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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Place of publication:
Heidelberg
Publisher:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
baden
Publication year:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 375 
1884 insoweit, als dessen Einzelbestimmungen auch bei Volksschulen Anwendung 
finden könnten, nachstehend abgedruckt: 
I. Vorkehrungen zur Reinhaltung der Unterrichtsränme. 
1) Für gute Unterhaltung der zum Schulhause führenden Wege 
(Pflaster) ist fortwährend Sorge zu tragen. Der Platz vor dem 
Schulgebände ist wäührend des Sommers zur Verhütung von Staub- 
aufwirbelungen öfters mit Wassers zu besprengen. 
2) Vor den Eingangsthüren des Schulgebüudes sowohl als am Fusse 
der inneren Treppen sind Scharreisen, daneben Stroh- oder See- 
grasmatten zum Reinigen der Füsse anzubringen. 
3) Kopfbedeckungen, Uberkleider, Uberschuhe und Regenschirme 
Sollen in die Schulzimmer nicht verbracht werden. Sind besondere 
Rüumlichkeiten (Gaderoben) zu deren Aufbewahrung nicht vor- 
handen, so sind in den Güngen des Hauses entsprechende Vor- 
richtungen — Kleiderrechen und Schirmstünder — anzubringen. 
4) In den Schulräumen ist auf Einhaltung strenger Ordnung zu 
schen. Es soll alles seinen bestimmten Platz haben und nicht 
regellos umherstehen oder liegen. Es gilt dies namentlich auch 
von den Schulschränken, in denen Bücher, Hefte, Karten und 
dgl. wohlgeordnet zu verwahren sind. 
II. Die Reinigung der Unterrichtsrüume und der damit zusammenhängenden 
Räume. 
5) Viermal im Jahr (in den Herbst-, Weihnachts-, Oster- und 
Pfingstferien) hat eine durchgreifende Reinigung aller Lehr-, 
Sammlungs- und Bibliothekszimmer, der Günge, Aborte, sowie 
der Turnhalle stattzufinden. Diese Hauptreinigung hat sich 
insbesondere auch auf das Abwaschen und Reinigen der Thüren, 
Lambris und der Fenster, sowie der Schulbünke und Katheder 
zu erstrecken. 
6) Zweimal in der Woche (jeweils an den schulfreien Nachmittagen) 
sind die Schulzimmer, Günge und Treppen mit dem Besen rein 
zu kehren, einige Zeit nach dem Kehren die Schulbänke, Ka- 
theder, Schränke, sowie die Fenstergesimse und die Ofen mit 
feuchten Tüchern abzureiben und zuletzt die Böden mit nassen 
Tüchern aufzuziehen.) 
  
*) Anweisung über ordnungsmäßige Behandlung der Parkettböden in Dienst- 
räumen (O. Sch. R. 24. Dezember 1892 Nr. 28 220): 
1. Die Parkettböden dürfen unter keinen Umstünden mit grösseren 
Wassgermengen unter Zuhilfenahme von Aufzieh- oder Bodentüchern und 
Strupfern gereinigt werden. 
2. Das Reinigen hat vielmehr nur durch Aufziehen und Reiben mit 
wasserfeuchten Lappen oder Bodentüchern zu geschehen, nachdem die 
Böden vorher im trockenen Zustande auffs sorgfältigste vom gröbsten 
Schmutz befreit worden sind. · 
3. Ist der Boden sehr fleckig oder der Beschmutzung aussergewöhn- 
lich ausgesetzt, so ist derselbe einmal im Jahre mit Seifensiederlange
	        

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