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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

162 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
1. Zu Absatz 1: Verordunng, betreffend den Aufwand für die Volksschulen 87 
(in Abschnitt IX). 
2. „Bei der Verteilung vo.n Wohnungen unter die Hauptlehrer sollte 
nach der Ansicht der Kommission darauf gesehen werden, daß der erste Lehrer woa 
irgend möglich im Schulhause untergebracht wird. Befinden sich die Wohnungen 
außerhalb des Schulhauses, soll den Lehrern nach ihrem Dienstalter die Wahl frei- 
stehen.“ Ständ. Verhdlgen, 1891 92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 525. Ein 
Widerspruch gegen die Ansichtsäußerung der Kommission ist nicht erfolgt. 
8 56. 
Von der Gemeinde sind unmittelbar an die Forderungsberechtigten zu 
entrichten — wobei hinsichtlich der Zahlung ständiger Bezüge § 86 des Be- 
amtengesetzes in Anwendung kommt: 
1. die Gehalte beziehungsweise Belohnungen der Lehrerinnen, die aus- 
schließlich für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in 
Haushaltungskunde bestimmt sind — §8§ 35, 36, 47; 
die Mietzinsentschädigungen für Hauptlehrer (Hauptlehrerinnen) 
und Schulverwalter (Schulverwalterinnen), welche nicht im Genuß 
freier Mohnung sich befinden — §8§ 43, 45, c.; 
3. die Mietzinsentschädigungen für die nicht mit Wohnung aus- 
gestatteten Unterlehrer (Unterlehrerinnen) — § 45, a., Absatz 2; 
4. die nach § 23 und § 46 zu leistenden besonderen Vergütungen, 
soweit solche nicht aus der Staatskasse zu entrichten sind — 
5 53, 4; 
5. alle Vergütungen, welche durch besondere, der Gemeinde freigestellte 
unterrichtliche Veranstaltungen — z. B. Handfertigkeitsunterricht für 
Kuaben, Unterweisung in der Haushaltungskunde für Mädchen, 
Musikunterricht — veranlaßt sind. 
10 
§ 57. 
Für die Festsetzung der nach 8 52, 1 zu leistenden Beiträge ist die 
bei der jeweils jüngsten Volkszählung endgiltig ermittelte Einwohnerzahl 
der politischen Gemeinde maßgebend, in deren Bezirk die Schule gelegen ist. 
Als errichtet im Sinne und mit der Wirkung des § 52 gelten Haupt- 
lehrerstellen, wenn beziehungsweise so lange sie in dem auf die Volks- 
schulen bezüglichen Gehaltsetat des Staatsvoranschlags aufgeführt sind, und 
zwar neuzugehende mit Wirkung vom Tage der Verkündung des betreffenden 
Finanzgesetzes an. 
Neue Unterlehrerstellen gelten für errichtet vom Tage der erstmaligen 
Besetzung (des Dienstantritts) an; die letztere kann erfolgen, sobald die Ober-
	        

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