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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Volume count:
3
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Entscheidungsprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt, Parteiprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Rechtsverhältnis bis zum Endurteil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Einleitung.
  • A. Entscheidungsprozeß.
  • Erstes Buch: Elemente. Prozeßorgane und Prozeßsormen.
  • Zweites Buch: Der Prozeß als Partei- und als Untersuchungsprozeß.
  • Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
  • 1. Abschnitt, Parteiprozeß.
  • A. Rechtsverhältnis bis zum Endurteil.
  • I. Allgemeines.
  • II. Klage als Rechtsgeschäft.
  • III. Einheit des Prozeßverhältnisses.
  • IV. Entwicklung des Prozeßverhältnisses.
  • V. Rechtslagen.
  • VI. Prozeßpflichten.
  • VII. Prozeßverträge.
  • VIII. Wandlungen des Prozeßverhältnisses.
  • IX. Unterbrechung.
  • X. Lösung.
  • XI. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
  • B. Rechtsverhältnis im Urteil.
  • 2. Abschnitt, Untersuchungsprozeß.
  • Viertes Buch: Prozeß mit Verfahrensmehrheit.
  • Fünftes Buch: Mehrheit von Prozessen.
  • B. Verwirklichungsprozeß, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren.
  • C. Außerordentliche Prozeßbildungen und Erstreckungen des Prozesses.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

306 J. Kohler. 
3PO.). Die Antragsbefugnis ist ein Persönlichkeitsrecht; die Wirksamkeit des Antrags bestimmt 
das Prozeßrecht ½ 
2. Besonderes gilt von der Prozeßfähigkeit des zu Eutmündigenden im Entmündigungs- 
verfahren. Ist dieser bereits, etwa wegen Geistesschwäche, entmündigt, und soll eine Ent- 
mündigung anderer Art, z. B. wegen Geisteskrankheit, erfolgen, so muß der gesetzliche Ver- 
treter mit zugezogen werden (vgl. § 660 Z8 PO.). Das gleiche ist der Fall, wenn der zu Ent- 
mündigende einen gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 1906 des BGB. erhalten hat. Möglich 
ist aber auch, daß der Zustand des Geisteskranken zur Geschäftsunfähigkeit geführt hat: hier 
kann ein Verfahren stattfinden, während der Hauptbeteiligte prozeßunfähig ist und keinen Ver- 
treter hat; denn die Aufstellung eines Vertreters nach § 1906 BG ist möglich, aber nicht not- 
wendig. Endlich kann der Entmündigte und infolgedessen Geschäftsunfähige oder Geschäfts- 
beschränkte nach § 675 Z PO. rechtsgültig den Antrag aus Wiederaufhebung des Verfahrens 
stellen; er kann es allein, ohne seinen gesetzlichen Vertreter. 
Dies sind Fälle, wo man aus der Norm herausgeht, aber mit Rücksicht auf den furcht- 
baren Emst der Lage und auf die Notwendigkeit staatlicher Fürsorge. 
Drittes Buch. 
Prozeß als Rechtsverhältnis. 
Erster Abschnitt: Parteiprozeß. 
A. Rechtsverhältnis bis zum Endurteil. 
I. Allgemeines. 
&# 47. Der Prozeß ist nicht bloß ein Verfahren, sondern cin Rechtsverhältnis, d. h. ein 
Verhältnis, aus welchem rechtliche Folgen hervorgehen. 
Der Prozeß als Rechtsverhältnis hat seine Voraussetzungen wie jedes Rechtsverhältnis; 
Voraussetzungen, die entweder so wichtig sind, daß bei ihrer Ermangelung das ganze Rechts- 
verhältnis nichtig ist oder angefochten werden kann, oder weniger wichtig, aber doch immerhin 
so bedeutsam, daß es als Pflicht des Richters erscheint, bei Ermangelung solcher Voraus- 
setzungen das Verfahren nicht weiterzuführen. Außerdem gibt es noch Urteilsvoraussetzungen, 
denn die Urteilstätigkeit ist von der sonstigen Prozeßtätigkeit wesentlich verschieden. Man hat 
auch von Klagevoraussetzungen gesprochen, im Gegensatz zu Prozeßvoraussetzungen; allein 
das ist unzutreffend, wie sich alsbald (S. 311) ergeben wird. 
Die Voraussetzungen des Prozeßverhältnisses im Parteiprozeß sind vor allem: das Vor- 
handensein von Parteien, die Parteifähigkeit (Gerichtsfähigkeit), sodann die Prozeßfähigkeit 
der Parteien, außerdem die Gerichtsbarkeit des Gerichts und seine Zuständigkeit, sodann die 
Geeignetheit der Sache zum bürgerlichen Verfahren. Neben diesen grundsätzlichen Voraus- 
setzungen, die für das Rechtsverhältnis als solches gelten, gibt es noch andere, die sich aus dem 
Zusammensein und dem Zusammenstoß von Rechtsverhältnissen ergeben. Dahin gehört vor 
allem, daß die Sache nicht anderwärts rechtshängig und auch nicht rechtskräftig entschieden sein 
darf. Nach beiden letzten Richtungen hin hatte die frühere Theorie gefehlt: man nahm vor 
meinen Ausführungen 2 an, daß die Rechtshängigkeit ebenso wie das Vorbeschiedensein der 
Sache (res judicata) nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Beklagten berücksichtigt 
werden dürfe, mit anderen Worten, daß hier nur eine Einrede im eigentlichen Sinn, eine e- 
ceptio, gegeben sei. Das widerspricht den ersten Grundsätzen von der Stellung des Ge- 
richts; denn dieses hätte den Parteien nach ihrem Belieben die Sache zwei-, drei= oder zehnmal 
zu entscheiden, auf die Gefahr hin, daß die eine Entscheidung so, die andere anders ausfiele: 
solches entspricht der Würde des Gerichts gewiß nicht. Mit Recht nimmt man denn auch neuer- 
dings an, daß Derartiges von Amts wegen zu berücksichtigen ist, und dies besagt ausdrücklich die 
* Prozeßrechtliche Forschungen S. 95 f. (1889).
	        

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