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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Geschichtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Rückblicke auf ältere und neuere Epochen der Staatsbildung in Deutschland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Erstes Kapitel. Begriffliche Grundlagen.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Grundlagen.
  • § 4. Rückblicke auf ältere und neuere Epochen der Staatsbildung in Deutschland.
  • § 5. Die Auflösung des alten Reiches und der Rheinbund.
  • § 6. Der Deutsche Bund.
  • § 7. Die Verfassungsentwicklung der deutschen Staaten zur Bundeszeit.
  • § 8. Deutsche Einheitsbestrebungen zur Bundeszeit.
  • § 9. Der Norddeutsche Bund. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

30 G. Anschütz. 
(1900) 179 ff. Aus Lamprechts Deutscher Geschichte vgl. insbesondere 1 1—26, 122 ff., 
268 Il 129 ff., 2 121 ff., 168 ff., 240 ff., 3 103 ff., 119 ff., 253—293, 4 304 ff., 51 24 ff., 
5 465 ff. 
Für jede der Nationen Europas bedeutet die politische Einheit das Ziel und den Sieges- 
preis langer Kämpfe; am längsten aber und schwersten haben wir Deutschen um das höchste 
Gut, den nationalen Staat, ringen müssen. Gewiß ist es in diesem Betracht richtig, wenn man 
hervorhebt, daß die deutsche Nation von allen großen Völkern unseres Erdteiles das jüngste 
sei, — anders gesehen sind wir freilich das älteste. Denr lange, ehe die andem, Franzosen und 
Engländer, Spanier, Italiener usw. und ihre Staaten waren, keimte ein deutsches National- 
bewußtsein, waren unsere Altvordern in diesem Sinne eine Nation. Dem Römer schon trat 
dies Einheitsbewußtsein deutlich entgegen, nach der Denkart eines noch im Kindesalter stehenden 
Volkes gekleidet in das Gewand einer Abstammungssage: die Deutschen fühlen sich eins in dem 
Glauben, eines gottentsprossenen Vaters Söhne zu sein. Ein alldeutsches Gemeingefühl, ein 
so zu nennendes Nationalbewußtsein war also, in des Tacitus Tagen, schon da. Aber es war 
— ein Charakterfehler, welcher der deutschen Staatsgeschichte in alter und neuer Zeit so viele 
tragische Wendungen gegeben hat — nicht politisch gefärbt. Ein Nationalbewußtsein ohne 
politische Energie, unkräftig, den nationalen Staat zu schaffen. Die staatsbildenden Kräfte 
des Volkes betätigten sich nur in engen und engsten Kreisen, beschränkten sich auf die Gründung 
von Gemeinwesen, die nur Splitter der Gesamtheit umfaßten. Die Forderung eines Staates 
für das ganze Volk lag jenseits des Gesichtskreises des ältesten deutschen Nationalbewußtseins, 
und nicht nur des ältesten. Hat doch noch in Zeiten, die unserer Gegenwart nicht fem liegen, 
das Empfinden vieler, der meisten sich damit begnügt, in dem großen Vaterland eine Sage, in 
der nationalen Einheit einen Traum zu sehen, an „Deutschland“ den Wert eines geographischen 
Begriffs zu besitzen. 
Am Anfang war der Partikularismus. Die Deutschen treten in die Geschichte ein, zer- 
spalten in eine Unzahl kleiner Völkerschaften, deren jede eine oberste politische Einheit, einen 
„Staat“ also, den Staat der deutschen Urzeit, darstellt. Seit dem zweiten Jahrhundert unserer 
Zeitrechnung sehen wir dann diese Urstaaten gruppenweise zu größeren politischen Verbänden 
sich zusammenballen, es entstehen die deutschen Stämme und ihre Staaten. Außerlich eine 
Vereinfachung des ältesten Partikularismus, war diese Bildung der Stämme und Stammes- 
staaten (Stammesherzogtümer des Mittelalters) doch nichts weniger als ein Fortschritt in der 
Richtung nationaler Konsolidation und Einheit; gerade wegen ihrer starken Volkszahl und Aus- 
breitung sind diese Stämme kräftige Träger partikularen Sonderbewußtseins, trotziger Selbst- 
genugsamkeit, also schwer zu überwindende Widerstände für die nationale Entwicklung. Wie 
die Entstehung der Stammesstaaten, so war auch ihre Eingliederung in das aus dem stärksten 
unter ihnen hervorgegangene fränkische Reich, dann das deutsche Reich des Mittelalters der 
Erziehung des Volkes zur Nation nicht förderlich, eher hinderlich. Das fränkische Reich war eine 
ebenso großartige, wie über- und daher widernationale Staatsbildung: in seiner Vollendung 
unter Karl dem Großen eine germanisch-romanische Weltmonarchie, die freilich alle deutschen 
Stämme unter dem Zepter des Frankenkönigs vereinte, jeden von ihnen aber nach seinem 
Sonderrechte leben und ihn nicht als eines deutsch-nationalen, sondern eines kosmopolitischen 
Staates Glied erscheinen läßt. 
Die Enkel des Großen Karl teilen sein Reich. Und damit scheint die Stunde gekommen, 
die den Gedanken eines Staatswesens, welches alle Deutschen und nur sie aufnimmt, eine erste 
Verwirklichung bringt. Denn die Teilung war eine solche nach Nationalität und Sprache, die 
karolingische Universalmonarchie zerklafft in eine westliche, gallisch-romanische und eine östliche, 
deutsche Hälfte; die letztere, alsbald das Reich der Deutschen genannt, ist in der Tat ein solches, 
soferm es alle noch vorhandenen reindeutschen Stämme unter einem nationalen Königtum ver- 
einigt. Doch ist diese Zusammenfügung der Stammesherzogtümer im Reich des 10.—13. Jahr- 
hunderts nur eine äußerliche, lose gewesen, eine Einheit, welche gegen den zentrifugalen Druck 
des Stammespartikularismus immer nur zeitweise in ihren Fugen gehalten werden konnte 
durch die eiserne Tatkraft gewaltiger Herrscher auf dem Königsthron: Heinrich und Otto I., 
Heinrich III., Friedrich I. Es ist das große, oft gewürdigte Verdienst dieser und anderer Ver- 
treter unseres alten Königtums gewesen, daß sie den in allen Zeiten deutscher Staatsbildung
	        

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