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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Begriffliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Der Staat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Erstes Kapitel. Begriffliche Grundlagen.
  • § 1. Der Staat.
  • § 2. Einheitsstaat. Staatenverbindungen. Zusammengesetzter Staat.
  • § 3. Die Staatsgewalt.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Grundlagen.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

Anschütz Deutsches Staatsrecht. 5 
allgemeine Teil der Staatsrechtslehre ist kein Prolog in politisch= philosophischen Himmeln und 
Hinterwelten, sondem er spielt schon auf dem Theater selbst, d. h. in der Staatenwelt, so wie 
sie ist. 
Diese unsere Welt und Wirklichkeit umfaßt — weiter hinaus den Blick schweifen zu lassen, 
ist für die hier vorschwebenden Zwecke nicht erforderlich — zunächst und vor allem die Gesamt- 
heit der modernen Staaten europäischen Kulturgepräges. Der Er- 
scheinungen Flucht überblickend, findet der Betrachter unschwer eine Reihe gemeinsamer, typisch 
wiederkehrender Merkmale. Diese Merkmale sind die Elemente des Staatsbegriffes. Aus 
ihnen baut er sich auf. 
1. Das erste Element ist das Volk. Kein Staat ohne Volk. Volk ist eine Mehrheit von 
Menschen, welche zahlenmäßig und genealogisch hinausreicht über einen Familien= oder noch 
weiteren Geschlechtsverband: ein ultrafamiliarer und mehr noch: ultragentiler Kreis und In- 
begriff von Menschen. Mehr läßt sich vom Wesen des Staatsvolkes rechtswissenschaftlich nicht 
aussagen. Wer hier mehr verlangt, verkennt, daß das Volk als solches, abgezogen von seinem 
Staat, keinen juristischen Begriff darstellt. Das Volk bildet die Grundlage, das Element eines 
Rechtsbegriffs, des Staatsbegriffs, ist aber selbst kein Rechtsbegriff. Es fügt sich keiner juristischen 
Begriffskategorie ein. Insbesondere nicht der Kategorie „Rechtssubjekt“, „Persönlichkeit“. Es 
ist vom staatsrechtlichen Standpunkte aus verkehrt, Staat und Volk als getrennte, selbständige 
Rechtssubjekte einander gegenüberzustellen. Der hierbei unterlaufende Denkfehler ist dieser: 
es wird der Staat von dem Volke hinweggedacht und dem Volke nun trotzdem noch dasjenige 
vindiziert, was es erst durch seine Staatsordnung gewinnt: die rechtliche Persönlichkeit. Wir 
stellen fest: das Volk besitzt Rechtssubjektivität, überhaupt rechtliches Sein nur in seiner staat- 
lichen Organisation, in seiner Eigenschaft als Staat. Es gibt kein Volksrecht außer dem Staatsrecht. 
Das Volk ist aber auch in seinem Verhältnis zum Staate kein Objekt im Sinne Rechtens. 
Die verbreitete Ausdrucksweise, welche das Volk als Objekt der staatlichen Willensbetätigung 
bezeichnet, ist juristisch nicht zutreffend. Das Volk ist weder als Ganzes noch in seinen einzelnen 
Individuen ein Objekt, eine „Sache“; auch nicht der Staatsgewalt gegenüber. Mindestens 
nicht im modermen Rechts- und Verfassungsstaate. In ihm erscheint das Volk nicht als Sklaven- 
herde und der einzelne nicht als Staatsknecht. Die Gewalt des Staates über sein Volk duldet keinen 
rechtlichen Vergleich mit jenem „landsittlichen Eigentumsrecht“ (v. Treitschke, Deutsche 
Geschichte 3 571), welches ehedem der Gutsherrschaft an ihren bäuerlichen Untertanen 
zustand. Der einzelne Volksgenosse tritt der Staatsgewalt, wenn und soweit er ihr Gehorsam 
schuldet, nicht als ihr Rechtsobjekt, sondern als Pflichtsubjekt gegenüber: er ist gewalt- 
unterworfene Person, nicht beherrschte Sache. Die Bezeichnung des Volkes als Objekt der Staats- 
herrschaft ist also nur im übertragenen, bildlichen Sinne richtig: insoweit kann man sie gelten 
lassen. 
Noch ist ein Blick zu werfen auf das Verhältnis der Begriffe Volk und Nation. In der 
Terminologie außerdeutscher, insbesondere französischer und englischer Schriftsteller wird „Nation“ 
gern als gleichbedeutend verwandt mit „Staatsvolk“; nur das Volk, welches staatlich geeinigt 
ist, heißt nation. Der deutsche Sprachgebrauch weicht hierwon ab: er differenziert die Begriffe 
Staatsvolk und Nation. Die Osterreicher sind ein Staatsvolk, aber keine Nation, vielmehr 
ein Konglomerat von Nationen, ganzen und Bruchstücken; andererseits kennt die Geschichte 
Nationen, welche keine Staatsvölker sind (Deutsche und Italiener vor ihrer staatlichen Einigung, 
Polen nach der Zerstörung ihres nationalen Staatswesens). Was ist das Wesen der Nation? 
Man hat sich Mühe gegeben, den Begriff objektiv zu bestimmen; Stammes- oder Rasse- 
gemeinschaft, Sprachgemeinschaft, Kulturgemeinschaft, Religionsgemeinschaft sind einzeln oder 
zusammen als Kriterium des Nationalitätsbegriffs aufgestellt worden. Allein diese „Gemein- 
schaften“ sind in Wahrheit nicht Kriterium des Begriffes „Nation“, sondern typisch wieder- 
kehrende Faktoren, welche vorzugsweise geeignet sind, das hervorzubringen, was allein ein Volk 
„kein Seiendes, sondern ein Seinsollendes“, hergestellt entweder durch freie Spekulation oder 
durch Idealisierung wirklicher Staaten. Dagegen der empirische Typus: die durch vergleichende 
Betrachtung einer Vielheit von individuellen Erscheinungen (hier also von Staaten) gewonnene 
Zusammenstellung der Merkmale, welche allen diesen Erscheinungen gemeinsam sind.
	        

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