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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 97. 227 
mehrfacher Hinsicht eigentümlich und abweichend von dem Schulwesen der anderen 
Gemeinden sich entwickelt. 
Wenn auch diese Entwickelung in den einzelnen Städten, je nach den besonderen 
örtlichen Verhältnissen und nach den im Gemeinderegiment vorwaltenden Anschauungen, 
einen verschiedenen Gang genommen und zu verschiedenartigen Gestaltungen geführt 
hat, so ist doch den betreffenden Städten Das gemeinsam, daß keine derselben in 
ihrem Volksschulwesen auf das Mindestmaß des gesetzlich Gebotenen sich beschränkt 
hat, sowohl was Art und Umfang des der schulpflichtigen Jugend gebotenen Unter- 
richts als die Ansstattung der Schulanstalten in wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere 
die Belohnung des Lehrerpersonals, anbelangt. Die Gründe einer solchen wesentlich 
aus der eigenen Initiative der Stadtverwaltungen hervorgegangenen Gestaltung 
werden nicht allein in dem höher gesteigerten Unterrichtsbedürfnis einer städtischen 
Bebölkerung, sondern insbesonderc auch in den reicheren finanziellen Mitteln zu suchen 
sein, welche ein größeres Gemeinwesen für freiwillige Leistungen zur Verfügung hat. 
Dazu kommen noch alle die Verhältnisse, durch deren Zusammenwirken in den 
größeren Städten die Organe der Gemeinde eine Zusammensetzung erhalten, welche 
dieselben zur Führung einer selbständigen, nach jeder Nichtung hin sachkundigen Ver- 
waltung vorzugsweise befähigt. 
In allen der Städteordnung unterstehenden Städten sind die Volksschulen im 
Sinne des § 102 des jetzigen Elementarunterrichtsgesetzes er weitert, sei es, daß 
die Erweiterung (insbesondere die Verlängerung der Unterrichtszeit) gleichmäßig über 
den ganzen Umfang des Volksschulwesens der Stadt sich erstreckt, oder daß die Ge- 
samtschule in Abteilungen mit einfachem und in solche mit einem gleichmäßig oder 
einem in Abstufungen erweiterten Unterrichtsplane gegliedert ist. Überall sind Lehr- 
fräfte in größerer Zahl als gesetzlich vorgeschrieben (jetziges Elementarunterrichtsgesetz 
§ 23) in Verwendung, und die Lehrer und Lehrerinnen haben durchgehends höhere 
Bezüge, als nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden konnten. 
Dabei ist auch die Erhöhung der gesetzlichen Mindestbezüge wieder in verschiedener 
Weise durchgeführt: durch Auswerfung höherer fester Gehalte, Bewilligung höherer 
Schulgeldaversen, als bei Zugrundelegung des wirklichen Ertrages des Schulgeldes 
sich ergeben hätten, Gewährung von Zuschüssen in fest bestimmten Beträgen zu dem 
nach Maßgabe der. gesetzlichen Bestimmungen festgesetzten Mindesteinkommen, durch 
Einführung eines nach dem Dienstalter abgestuften Gehaltstarifs, ähnlich wie derselbe 
jetzt als Norm für alle Volksschulen vorgeschlagen ist. 
Die nach dem Stande vom 1. November 1891 aufgestellte Berechnung ergab für 
die Hauptlehrer an den Volksschulen der Städteordnungsstädte ein Durchschnittsein- 
kommen (an festem Gehalt und Schulgeldanteil beziehungsweise an stellvertretenden 
Bezügen; Personalzulagen kamen bei diesen Lehrern nicht vor) von 1832 Mk. 58 Pfg. 
Dieses Durchschnittseinkommen — gegen 1254 Mk. 65 Pfg. bei den Hauptlehrern 
der anderen Gemeinden — ist um etwa 415 Mk. höher, als der Durchschnitt der 
Gehalte, welche den betreffenden Hauptlehrern zukämen, wenn sie ihre ganze bisherige 
Dienstzeit als Hauptlehrer unter der Herrschaft einer Gehaltsordnung verbracht hätten, 
wie jetzt der Entwurf sie für die Hauptlehrer der Volksschulen aller Gemeinden in 
Vorschlag bringt, und die Städte der Städteordnung haben schon nach dem Stande 
vom 1. November 1891 für ihre (385) Volksschulhauptlehrer (ohne die Mietent- 
schädigungen und Nebenvergütungen) im Ganzen eine Summe (705 545 Mk.) bezahlt, 
welche um mehr wie 160 000 Mk. höher ist, als die Summe, die für die genannten 
Städte sich ergäbe, wenn sie den Bestimmungen des § 52 des Entwurfs unterstellt 
würden. - « 
15*
	        

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