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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Multivolume work

Persistent identifier:
jaenicke_geschichte
Title:
Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte.
Author:
Jaenicke, Hermann
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
jaenicke_geschichte_003
Title:
Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Dritter Teil: Preußisch-deutsche Geschichte vom Tode Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart.
Subtitle:
Für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten.
Author:
Jaenicke, Hermann
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Märzrevolution
Revolutionskriege
Volume count:
3
Publishing house:
Weidmannsche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
Scope:
134 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Friedrich Wilhelm II. 1786---1797. (§§ 1---9.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Friedrich Wilhelms II. Anfänge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26-29
  • Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
    2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

126 II.. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Die Verwendung von Lehrern zur Unterrichtserteilung in einem Nach— 
barort wird stets dann notwendig werden, wenn der Lehrer des betreffenden 
Orts zur Erteilung einzelner Unterrichtsfächer, wie z. B. des Turnunterichts, 
nicht die nötige Befähigung besitzen sollte. 
c. Die besondere Anführung der Fortbildungsschule ist in Rücksicht auf die 
Bestimmung in § 1 des Gesetzes über den Fortbildungsunterricht, wonach 
dieser als eine Erweiterung des Elementarunterrichts zu betrachten ist, aus 
dem jetzigen § 37 weggeblieben. 
d. In Absatz 2 mußte der Höchstbetrag der für die Mitversehung einer Lehr- 
stelle zu gewährenden Vergütung in Nücksicht auf § 44, welcher die Be- 
lohnung für unständige Lehrer, je nachdem dieselben die Dienstprüfung be- 
standen oder nicht, verschieden festsetzt, genauer bestimmt werden. Die Ver- 
gütung verschieden festzusetzen, je nachdem der mitversehende Lehrer die be- 
zeichnete Voraussetzung erfüllt oder nicht, schien aus Rücksichten der geschäft- 
lichen Behandlung nicht angängig. Es wurde daher der Betrag von 800 Mk. 
als der die Regel bildende Satz der Unterlehrersvergütung eingestellt. Der 
Schlußsatz des früheren § 42 war im Hinblick auf § 53 (Ziffer 4) und 
§ 146 (Ziffer 1) zu streichen. 
2. Vollzugsbestimmungen: 
Ministerialverordnung vom 4. Dezember 1892, betreffend die Lehraushilfe 
an Volksschulen und deren Vergütung (Abschnitt IX dieser 
Schrift); 
Verordnung des Oberschulrats vom 4. März 1894, betreffend die Dienst- 
pflichten der Volksschullehrer, 88§ 3, 4, 5, 6 (Abschnitt VIII); 
Ministerialverordnung vom 24. März 1876, betreffend den Fortbildungs- 
unterricht, 8§§ 7 und 8 (Abschnitt X); 
Ministerialverordnung vom 19. Juli 1876, betreffend den Turnunterricht 
an den Volksschulen (Abschnitt VII, 2). 
§# 38. 
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 43 Absatz 3 und 4. Gesetz vom 13. Mai 1892, 
Artikel V.) 
Volksschullehrer, die einen durch die zuständige kirchliche Behörde ihnen 
ungetragenen für die Kirchen-(Religions-)Gemeinde, welcher der Lehrer selbst 
angehört, auszuübenden Organisten= beziehungsweise Vorsängerdienst — 
überhaupt oder unter den angebotenen Bedingungen — anzunehmen sich 
weigern, können auf Antrag der kirchlichen Oberhörde des betreffenden 
Religionsteiles durch die Oberschulbehörde zur Übernahme und Besorgung 
des Dienstes angehalten werden. Dabei sind durch die Oberschulbehörde 
nach Anhören der Kirchenbehörde und des Lehrers der Betrag der Ver- 
gütung, sowie nötigenfalls die weiteren Bedingungen festzusetzen, von deren 
Leistung beziehungsweise Einhaltung die Verpflichtung des Lehrers zur 
Übernahme des Dienstes abhängig sein soll.
	        

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