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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Landesherrliche Verordnung vom 26. Juni 1892. 325 
Ansuchen bezw. auf erfolgte Gegenvorstellung) die bereits getroffene Ent- 
schlie ßung abändern oder aufheben (§ 43 der Verfahrensordnung). 
. Der Rekurs gegen die Entscheidung des Kreisschulrats in den Fällen 
des § 2 (E.U. G. 5 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 2) geht an die Oberschul- 
behörde; derselbe muß binnen vierzehn Tagen, von der Zustellung der Ent- 
scheidung an gerechnet, angezeigt und durch Angabe der einzelnen Beschwerde- 
punkte ansgeführt werden. Gegen die bestätigende Entscheidung der Ober- 
schulbehörde ist weiterer RNekurs an das Unterrichtsministerium zulässig. Der 
Kreisschulrat selbst kann vor und nach Ablauf der Rekursfrist seine Ver- 
fügung, solange dieselbe nicht Gegenstand einer höheren Entscheidung ge- 
worden, wegen geänderter Ansicht oder aufgrund vorgetragener neuer That- 
sachen abändern. Auf einen verspäteten Rekurs kann zwar die Oberschul- 
behörde gleichwohl noch abändernd verfügen; es steht ihr aber auch — sofern 
nicht Gründe zur Wiederherstellung oder Nachsicht gegen die Versäumung 
der Rekursfrist nachgewiesen sind — frei, die materielle Prüfung der Sache 
von der Hand zu weisen, d. h. den Rekurs lediglich aus formellen Gründen 
(als verspätet) zu verwerfen. Wurde die nachgesuchte Entbindung eines 
Rindes vom Besuch der Volksschule wegen Privatunterrichts vom Kreisschul- 
rat verweigert oder die Zurücknahme einer früher ausgesprochenen Entbin- 
dung idie Aufnahme des Kindes in die Volksschule) verfügt, so kann das 
betreffende Kind, wenn der Rekurs binnen 14 Tagen angezeigt wird, 
bis auf erfolgte rechtskräftige Entscheidung zum Besuch der Volksschule nicht 
angehalten werden (Verf.-Ordn. Ss 33). 
C. Die gesetzliche Frist von 14 Tagen zur Anzeige und Ausführung gilt für 
den weiteren Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Oberschulrats 
als Nekursbehörde in den unter a. und b. erwähnten Fällen, sowie für den 
Rekurs gegen Entschließungen des Oberschulrats, nach § 3, a (E. U.G. § 3 
Abs. 2). Bei verspätetem Rekurs kann das Unterrichts = Ministerium die 
materielle Prüfung der Sache von der Hand weisen. Die Entscheidung 
des Ministeriums ist endgiltig. Die Oberschulbehörde selbst kann ihre 
Entschließung, solange sie nicht Gegenstand einer Verfügung des Ministeriums 
geworden, sowohl vor als nach abgelaufener Rekursfrist wegen geänderter 
Ansicht oder aufgrund neuen thatsächlichen Vorbringens abändern. 
Bezüglich des Rekurses gegen Entschließungen der Oberschulbehörde, 
wodurch die Errichtung einer Schulgemeinschaft unter mehreren Gemeinden 
zugelassen (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes), oder die Trennung einer solchen ver- 
fügt (§5 6 Absatz 3 d. G.), oder die Aufhebung einer Volksschule genehmigt, 
(§ 82 des Gesetzes verbunden mit § 19 daselbst) wurde, ist § 42 der Verf.-O. 
maßgebend. 
Gegen die Entschließung der Oberschulbehörde, durch welche der Ausschluß eines 
Kindes vom Besuche der Volksschule nach E.U. G. § 3 Abs. 2 verfügt wurde, wird 
die Klage an den Verwaltungsgerichtshof — statt Rekurses an das Unterrichts- 
ministerium oder neben gleichzeitigem Rekurs —nicht statthaft sein. Die Ent- 
schließung hat zwar den Charakter einer polizeilichen Verfügung; die Anfechtung im 
Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage würde aber voraussetzen, daß die Verfügung 
von einem Bezirksamt oder Bezirksrat ausgegangen sei (V.N. Pfl. G. 8 H. 
3. [Beschwerde wegen verweigerter Schulgeldbefreiung.] 
Die „Staatsverwaltungsbehörde“, an welche die Beschwerde gegen eine die 
nachgesuchte Schulgeldbefreiung versagende Entschließung der Gemeindebehörde (E.
	        

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