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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

282 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
und Privatkorporationen aber würde durch das neue Gesetz, das keine rückwirkende 
Kraft hat, nichts geändert werden.“ 
Die Erste Kammer trat den die Korporationsschulen betreffenden Beschlüssen 
des anderen Hauses nicht bei, gab vielmehr — nach den Anträgen ihrer Kommission 
— dem Gesetze seine jetzige Fassung, welcher die Zweite Kammer schließlich — ohne 
Aufgeben ihres prinzipiellen Standespunktes — nur deswegen ihre Zustimmung er- 
teilte, um nicht an den auseinandergehenden Ansichten beider Häuser bezüglich dieses. 
Gegenstandes das ganze Gesetzeswerk scheitern zu lassen. Die Anschauung, von 
welcher die Kommission der Ersten Kammer bei ihrer Antragstellung ausging, ist in 
dem (von Fürst W. zu Löwenstein-Freudenberg erstatteten) Berichte dahin aus- 
gesprochen: 
„Zu § 100. Junhaltlich des Entwurfs der Zweiten Kammer sind die in dem 
Regierungsentwurf hier aufgeführten Korporationsschulen mit Stillschweigen über- 
gangen.“ 
„Diese Auslassung scheint uns aber nicht korrekt, und kann zu allerlei denk- 
baren Interpretationen Anlaß geben, sowie auch als Mittel zur Agitation benutzt, 
ja sogar als eine Art Beleidigung aufgefaßt werden. Will der Staat keine solche 
Schulen dulden, so schiene es uns angemessen, dies auch in dem vorliegenden Gesetz 
auszusprechen. Mit einem gewissen Necht würden andernfalls die Korporationen 
und Stiftungen, unter Beobachtung der für Privaterziehungsanstalten vor- 
geschriebenen Formen und Garantieen auch ihrerseits Elementarschulen zu gründen 
sich für berechtigt halten können. Wir würden aber, wie wir solches im allgemeinen 
Teil bereits erörtert haben, es als eine Rechtsverletzung tief bedauern, wenn die 
Stiftungen und Korporationen gesetzlich von aller Teilnahme am Volksunterricht 
ausgeschlossen würden. Ebensowenig können wir ihnen aber gleiche Befugnisse 
mit und neben den Volksschulen einräumen, müssen vielmehr auf gewisse Garantieen 
bedacht sein, um den Fortbestand der Volksschulen sicher zu stellen. Eine 
genügende Garantie erblicken wir nun für die Errichtung von Volksschulen von- 
seiten weltlicher Korporationen und Stiftungen in der Staatsgenehmigung, und 
vonseiten kirchlicher Korporationen und Stiftungen in der Bestimmung, daß den- 
selben die Errichtung von Erziehungsanstalten nur aufgrund eines speziellen Gesetzes. 
gestattet sein soll. Die hohe Kammer würde dann in jedem einzelnen Falle Gelegen- 
heit haben, sich darüber auszusprechen, ob sie eine derartige kirchliche Korporations- 
schule will oder nicht, und die Regierung ihrerseits würde, wenn sie in un- 
ruhigen Zeiten von der einen oder anderen Seite gedrängt sein sollte, an den 
Kammern einen Halt haben, resp. eine Stütze finden, um etwaigen Ausschreitungen 
zu begegnen.“ 
3. [Korporationsschulen durch Mittelspersonen.] In dem 
allgemeinen Teile des nämlichen Berichtes findet sich folgende hierher bezügliche- 
Außerung: 
„Nachdem in dem Gesetzentwurf der Zweiten Kammer Korporationen und 
Stiftungen gar nicht genannt sind, so stünde es ihnen frei, diese Auslassung nach. 
ihrem Sinne auszulegen. Möglicherweise hätten sie glauben können, mit Beobachtung 
der äußerlichen Formen dieselben Rechte wie Privatpersonen zu besitzen und hätten 
mit Umgehung des Gesetzes unter Vorschiebung einer physischen Person ihr Ziel auch- 
erreichen können, aber in heimlicher Weise und möglich in feindseliger Richtung. Die 
munausbleibliche Folge hiervon würde eine fortgesetzte Agitation seitens jener kirchlichem 
Vereinc sein, getragen durch die gerechte Empfindlichkeit über verletztes Recht, während-
	        

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