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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

354 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
8 13. 
Der erste Lehrer hat im Benehmen mit den übrigen Lehrern den Ent— 
wurf des Stundenplanes zu fertigen und der Ortsschulbehörde zur end— 
giltigen Feststellung und Weiterleitung an den Kreisschulrat zu übergeben 
(§ 46 der Schulordnung). 
Er hat die in § 50 Ziffer 2 der Schulordnung vorgeschriebene Anzeige 
über Beginn und Dauer der Ferien an den Kreisschulrat und die Orts- 
geistlichen rechtzeitig zu erstatten. 
8 14. 
Des weiteren hat derselbe die Auträge der einzelnen Klassenlehrer 
bezüglich der Versetzung der Schüler (§ 21 des Lehrplaues vom 24. April 
1869) zunächst in einer Konferenz sämtlicher Lehrer zum Gegenstand der 
Beratung zu machen und das Ergebnis der letzteren der Ortsschulbehörde 
rechtzeitig vorzulegen. 
15. 
Dem ersten Lehrer kann vom Vorsitzenden der Ortsschulbehörde die 
Abhaltung der Schlußprüfung (§ 51 der Schulordnung und § 4 der 
Ministerialverordnung, betreffend die Aufsichtsbehörden der Volksschulen, vom 
26. Februar 1894) und die Verkündung der Namen der zu entlassenden 
Schüler, sowie die Unterzeichnung der Entlassungsscheine (§ 16 der Schul- 
ordnung) überlassen werden. Die Schlußprüfung an der Klasse des ersten 
Lehrers hat jedoch der Vorsitzende stets selbst abzuhalten. 
8 16. 
1. Der erste Lehrer hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften 
hinsichtlich der Reinhaltung, Heizung und Lüftung der Schulzimmer (§ 37 
der Schulordnung und § 16 der Verordunung, betreffend die Dienstpflichten 
der Volksschullehrer, vom 4. März 1894), sowie hinsichtlich der Anschaffung 
der nötigen Lehrmittel, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände (§ 33 der 
Schulordnung) genau eingehalten werden. 
Er hat für Ordnung und Reinlichkeit in sämtlichen zur Schule ge- 
hörigen Räumen, insbesondere auch in den zu den Schulzimmern führenden 
Gängen und den Schüleraborten Sorge zu tragen, die hierwegen etwa nötig 
werdenden Anträge bei der Ortsschulbehörde zu stellen und, sofern diese der 
gegebenen Auregung gegenüber sich ablehnend verhalten sollte, die Unter- 
stützung des Kreisschulrats anzurufen.
	        

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