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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 107. 245 
In Angelegenheiten jedoch, in denen dem Stadtschulrat nach dieser 
Dienstweisung Befugnisse eingeräumt sind, welche nach den allgemeinen 
verordnungsmässigen Bestimmungen zur Zustündigkeit der Orts- oder 
Kreisschulaufsichtsbehörde gehören, hat die Berichterstattung an die zu- 
stündige staatliche Behörde — Kreisschulvisitatur oder Oberschulrat — 
unmittelbar zu erfolgen. 
Aufsichtsführung über die Volksschule. 
5 7. Der Stadtschulrat hat anstelle der örtlichen Schulaufsichtsbehörde 
(Schulkommission) die Schülerlisten aufzustellen und weiterzuführen, so- 
wie die etwa erforderlich werdenden Uberweisungen zu besorgen. 
§ S. Gesuche um Entbindung eines Kindes vom Besuch der Vollés- 
schule wegen Privatunterrichts sind mit den vorgeschrichenen Nachweisen 
bei dem Stadtschulrat einzureichen, welcher hierüber anstelle des Kreig- 
Sschulrats entscheidet. In gleicher Weise entscheidet- der Stadtschulrat 
uch darüber, ob Kinder, welche Privatunterricht geniessen, venn dieser 
mangelhaft befunden wird, und in anderer Weise nicht geholfen werden 
kann, in die Volksschule aufzunehmen seien. 
§ 9. Der Stadtschulrat entscheidet ferner anstelle der Ortsschul- 
behörde über Befreiungsgesuche einzelner Schüler vom Turnunterricht, 
sowie über Gesuche um Befreiung der Mädchen, welche nachweisbar sonst 
einen genügenden Handarbeitsunterricht empfangen. 
8 10. Der Stadtschulrat hat sämtliche Schulabteilungen (Schulhäuser) 
inschliesslich der Fortbildungsschule wöchentlich einmal zu besuchen. 
Er nimmt die jährliche Hauptprüfung ab, stellt bei der Schulkommission 
die Anträge bezüglich der Versetzung und der Entlassung der Schüler, 
unterzeichnet, namens des Vorsitzenden der Schulkommission, die Ent- 
Tlassungsscheine und verkündet die Namen der zu Entlassenden. 
11. Die Ermächtigung zur Erteilung von Urlaub an einen Schüler 
auf mehrere Tage, wie auch die Genehmigung zur Aussetzung des 
stundenplanmissigen Unterrichts wegen Erkrankung eines Lehrers wird 
von dem Stadtschulrat erteilt. 
Diesem wird auch die Wahrnehmung der Geschäfte übertragen, 
Velche in den § 21, 22, 23, 24 und 29 der Schulordnung hinsichtlich 
der Behandlung der Schulversüumnisse dem Vorsitzenden der Ortsschul- 
behörde zugewiesen sind. 
Der Stadtschulrat wird hiernach die von den ersten Lehrern der 
7einzelnen Schulabteilungen (Schulhäuser) aufgestellten Verzeichnisse, be- 
ziehungsweise die von diesen erstatteten Fehlanzeigen entgegennehmen 
und nach erfolgter Prüfung und Entscheidung über die im Einzelfall etwa. 
vorgebrachten Entschuldigungsgründe (§ 21 Absatz 2 und § 23) die ent- 
sprechenden Anträüge bei dem Bürgermeisteramt beziehungsweise dem 
Bezirksamt stellen. Des weiteren hat derselbe die von dem Bürger- 
meisteramt an ihn zurückgelangten Schulversäumnislisten zu Sammeln. 
und nach Schluss des Schuljahres zusammengeheftet an die Schulkom-- 
mission zur weiteren Aufbewahrung abzugeben. 
Beim Vorliegen der im § 31 der Schulordnung bezeichneten Voraus- 
setzungen kann der Stadtschulrat die Anwendung polizeilichen Zwangs 
gegen das süumige Kind bei dem Bezirksamt unmittelbar in Antrag 
bringen. «
	        

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