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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Geschichtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Die Verfassungsentwicklung der deutschen Staaten zur Bundeszeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Erstes Kapitel. Begriffliche Grundlagen.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Grundlagen.
  • § 4. Rückblicke auf ältere und neuere Epochen der Staatsbildung in Deutschland.
  • § 5. Die Auflösung des alten Reiches und der Rheinbund.
  • § 6. Der Deutsche Bund.
  • § 7. Die Verfassungsentwicklung der deutschen Staaten zur Bundeszeit.
  • § 8. Deutsche Einheitsbestrebungen zur Bundeszeit.
  • § 9. Der Norddeutsche Bund. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

Deutsches Staatsrecht. 47 
den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten; VIII. Von den Finanzen; IX. Von 
den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und Provinzialverbänden; — sowie zwei Schlußabschnitte: 
„Allgemeine Bestimmungen“ (Art. 106—111) und „lllergangebestimmungeme (Art. 112—119). 
§ 8. Deutsche Einheitsbestrebungen zur Bundeszeit. 1 
I. Einleitung. — An der Schwelle eines den nationalen Einheitsbestrebungen endliche 
Erfüllung spendenden Zeitalters sprach Bismarck dem damals schon bei den Toten liegenden 
Deutschen Bunde die Gedächtnisworte: „Der frühere Deutsche Bund erfüllte in zwei Rich- 
tungen die Zwecke nicht, für welche er geschlossen war; er gewährte seinen Mitgliedern die ver- 
sprochene Sicherheit nicht, und er befreite die Entwicklung der nationalen Wohlfahrt des deutschen 
Volkes nicht von den Fesseln, welche die historische Gestaltung der inneren Grenzen Deutsch- 
lands ihr anlegten“ (Rede bei Vorlage des Entwurfs der norddeutschen Bundesverfassung an 
die Bevollmächtigten der verbündeten Regierungen, 15. Dezember 1866). Der Baumeister 
des neuen Reichs verkündete hier lediglich ein Urteil, welches die deutsche Geschichte längst rechts- 
kräftig gefällt hatte. Der Deutsche Bund erfüllte das Maß von Einheit nicht, auf welches das 
deutsche Volk einen historisch begründeten Anspruch hat: die staatliche Einheit; und er 
sperrte, soviel an ihm lag, die Wege auch zu dem anderen Ziel, welches, neben der nationalen 
Einheit, dem seit den Befreiungskriegen heranwachsenden Geschlecht vor Augen schwebte: zu 
der Freiheit des Menschen und Staatsbürgers. Das politische Meinen und Wünschen 
weiter und wahrlich nicht der schlechtesten Kreise des Volkes rief seit den Tagen der Befreiungs-= 
kriege immer lauter nach dem nationalen Staat, und es begehrte diesen als den Staat der politisch 
Freien, den modernen konstitutionellen Staat. In der Beteiligung und Mitarbeit einer Ver- 
tretung des gesamten deutschen Volkes an der Ordnung der nationalen Angelegenheiten sollten 
die konstitutionellen Einrichtungen ihre oberste, zentrale Verkörperung finden. Es ist der Ge- 
danke des „deutschen Parlaments“ — ein Zauberwort, in dem sich, mit zunehmender 
Energie seit Anfang der vierziger Jahre, das bislang mehr traumhafte Verlangen des Volkes 
nach Einheit und Freiheit verdichtet, in dem es greifbare Gestalt annimmt. Man forderte zu- 
nachst Einführung einer Volksvertretung in den Organismus des Deutschen Bundes; dahinter 
stand die Wandlung des Bundes in einen Bundesstaat, einen konstitutionellen Musterstaat. 
So namentlich in der aufgeregten und gärenden Zeit, welche den revolutionären Ausbrüchen 
des Frühjahres von 1818 voraufgeht (Versammlungen zu Heppenheim und Offenburg, Herbst 
1847; Antrag Bassermann in der badischen zweiten Kammer auf Berufung eines deutschen 
Parlaments, Februar 1848), und während dieses ereignisreichen Frühlings selbst. Die jetzt 
mächtig losbrechende Einheitsbewegung war von Hause aus eine rein „inoffizielle“, aus dem 
Volke heraus geborene, durch Männer geführt, die staatsrechtlich nicht Amt noch Auftrag zu 
solcher Führung hatten; was die Träger der Staatsgewalt, die Regierungen, dabei leisteten, 
war zunächst nicht mehr als eine Art passiver Assistenz. Am 5. März 1848 findet sich in Heidel- 
berg eine Schar einflußreicher Politiker zusammen, welche, 51 an der Zahl, die Ausarbeitung 
einer gesamtdeutschen Verfassung beschließt, hierzu einen Ausschuß niedersetzt und beim Aus- 
einandergehen diesem Ausschuß den Auftrag hinterläßt, alsbald eine groste Vertrauensmänner- 
versammlung nach Frankfurt a. M. einzuberufen, welche — als „VBorparlament“ — 
das Werk der deutschen Einheit weiter in die Hand nehmen sollte. 
Wollte der Bundestag, die Gesamtheit der Regierenden in Deutschland, nun noch in die 
vorwärts stürzende Bewegung eingreifen oder gar deren Leitung übernehmen, so tat Eile not. 
Und so entschließt sich denn der Bundestag zu einer Parallelaktion in der nationalen Frage, um. 
der Heidelberger Versammlung und dem herannahenden Vorparlament in letzter Stunde den 
Rang abzulaufen; die wichtigsten der einschlägigen, jäh und größtenteils ohne Instruktions- 
einholung gefaßten Bundesbeschlüsse sind: der vom 10. März, welcher eine Kommission von 
1i v. Sybel, Begründung des Deutschen Reiches 1, Buch II—IV, 2 S. 1—97, 333 ff., 
521 ff.; Friedjung, Kampf um die Vorherrschaft in Deutschland, Bd. 1:1 Binding, Der 
Versuch der Reichsgründung durch die Paulskirche (1892). Quellenwerke: Roth und Merck, 
Quellensammlung zum deutschen öffentlichen Recht (1850, 1852); Weil, Quellen und Akten- 
stücke z. deutsch. Verfass.-Gesch. (1850).
	        

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