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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. § 54. 1590 
vorgenommene Kulturumwandlungen entstcht, ist der Wohnungsinhaber 
haftbar. 
§ 0. Durch Verwendungen irgend einer Art, welche der Inhaber 
zur Erhaltung des vorhandenen Bestandes oder über diesen Bestand hinaus 
anf die Wohnung oder die Zugehörden derselben (einschlicsslich des Ge- 
lindes) gemacht hat, wird weder dem Staat noch dem Nachsolger in der 
Wohnung gegenüber ein Anspruch auf Ersatz oder Schadloshaltung er- 
Worben. 
Wenn der lnhaber einer Dienstwohnung auf dem als Zugehörde über- 
lnssenen Gelünde neue Büume pflanzt oder mit höherer Genchmigung 
Sonst dauernde Anlagen Schuafft . B. Rebpflanzungen, Gestränche- 
u. dergl.), so gehen dieselben (mit allciniger Ausnahme versetzharer Zier- 
Dflanzen, wolche der Inhaber auf seine Kosten entfernen darf) ohne 
weiteres in das Eigentum des Staates über. 
Im übrigen steht es dem Wohnungsinhaber frei, bei seinem Abzug 
die von ihm an der Wohnung oder den Zugehörden über den vorhan- 
denen Bestand angebrachten Verbesserungen zu beseitigen, jedoch durch- 
aus auf scine Kosten und nur soweit dies unter Wiederherstellung des 
früheren oder eines Sonstigen, die ordnungsmässige Benützung von 
Wohnung und Zugehörden in keiner Weisc hindernden Zustandes 
uhnnlich ist. 
5 10. Aus der Staatskasse sind zu bestreiten: 
a. die Unterhaltung des Dienstwohngebändes in Dach und Fkach 
und die Kosten aller notwendigen Herstellungen, welche nicht 
durch gegenwärtige Vorschriften dem Wohnungsinhaber auf- 
erlegt sind; 
b. die Kosten für das Ausbrennen der Kamine; ferner die Unter- 
haltung und geeignetenfalls die Erncuerung der Ofen und Koch- 
herde, sofern dieselben auf Kosten der Staatsverwaltung an- 
geschafft sind, einschliesslich der festen Vorbleche für Ofen: 
jedoch darf die Anschaffung von Kunstherden und Kochöfen auf 
Kosten der Verwaltung nur ausnahmsweise und unter besonderen 
Verhältnissen genehmigt werden; 
c. die Kosten für Neinigung der Brunnen; ebenso jene für Ent- 
leerung der Aborte, es sei denn, dass der Wohnungsinhaber den 
Inhalt der Abortgruben zur Düngung benützt, in welchem Fall 
der Staatskasse keine bezüglichen Kosten aufgerechnet werden 
dürken:;: 
d. die Kosten gewisser Gemeindeeinrichtungen, wie Strassenrei- 
nigung, Abfuhr von IlIaushaltungsabfällen u. dergl., vorausgeselzt. 
dass diese Kosten in der Form von Gemeindeumlagen erhoben 
werden. 
5 11. Auf Dienstwohnungen in andern als ürarischen Gebäuden 
finden die Bestimmungen der 8§§ 6 bis 10 gleichfalls Anwendung, soweit. 
nicht die Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene 
Mietvertrag, hindernd im Wege stehen. 
Für die Erfüllung der von der Staatsrerwaltung im IAlietvertrag 
übernommenen Verpflichtungen hat der Wohnungsinhaber, kalls nicht bei
	        

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