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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Reglement, betreffend die vorläufige Entlassung von Strafgefangenen etc.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870
  • Gesetz, betreffend die Beschäftigung der Strafgefangenen außerhalb der Anstalt.
  • Anweisung über die Festsetzung der korrektionellen Nachhaft und über das bei der Entlassung der Korrigenden zu beobachtende Verfahren.
  • Reglement, betreffend die vorläufige Entlassung von Strafgefangenen etc.
  • Vorschriften, betreffend die zeitweise Entlassung (Beurlaubung) von Gefangenen.
  • Instruktion zur Ausführung der §§. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs, betr. die Stellung unter Polizei-Aufsicht.
  • Gesetz, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

678 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Beurlaubung von Gefangenen. 
Erlaubniß auf länger als 48 Stunden von demselben oder von dem späteren 
Aufenthaltsorte entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß, sich an einen 
anderen Ort begeben zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen Weise Gebrau 
machen, haben sofortige steckbriefliche Verfolgung, resp. nach Lage der Umstände 
den Widerruf der Entlassung zu gewärtigen. Der letztere kann auch erfolgen, 
wenn der Entlassene ohne ortspolizeiliche Erlaubniß einen neuen Aufenthalt 
nimmt. 
4. Der Widerruf ist außer in den vorstehend bezeichneten Fällen zu gewärtigen, 
wenn der Entlassene: 
àa) sich arbeitsscheu oder trunkfällig zeigt, oder durch sonstiges ungeordnetes 
Verhalten Anstoß giebt, 
b) mit übelberüchtigten Personen Umgang pflegt oder bei denselben Wohnung 
nimmt, oder Z 
I) einen bestimmten Lebenserwerb nicht nachzuweisen vermag. 
  
Vorschriften, betreffend die zeitweise Entlassung (Beurlaubung) von 
Gefangenen. 
Res. 15. Juli 1870 (M. Bl. S. 197): 1. Ueber die zeitweise Entlassung von 
Strafgefangenen aller Kategorien ist fortan von den Verwaltungsbehörden nach 
vorgängiger Kommunikation mit denjenigen Organen der Justizverwaltung zu befinden 
welchen die Sorge für die Strafvollstreckung obliegt. 
Ohne Zustimmung der Letzteren darf die Entlassung nicht erfolgen. 
Eine Ausnahme findet statt, wenn außerordentliche Umstände (Ausbruch einer 
Epidemie in der Anstalt u. s. w.) die sofortige Entlassung von Gefangenen im öffent- 
lichen Interesse nothwendig machen. Von den in diesem Falle nach dem eigenen 
Ermessen und unter Verantwortlichkeit der Verwaltung zu treffenden Maßnahmen ist 
den zuständigen Gerichtsbehörden nachträglich Mittheilung zu machen. 
2. Die Entscheidung über die zeitweise Entlassung von Zuchthausgefangenen 
bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten, welches bezüglich der einzelnen 
Fälle die Zustimmung des Herrn Justizministers einholen wird. 
3. Ueber die zeitweise Entlassung von Gefängnißgefangenen haben zu 
befinden: 
ñ a) wenn die Nothwendigkeit zur Aussetzung der Strafe sich aus Veränderungen 
in der Person des Gefangenen (Krankheit, Schwangerschaft u. s. w.) ergiebt und 
dabei die Dauer von 4 Wochen nicht überstiegen werden soll, der Anstaltsvorstand 
nach erfolgter Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Landgerichts!#), 
b) bei längerer Unterbrechung der Strafe aus den sub a erwähnten Gründen, 
sowie in denjenigen Fällen, in welchen die Haftentlassung bis zu einer Maximaljzeit- 
dauer von 6 Monaten mit Rücksicht auf dringende häusliche, wirthschaftliche oder 
öffentliche Verhältnisse des Verurtheilten nachgesucht wird, der Regierungspräsident 
— in der Provinz Hannover der Oberpräsident — unter Zustimmung des Ober- 
staatsanwalts u, 
c) wenn die Aussetzung der Strafe aus anderen Gründen als den sub a er- 
wähnten Veränderungen in der Person des Gefangenen auf länger als 6 Monate 
stattfinden soll, das Ministerium des Innern, welches die Zustimmung des Herrn 
Justizministers einholen wird. 
4. Die nach Maßgabe des Vorstehenden erforderlichen Korrespondenzen sind dem 
Zwecke entsprechend zu beschleunigen. 
Bei Gefahr im Verzuge ist der Telegraph zu benutzen. 
Bei Unterbrechung von Gefängniß= oder Haftstrafe auf die Dauer von 
mehr als sechs Monaten sowie bei jeder Unterbrechung einer Zuchthausstrafe 
bedarf es der gemeinschaftlichen Entscheidung der Ministerien des Innern und der 
Justiz. Der Ober-Staatsanwalt hat sich auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs- 
1) Res. 29. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 17). Gegen die ablehnende Erklärung 
des Ersten Staatsanwalts (Za) ist Beschwerde an den Oberstaatsanwalt zulässig. 
Vergl. auch Res. 7. Juni 1881 (M. Bl. S. 174), Res. 23. Juni 1885 (M. Bl. S. 186).
	        

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