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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Volume count:
4
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Geschichtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Norddeutsche Bund. Die Gründung des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Erstes Kapitel. Begriffliche Grundlagen.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Grundlagen.
  • § 4. Rückblicke auf ältere und neuere Epochen der Staatsbildung in Deutschland.
  • § 5. Die Auflösung des alten Reiches und der Rheinbund.
  • § 6. Der Deutsche Bund.
  • § 7. Die Verfassungsentwicklung der deutschen Staaten zur Bundeszeit.
  • § 8. Deutsche Einheitsbestrebungen zur Bundeszeit.
  • § 9. Der Norddeutsche Bund. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

Deutsches Staatsrecht. 63 
und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 
25. November 1870“ treten soll. Hierdurch war eine, wie oben gezeigt, bereits am 1. Januar 
1871 vollzogene Tatsache, nämlich die Erfüllung und damit Beendigung der Novembewerträge, 
mum auch ausdrücklich durch die Reichsgewalt sanktioniert und anerkannt: die Vereinbarungen, 
welche die Gründung des Reiches bewirkt hatten, wurden für aufgehoben erklärt, „freilich 
und selbstverständlich nicht als historische Tatsachen, aber rechtlich, d. h. in ihrer rechtlichen Binde- 
krast“ Gaenel). Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 ist daher mit nichten „Vertrag“, 
sondemnn Gesetz, und zwar nicht „übereinstimmendes Landesgesetz“" (Seydeh), sondem 
Reichsgesetz, nichts als Reichsgesetz. Denn wie ein Blick auf die Verkündigungsformel 
(„Wir, Wilhelm . verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zu- 
stimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt") lehrt, ist dies Grundgesetz von 
denselben Faktoren und in denselben Formen beschlossen, ausgefertigt, publiziert wie jedes 
andere Gesetz des Reiches. Die Reichsverfassung ruht auf dem Willen der Reichsgewalt und 
auf ihm allein. 
Zweiter Teil. 
Das geltende deutsche Staatsrecht. 
Vorbemerkung. 
Der Verlauf der deutschen Einheitsbestrebungen hat, im Gegensatz zu der parallelen Be- 
wegung in Italien, nicht zum nationalen Einheitsstaate hingeführt, welcher die historischen 
Partikularstaatsgewalten absorbiert, sondern — wie die Einleitung zur Reichsverfassung sagt — 
zu einem „wigen Bunde“ der Einzelstaaten, welcher das lebendige Fortbestehen der 
letzteren voraussetzt und fordert. Das heutige Deutschland stellt also einen Bund mit fünfund- 
zwanzig Gliedern dar, diese Glieder, die Einzelstaaten (reichsoffizielle Bezcichnung: „Bundes- 
staaten") sind: die Königreiche Preußen, Bayem, Sachsen, Württemberg, die Großherzog- 
tümer Baden, Hessen, Mecklenburg--Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, 
die Herzogtümer Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, 
Anhalt, die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß 
ä. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, die Freien Städte Lübeck, Bremen, Hamburg: — 
insgesamt zweiundzwanzig Monarchien, von denen wiederum der allergrößte Teil das konstitu- 
tionelle System (oben 87) angenommen hat, während nur die beiden Mecklenburg die altständisch- 
patrimoniale Verfassungsform beibehalten haben; und drei Stadtrepubliken, welche, in durch- 
aus modernisierter Gestalt, den Typus der Freien Reichsstadt der Gegenwart überliefert haben. 
Mit rein geographischen wic mit politischen Maßstäben gemessen, sind die Einzelstaaten außer- 
ordentlich verschieden an Größe und Bedeutungz ihre Volkszahl schwankt zwischen 40 Millionen 
(Preußen) und 46 000 (Schaumburg-Lippe). Die Tatsache, daß der preußische Staat von den 
540 700 qkm des Reichsgebietes allein 348 700 bedeckt und drei Fünftel der gesamten Reichs- 
bevölkerung seine Untertanen nennt, ist zwar nicht zur Grundlage einer preußischen Hegemonie 
in und über Deutschland genommen worden — eine solche Hegemonie besteht, staatsrechtlich 
betrachtet, nicht —; man mußf sie sich aber fortdauernd gegenwärtig halten, wenn anders man 
das eigenartige politische Gesamtbild des Deutschen Reiches verstehen und die Bedeutung 
der tatsächlich lebendigen und wirksamen politischen Kräfte richtig abschätzen will. Im Sinne 
einer solchen, reir historisch-politischen Bewertung der deutschen Dinge muß der 
Ausspruch Heinrichs v. Treitschke: „Unser Reich ist in Wahrheit der die Mehrheit der 
Nation unmittelbar beherrschende preußisch-deutsche Einheitsstaat mit den Nebenlanden, welche 
seiner Krone in föderativen Formen untergeordnet sind, oder kurz: die nationale Monarchie mit 
bündischen Institutionen“ 1 als richtig anerkannt werden. Aber freilich: was für den Historiker 
und Politiker „in Wahrheit wahr“ ist, braucht dies nicht zu sein für die staatsrechtliche 
Betrachtungsweise. Für diese ist und bleibt die Wahrheit: das heutige Deutschland. geordnet 
1 Preuß. Jahrbücher Bd. 34 S. 536.
	        

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