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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Zweiter Abschnitt. 1834 — 1862. 23 
setzung vieler Bestimmungen; aber für das Vorkommen von konfessionell 
gemischten Volksschulen war Vorsorge getroffen.) Uebrigens war der kon- 
fessionelle Charakter nur in dem Sinne zu verstehen, daß an einer als 
konfessionell ungemischt geltenden Schule nur Lehrer der betreffenden Konfession 
angestellt, keineswegs aber Kinder anderen Bekenntnisses ausgeschlossen werden 
dürfen.) 
Mehrere Schulen verschiedenen Bekenntnisses in einer und derselben 
Gemeinde hatten nur dann eine jede für sich Anspruch auf die gesetzlichen 
Beiträge der (politischen) Gemeinde und des Staates, wenn sie bei Ver- 
kündigung des Gesetzes vom 28. August 1835 bereits nebeneinander bestanden: 
andernfalls konnten Gemeinde und Staat nur bis zu demjenigen Betrag 
des Aufwandes für die nach Konfessionen getrennten Schulen beigezogen 
werden, welcher bei Vereinigung der Kinder der verschiedenen Bekenntnisse 
in einer Schule erforderlich gewesen wäre.“) 
Hiernuch konnte in einer Gemeinde, deren Einwohner verschiedenen 
Bekenntnissen angehören, derjenige Konfessionsteil, welcher bei Verkündigung 
des Gesetzes vom 28. August 1835 eine eigene Schule nicht besaß, eine 
solche nur erhalten, wenn entweder die politische Gemeinde den durch die 
Errichtung einer zweiten bezw. einer weiteren Schule entstehenden Mehrauf- 
wand freiwillig auf sich nahm, oder wenn der betreffende Konfessionsteil 
diesen Mehraufwand aus eigenen Mitteln aufbrachte. Wo weder die eine 
noch die andere Voraussetzung eintrat, mußten die schulpflichtigen Kinder des 
einer eigenen Schule entbehrenden Bekenntnisses, wie groß auch ihre Zahl sein 
mochte, die Schule des anderen Konfessionsteils besuchen 
II. Schulbehörden. 
Die Behörden für die Aufsicht über die Volksschulen und für die 
Leitung des Volksschulwesens waren nach der Organisation von 1834/35 
in aufsteigender Reihenfolge: 
1. Der Ortsschulinspektor, mit der Aufgabe, „die genaue Beob 
achtung aller auf den Lehrplan und die Schulordnung bezüglichen Vor- 
schristen zu überwachen und die ganze Dienstführung des Schullehrers sowie 
einen seinem Berufe entsprechenden Lebenswandel zu beaufsichtigen." 
Ortsschulinspektor einer konfessionell ungemischten Schule war der Pfarrer 
der betreffenden Kirchengemeinde; wo mehrere Pfarrer angestellt, war der 
u 
— 
1) VO. vom 15. Mai 1834 §§ 36, 41, 45, 54 lit. e. VO. vom 30. Mai 1834 
(Schulordnung und Lehrplan) § 52. 
2) Gesetz vom 28. August 1835 F 82. 
3) Das angef. Gesetz §§ 31 und 32.
	        

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