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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26-29
  • Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

142 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
aufzutreten, so ist auch damit meist nicht viel gewonnen. Die Ortsschulbehörden 
pflegen vor Abgabe einer Erklärung nach 8 82 Abs. 2 des E. U. G. Erkundigungen 
über die im Verzeichnis genannten Lehrer einzuziehen, und die bloße Mitteilung, daß 
der eine oder andere derselben am Orte seiner Anstellung mißliebig sei, genügt daun, 
um den Betreffenden als „nufriedfertig“ mit aller Entschiedenheit abzulehnen. 
Nicht ganz beseitigt, aber doch wesentlich gemildert werden die Schwierigkeiten, 
wenn es ermöglicht wird, den zu entfernenden Lehrer nicht sofort wieder in etat- 
mäßiger Eigenschaft (unwiderruflich), sondern zunächst in widerruflicher Weise, etwa 
als Schulverwalter, an einer anderen Schule unterzubringen. Die in § 32 Abs. 2 
des E. U.G. vorgeschriebene vorherige Anhörung der Ortsschulbehörde kommt daun in 
Wegfall, und die Mißstimmung, welche die Nichtberücksichtigung einer ausdrücklichen 
Beanstandung bezw. Ablehnung im Gefolge hätte, wird vermieden. Auch die Gefahr, 
daß eine auf Erkundigung seitens der Ortsschulbehörde erlangte, in manchen Fällen 
von gegnerischer Seite ausgehende und darum nicht immer unbefangene Auskunft 
über den Lehrer vielleicht unbegründete Vorcingenommenheit gegen denselben hervor- 
rufe, ist wesentlich vermindert. Der Hauptvorteil aber liegt darin, daß die Gemeinde, 
welcher ein Lehrer zwar ohne ihre Mitwirkung, aber (vorerst) nur in der Weise zu- 
Zewiesen wird, daß er jederzeit ohne alle Schwierigkeit wieder entfernt werden kann, 
wenn auch am neuen Verwendungsorte eine gedeihliche Wirksamkeit des Versetzten 
nicht zu erreichen ist, diesen viel weniger widerwillig aufnimmt, als wenn er sofort 
in etatmäßiger, eine Wiederholung der Versetzung so sehr erschwerender Eigenschaft 
der Gemeinde aufgenötigt würde. Dadurch ist es dem Lehrer sehr viel leichter ge- 
macht, durch sein Verhalten und seine Wirksamkeit am neuen Anstellungsorte eine 
etwa gegen ihn vorhandene Voreingenommenheit zu zerstreuen und das nicht von 
Anfang ihm entgegengebrachte Vertrauen hier sich zu erwerben. Eine mehrjährige 
Erfahrung hat denn auch gezeigt, daß in der Mehrzahl der Fälle, in welchen behufs 
Herbeiführung der Versetzung eines Lehrers zu dem Notbehelf der (einstweiligen) 
Zurnhesetzung und zur Verwendung desselben in vorerst widerruflicher Stellung — 
als Schulverwalter — gegriffen werden mußte, schon nach verhältnismäßig kurzer 
Zeit die etatmäßige Wiederanstellung des Versetzten auf den eigenen Antrag der 
Ortsschulbehörde des neuen Anstellungsorkes erfolgen kann. 
Daß erst im Gesetze vom 13. Mai 1892 die Versetzung in „einstweiligen“ 
Ruhestand ausdrücklich für zulässig erklärt wurde, erläutert sich daraus, daß das 
E.U. G. vom 8. März 1868 die Zurnhesetzung überhaupt nicht — wie jetzt das 
Beamtengesetz in § 28 — an bestimmt bezeichnete Voraussetzungen gebunden, sondern 
dieselbe durch die keinerlei Beschränkung enthaltende Bestimmung (§ 33 Absatz 1 des 
Gesetzes von 1868): 
Die — — Zuruhesetzung — — der Hauptlehrer — — erfolgt durch 
die Oberschulbehörde, 
lediglich in das pflichthafte Ermessen der Oberschulbehörde gestellt hatte. Aus der 
so allgemein lautenden Fassung des Gesetzes konnte die Oberschulbehörde die Be- 
fugnis für sich ableiten, einen Hauptlehrer, der am Orte seiner Anstellung nicht 
mehr mit Erfolg wirken konnte, ohne daß doch eine Entfernung im Dienstpolizeiwege 
hätte verfügt werden können, als lokal dienstunfähig im Wege der Zurnhe- 
setzung zu entsernen. Von dieser Befugnis hat vor dem Gesetze vom 13. Mai 1892 
die Oberschulbehörde in einer Reihe von Fällen Gebrauch gemacht und hat damit 
Mißverhältnisse beseitigt, welche im Interesse sowohl der betreffenden Gemeinden als 
der beteiligten Lehrer Abhilfe dringend heischten. Keiner der so in den Nuhestand
	        

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