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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel V. 2. Von den Schulhäusern 2c. 2c. § 89. 209 
führung der Baulichkeit beschafft, oder der Gemeinde den von ihr bestrittenen Auf- 
wand für den Bau ersetzt. Die privatrechtliche Verpflichtung zu einer „Leistung“ 
dieser Art könnte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch jedenfalls als Gegenstand eines 
„Schuldverhältnisses“ — einer Einzelperson, einer Gesellschaft, einer 
juristischen Person — neu entstehen (B.G.B. §§ 241 ff.). Ob nach dem B. G.B. die 
„Leistung“ auch als „Reallast"“ einem „Grundstück“ auferlegt werden könnte 
(B.G. B. §§ 1105 ff. — der Ausdruck „wiederkehrende“ Leistungen im ersten 
Absatz dürfte solches ausschließen), mag hier unerörtert bleiben, da jedenfalls für 
das Großherzogtum Baden die Neubegründung einer derartigen Reallast durch das 
Ausführungsgesetz vom 17. Juni 1899, Artikel 26 Absatz 2 (Ges. und V. Bl. 1899, 
S. 235) untersagt wäre. Somit könnte nur die Frage der Entstehung eines „Schuld- 
verhältnisses“ inbetracht kommen, wenn beispielsweise eine Gemeinde die Abtretung 
von Gelände oder die Uberlassung eines Wasserlaufes (Wassergesetz vom 26. Juni 
1899, § 18) für Errichtung einer größeren gewerblichen Anlage mit der Bedingung 
verknüpfen wollte, daß der Unternehmer der Aulage für alle Lasten aufzukommen 
habe, welche das Unternehmen in Beziehung auf den Volksschulunterricht der Arbeiter- 
linder im Gefolge haben könne. 
II. Nach Artikel 132 des (Reichs-) Einführungsgesetzes zum B. G. B. bleiben 
„unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast und die 
Schulbaulast"“. Ferner bleiben nach Artikel 184 desselben Gesetzes „Rechte, 
mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen 
Gesetzbuches belastet ist, mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt 
und Nange bestehen". Das mit dem 31. Dezember 1899 außerkraft getretene badische 
Landrecht enthielt indessen keinerlei „die Schulbaulast“ betreffende Vorschrift, und eine 
FErörterung, ob nach sonstigen landrechtlichen Bestimmungen eine Schulbau- 
pflichtigkeit in irgend welcher Gestalt (als persönliche Verbindlichkeit, oder als „Erb- 
dlenstbarkeit") während der Geltungsdauer des Landrechts hätte begründet werden 
können, wäre hier schon um deswillen gegenstandslos, weil eine Baupflichtigkeit dieser 
Art, als im Großherzogtum bestehend, noch in keinem Falle geltend gemacht worden 
ist. Eine Anwendung der Artikel 132 und 184 des E.G. zum B. G. B. in 
Beziehung auf Bestimmungen des „Landrechts“ könnte somit nicht inbetracht 
kommen. 
Neben dem Landrecht aber war bei dessen Einführung inkraft geblieben das 
Gesetz (landesherrliche Edikt) vom 26. April 1808, betreffend die Kirchen- 
und Schulbanlichkeiten (§ XVIII der I. Einf. Ed. zum Landrecht). Dieses 
Gesetz bestimmte in Artikel 23: 
Alt- vorhandene Schulgebüufe liegen im Zweifel, d. h. 
solang nicht ein Einbekenntnis, ein Urteil, oder ein Baufaktum einen 
aunderen Schuldner sicher nachweist, jedem Kirchspiel, und wenn es in 
mohrere Schulbezirke geteilt ist, der betreffenden Schulgemeinde mit allen 
nach der Orts- oder Dienstbeschaffenheit notwendigen Wirtschaftsgebäuden 
zu erhalten und wieder zu erbauen auf. 
Neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des „Kirchspiels“ (bezw. der zum 
Kirchspiel gehörigen Gemeinden) waren somit auch im Bauedikt von 1808 privat- 
rechtliche Bauverpflichtungen Dritter, wo solche aus „Einbekenntnis“, „Urteil“, 
„Baufaktum“ im Einzelfall „nachgewiesen“ werden konnten, als Ersatz für die 
dem Kirchspiel obliegende Banleistung bei altvorhandenen Schulgebäuden an- 
erkannt. 
14
	        

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