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Die deutsche Reichsverfassung.

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fullscreen: Die deutsche Reichsverfassung.

Monograph

Persistent identifier:
jagemann_reichsverfassung_1904
Title:
Die deutsche Reichsverfassung.
Author:
Jagemann, Eugen
Place of publication:
Heidelberg
Publisher:
Carl Winter’s Universitätsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

Verfassung des Deutschen Reichs. XIX 
Wo eine selbständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, 
entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 51. 
Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichs- 
zwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes- 
postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer 
entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Ubergangszeit folgendes 
Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der 
fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen find, wird ein durchschnittlicher Jahres- 
überschuß berechnet, und der Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das 
gesamte Gebiet des Reichs sich danach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, 
nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den ein- 
zelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichspostverwaltung folgenden 
acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden 
Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zugute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die 
Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen 
Grundsatz der Reichskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich heraus- 
stellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser 
zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung 
normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
Artikel 52. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden auf Bayern 
und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten 
folgende Bestimmungen. 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post 
und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, 
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglemen- 
tarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, be- 
ziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der 
Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphenverkehrs mit 
dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, be- 
ziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, 
wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 
23. November 1867 bewendet. 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens 
haben Bayern und Württemberg keinen Teil. 
IX. Marine und Schiffahrt. 
Artikel 53. 
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des 
Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, 
welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben 
nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen find. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. 
Ile
	        

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