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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

324 III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. 
die an der betreffenden Schule angestellten Lehrer und für die dieselbe besuchenden 
Schüler, bezw. deren Eltern und Fürsorger. Vgl. die Ausführung in den Annalen 
der badischen Gerichte Band XXXIV. (1868) S. 238 ff., anknüpfend an eine S. 235. 
daselbst mitgeteilte, von abweichender Anschauung ausgehende Entscheidung des 
damaligen obersten Gerichtshofes. 
* 6. 
Hinsichtlich des Rekurses gegen Entscheidungen und Verfügungen der 
in den §§ 1 bis 5 genannten Unterrichtsbehörden kommen die Bestimmungen 
der §§ 28 bis 36 und 40 bis 43 der landesherrlichen Verordnung vom 
31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, mit der 
Maßgabe zur Anwendung, daß Rekurse gegen Entschließungen der örtlichen 
Schulbehörden nach § 29 der nämlichen Verordnung zu behandeln und von 
dem Kreisschulrat zu erledigen sind, dessen Dienstbezirk die betreffende Schule 
zugeteilt ist. 
Im Falle des § 69 Absatz 3 des Gesetzes geht die Beschwerde an die- 
Staatsverwaltungsbehörde. 
  
1. „Nekursegegen Entschließungenderörtlichen Schulbehörden.) 
In § 29 der landesh. Verordnung vom 31. August 1884 („Verfahrensordnung“ — 
Ges. u. V. Bl., 1884, Nr. XXXV, S. 385) ist bestimmt: 
Als Rekurs im Sinne dieser Verordnung ist nur die Beschwerde- 
gegen die Entschliessung einer Staatsbehörde zu betrachten. Reckurse- 
und Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen der Bürger- 
meister und Gemeinderäte — — sind an keine besonderen Fristen und 
Förmlichkeiten gebunden. Doch ist, wenn scit dem Vollzug der an— 
geblich beschwerenden Anordnung schon lünger als ein Jahr verflossen. 
ist, die Staatsbehörde befugt, die nähere Prüfung der Beschwerde von. 
der Hand zu weisen. 
2. Aus diesen sowie aus den weiteren Bestimmungen der Verfahrensordnung 
vom 31. August 1884, auf welche in dem obigen § 6 Bezug genommen ist, ergeben. 
sich für die nachstehend erwähnten einzelnen Arten von Entscheidungen und Ver- 
fügungen folgende Regeln: 
a. Die Beschwerde gegen den Beschluß der örtlichen Schulbehörde, 
durch welchen 
ein Gesuch um Nachsichterteilung hinsichtlich des Anfangstermins der 
Schulpflicht (E.U. G. § 2 Abs. 2) verworfen, oder 
in Widerspruch mit dem ausgesprochenen Willen der Eltern oder Für- 
sorger Kinder mit geistigen oder körperlichen Gebrechen zum Besuch der- 
Volksschule angehalten werden (E.U. G. § 3 Abs. 1), 
ist an keine Frist gebunden. Die Beschwerde ist bei dem Kreisschulrat an- 
zubringen. Die örtliche Schulbehörde selbst kann (ekwa auf wiederholtes.
	        

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