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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
XVI. Titel. Gewerbepolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Gewerbliche Konzessionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung.
  • Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden.
  • Erster Titel. Angelegenheiten der Provinzen.
  • Zweiter Titel. Angelegenheiten der Kreise.
  • Dritter Titel. Angelegenheiten der Amtsverbände.
  • Vierter Titel. Angelegenheiten der Stadtgemeinden.
  • V. Titel. Angelegenheiten der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke.
  • VI. Titel. Armen-Angelegenheiten.
  • VII. Titel. Schul-Angelegenheiten.
  • VIII. Titel. Einquartierungs-Angelegenheiten.
  • IX. Titel. Sparkassen-Angelegenheiten.
  • X. Titel. Synagogen-Gemeinde-Angelegenheiten.
  • XI. Titel. Wegepolizei.
  • XII. Titel. Wasserpolizei.
  • XIII. Titel. Deichangelegenheiten.
  • XIV. Titel. Fischereipolizei.
  • XV. Titel. Jagdpolizei.
  • XVI. Titel. Gewerbepolizei.
  • A. Gewerbliche Anlagen.
  • B. Gewerbliche Konzessionen.
  • C. Ortsstatuten.
  • D. Innungen.
  • E. Märkte.
  • F. Oeffentliche Schlachthäuser.
  • G. Kehrbezirke.
  • H. Ablösung gewerblicher Berechtigungen.
  • XVII. Handelskammern, kaufmännische Korporationen, Börsen
  • XVIII. Titel. Feuerlöschwesen.
  • XIX. Titel. Hilfskassen.
  • XX. Titel. Baupolizei.
  • XXI. Titel. Dismembrations- und Ansiedelungssachen.
  • XXII. Titel. Enteignungssachen.
  • XXIII. Titel. Personenstand und Staatsangehörigkeit.
  • XXIV. Titel. Steuerangelegenheiten.
  • XXV. Titel. Ergänzende, Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1196 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der konzessionspflichtigen 
Anlagen gemäß §. 16 letzter Abs. der Reichsgewerbe-Ordnung bleibt die Be- 
stimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nachträglich aufgenommenen- 
Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zuständig ist, König, 
licher Verordnung vorbehalten. 
§. 110. Der Bezirksausschußt) beschließt über Anträge auf Genehmigung 
zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Beschluß- 
nahme darüber nicht nach §. 109 dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse (Magistrat) 
überwiesen ist. 
Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einvernehmen mit dem zuständigen 
Oberbergamte über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe 
von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen [§. 59 Abs. 3 des Allge- 
meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 705)!. 
§. 111. Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizeibehörde 
darüber:), ob die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb 
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, an der gewählten Betriebs- 
hätte, zu ziersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist (§. 27 der 
. Gew. O.). 
§. 112. Die Befugniß, gemäß §. 51 der R. Gew. O. die fernere Be- 
nutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Ge- 
fahren für das Gemeinwohl zu untersagen, steht dem Bezirksausschusse zu. 
113. In den Fällen der §§. 109 bis 112 findet die Beschwerde an 
den Minister für Handel und Gewerbe statt. Sofern bei Stauanlagen Landes- 
hnteressen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft zu- 
zuziehen. 
B. Gewerbliche Konzessionen. 
§. 114. Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der 
Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder 
Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes?) und zum Handel mit 
## (§6. 33, 34 der R. Gew. O.) beschließt ) der Kreis= (Stadt-) 
usschuß. 
1) Auch in Berlin, Zust. Ges. S. 161 Abs. 1. 
2) Die Ortspolizeibehörden find berechrigt, bestimmte Betriebsweisen zu verbieten, 
auch wenn dadurch das Unternehmen so wenig gewinnbringend wird, daß es aufge- 
geben werden muß, E. O. B. XIV. 323. 
Die Ortspolizeibehörden können in den Fällen des §. 111 nicht eigenmächtig, 
sondern nur nach Maßgabe des Beschlusses des Bezirksansschusses vorgehen, E. O. 
B. XXV. 393. 
„) Bergl. oben Bd. I S. 1419 ff. — In Ortschaften wo durch Ortsstatut eine 
entsprechende Bestimmung getroffen ist, soll die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleih- 
gewerbes von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein, Res. 
21. Sept. 1879 (M. Bl. S. 253). 
4) Vergl. oben Bd. I S. 936 ff. 
5) Der auf Ertheilung der Erlaubniß lautende Beschluß ist endgültig und kann 
nur auf dem im §. 126 des Landesverwaltungsgesetzes vorgesehenen Wege angefochten 
werden, E. O. B. III. 243, XXX. 334. Ist kein Widerspruch erhoben, wird 
aber die Erlaubniß versagt, so hat der Vorsitzende des Ansschusses einen Kom- 
missar zur Wahrung des öffentlichen Interesses als Beklagten zu bestellen, E. O 
V. III. 380. 
Zur Einlegung von Rechtemitteln gegen erstinstanzliche Eutscheidung in Schaut- 
konzessions-Augelegenheiten sind sowohl die Gemeindebehörden wie die Polizeibehörden 
befugt, E. O. B. VI. 265. In Berwaltungsstreitsachen wegen Verleihung von 
Wirthschafts-Konzessionen sindet der Eiuwand der rechtskräftig entschiedenen Sache 
nicht statt, E. O. B. 25. Juni 1879. Gegen die in dem Verfahren ergangenen 
Bescheide ist der Rechtsweg nicht zulässig, Erk. R. Ger. 21. April 1886. Behust 
Verhinderung des Gewerbebetriebes kann die Polizeibehörde alle gesetzlichen Mitte 
anwenden, auch direkten Zwang, z. B. Fortschaffen der Betriebseinrichtungen, « 
V. V. 278, VIII. 363, IX. 280. 
 
	        

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