Grundgedanken dieser Gesetze sind: der Staat hat die Befugnis, das Eigentum zu nehmen 
oder zu zerstören, um eine Sache zu beseitigen, die dem öffentlichen Wohl widerspricht, oder um 
einen sachlichen Zustand herbeizuführen, der das öffentliche Wohl fördert, aber so, daß er an 
Stelle der Sache den Geldwert treten läßt. Das Interesse muß ein sachliches sein, vor allem, wenn 
es sich um wichtige neue Einrichtungen, besonders Verkehrsanlagen handelt; der Eisenbahnbau 
kam hier vor allem in Frage. Die Entschädigung ergibt sich aus dem Gedanken: An Stelle der 
Sache tritt der Wert, den man durch die Sache dem Eigner entzieht; die Frage über die Höhe 
der Entschädigung ist daher eine dem bürgerlichen Rechte angehörige, durch die bürgerlichen 
Gerichte zu entscheidende Frage; es ist die Frage: welcher Wert ist an Stelle der Sache getreten. 
Die Entschädigung soll eine vollständige sein; wenn insbesondere, wie häufig, der Teil eines Grund- 
erhalten haben, auf ihre Kosten herzustellen und bei Gebäuden außerdem für eine etwa eingetretene 
Wertsverminderung Entschädigung zu leisten.“ Dies bezieht sich aber nur auf die Benutzung der 
Sache als Sache, nicht auf ihr Erträgnis; also keine Entschädigung, wenn durch Verlegung des 
Hauptweges eine Gastwirtschaft Not leidet; so auch OLG. Hamm und R. (Entscheidung von 1913), 
angeführt im Berliner Tageblatt vom 4. Juni 1913. Auch im übrigen bedarf es der Diskretion. Der 
Hauseigentümer kann sich nicht beschweren, wenn die Ladenfenster nicht mehr von allen Seiten 
sichtbar sind usv. Vgl. RG. 23. November 1905 Entsch. 62 S. 87. 
In Preußen gilt noch das LR. 18 58 65 ff.; sodann rbettehen * Baugesetze in den verschiedensten 
Ländern. Vgl. darüber meine Abhandlung im Arch. f. b. R. IX S. 80 f. Schon das Mittelalter 
kannte sbtematische Bauordnungen; so Vicenza, 1426 IV 59. 
ber solche Verträge vgl. Dierschke und H edemann, Arch. f. b. R. XXVII S. 134. 
Nicht zu sprechen ist hier von der fideikommissarischen Bindung des Bodens; gerade gegen- 
wärtig ist ein neues Preuß. Gesetz über Fideikommisse im Werk. In Preußen ist ein starker Teil 
des Bodens gebunden, einen erheblichen Prozentsatz bilden die Waldfideikommisse; vgl. Krause, 
Waldfideikommisse (1909). 
So die lateinische Übersetzung der Vulgata; die Stelle selbst ist griechisch. 
* So sagen die Statuten von Chianciano von 1287 Art. 292 (Ed. Fumi p. 142): Qui- 
cunque habet aliquam possessionem infra bannitas comunis Clanziani, teneatur ipsam comuni 
vendere ad existimationem duorum massariorum super hoe per potestatem et consilium generale 
bositorum, et qui nollet vendere, conpellatur personaliter ad vendendum. Florenz 1415 
III 93 bestimmt, daß, wer in einem castrum eine fortalitia hat, sie pro precio quod videbitur sex 
officialibus popularibus an die Stadt veräußern muß. Expropriationen für Wege und öffentliche 
Bauten verordnen die Päpste, so Sixtus IV. 30. Juni 1480, so Gregor XIII. 1. Oktober 1574 (Bul- 
larum Ed. Taurin, V p. 273 f., VIII p. 89).
	        

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