Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Volume count:
4
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Organisation der Reichs- und Landesstaatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • Vorbemerkung
  • Erstes Kapitel. Das Reich und die Einzelstaaten.
  • Zweites Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Deutschen Staates (Land und Leute).
  • Drittes Kapitel. Die Organisation der Reichs- und Landesstaatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Die Funktionen der Staatsgewalt.
  • Fünftes Kapitel. Einzelne Tätigkeitsgebiete der Staatsgewalt.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

Deutsches Staatsrecht. 93 
gesetzgebung in der Gewährung, Versagung und Aufhebung standesherrlicher Vorrechte un- 
beschränkt. Die bindende Kraft der Bundesakte ist mit der Auflösung des Deutschen 
Bundes erloschen, die Rolle dieses Bundes als Garant der standesherrlichen Privilegien von 
dem Deutschen Reiche nicht übernommen worden (unklar und verfehlt Schulze, D. Staatsr. 
I1 401 ff., richtig v. Seydel, Komm. z. RV. S. 315 ff.). 
Das heute geltende Landes- und Reichsrecht kennt von Privilegien der Standesherren 
noch folgende: a) das Recht der Ebenbürtigkeit der standesherrlichen Familien mit den regieren- 
den Häusern; b) das Recht der Autonomie in bezug auf ihre Güter und Familienverhältnisse 
„nach Maßgabe der Landesgesetze" (Art. 58 EinfG. z. BGB.);) Befreiung von der Wehrpflicht 
(§ 1 RGes. vom 9. Nov. 1867); d) Befreiung der Wohngebäude von der Einquartierungslast 
im Frieden (§ 4 RGes. vom 25. Juni 1868); e) privilegierter Gerichtsstand in Strafsachen: so- 
weit zur Zeit des Inkrafttretens des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 
die Landesgesetze den Standesherren ein „Recht auf Austräge“ (d. h. auf Aburteilung durch 
ein aus Standesgenossen zusammengesetztes Sondergericht) gewährten, kann es von Reichs 
wegen dabei bleiben (§ 7 EinfG. z. GVG.); k) Sitz und Stimme der Familienhäupter in den 
Ersten Kammern der Landtage (s. unten § 31); g) Steuerbefreiungen in einem von den Landes- 
gesetzen sehr verschieden bemessenen Umfange. In Preußen ist die wichtigste Befreiung, die 
von der Staatseinkommensteuer, durch Gesetz vom 18. Juli 1892 (gegen Entschädigung) auf- 
gehoben worden; Kommunalsteuerfreiheit besteht noch in beschränktem Maße (vgl. Anschütz, 
preuß. Verf.-Urk. 1, 126, 127). Bayern gewährt Freiheit von staatlicher Personalsteuer und 
Häusersteuer für die Schloßgebäude sowie von Gemeindeumlagen (v. Seydel, Bayer. 
Staatsr. 1 330 ff.). In Württemberg, Baden und Hessen sind sämtliche Steuerbefreiungen 
der Standesherren aufgehoben. 
Drittes Kapitel. 
Die Organisation der Reichs= und Landesstaatsgewalt. 
Erster Abschnitt: Die Organisation der Reichsgewalt. 
§ 19. Einleitung. 
Das Deutsche Reich ist der nationale, korporative Verband, welcher, fundiert auf die 
Einzelstaaten und das gesamte deutsche Volk, beide, Staaten und Volk, als seine Glieder und 
Mitglieder zu einer souveränen Staatspersönlichkeit zusammenfaßt. Als ein Staat ist das Reich 
selbst Subjekt seiner Gewalt (s. hierüber oben 3 3, S. 25), und, wiederum als ein Staat, 
braucht und besitzt es Organe zur Darstellung und Ausübung jener Gewalt. 
Als Haupt= und ursprüngliche (nach dem Sprachgebrauche Jellineks: „primäre“) 
Organe des Reichs sind zunächst zu bezeichnen die großen politischen Kräfte, welchen 
dieses Reich sein Dasein dankt, und in denen, von denen es fortdauernd lebt. Dieser 
Kräfte sind drei: einmal die Gesamtheit der deutschen Staaten, unter ihnen zweitens 
in seiner potenzierten Machtstellung, mehr als doppelt so groß als alle anderen zusammen, der 
preußische Staat, endlich drittens das deutsche Volk als Ganzes, geeint und erstarkt zur Nation. 
Diese lebendigen Urquellen der Reichsgewalt, Reichsorgane in diesem Sinne, reden und handeln 
nun nicht unmittelbar selbst, sondern durch weitere, „sekundäre“ (Jellineka. a. O.) Willens- 
träger: die Staatengesamtheit durch den Bundesrat, Preußen durch das Kaisertum, 
das Volk durch den Reichstag. Auf diese drei Verfassungseinrichtungen: Bundesrat, Kaiser 
und Reichstag, wird die Bezeichnung „oberste Reichsorgane“ gemeinhin im engeren und eigent- 
lichen Sinne angewandt. 
Oberstes — oder, wie der einigermaßen mißverständliche, aber gebräuchliche 1 Ausdruck 
sagt: (souveränes“ — Organ des Reiches ist die Gesamtheit der Staaten. 
Diese repräsentiert das Reich grundsätzlich voll und allein; sie ist der Träger der Reichs- 
1 S. oben S. 22.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.