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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Verordnungen. (Vom 8. Dezember 1894 und 6. Mai 1897.) Maßregeln gegen Diphtherie, Kroup und Scharlach betreffend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • a. Verordnungen. (Vom 8. Dezember 1894 und 6. Mai 1897.) Maßregeln gegen Diphtherie, Kroup und Scharlach betreffend.
  • b. Verordnungen. (Vom 8. Dezember 1894 und 6. Mai 1897.) Maßregeln gegen Masern und Keuchhusten betreffend.
  • c. Bekanntmachung. (des Oberschulrats), vom 14. Dezember 1894
  • d. Bekanntmachung. (des Oberschulrats) vom 5. Juli 1897
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

3. Ansteckende Krankheiten. 421 
zuvor eingeholter Zustimmung des Beirats, den einstweiligen Schulschluß — 
vorbehaltlich der sofortigen Anzeige an den Bezirksarzt und der Gutheißung 
desselben — dann von sich aus verfügen, wenn wegen außerordentlicher 
Verhältuisse die vorherige Einholung der bezirksärztlichen Außerung als eine 
mit Gefahr verbundene Verzögerung zu betrachten wäre. 
Die Wiedereröffnung des Unterrichts darf unter allen Umständen nur 
nach vorheriger Zustimmung des Bezirksarztes stattfinden. 
Lehrer, in deren Hausstand Diphtherie oder Scharlach auftritt, sind von 
Erteilung des Unterrichts auszuschließen. 
§ 7. Kleinkinderschulen sind bei Verbreitung oder gefährlichem Auf- 
treten von Diphtherie oder Scharlach von der Ortspolizeibehörde sofort zu 
schließen. Die Wiedereröffnung darf nur mit Zustimmung des Bezirksarztes 
erfolgen. 
§ 8. Die Ortspolizeibehörden haben den Ortsschulbehörden beziehungs- 
weise, wo ein Rektorat oder erster Lehrer bestellt ist, diesem, den Vorständen 
höherer Lehranstalten und den Vorstehern von Privatschulen von allen aus 
der betreffenden Gemeinde zu ihrer Kenntnis gelangenden Erkrankungen an 
Diphtherie und Scharlach sofort Nachricht zu geben. 
In Städten ist zu diesem Behufe auf die Anzeige solcher Erkrankungen 
alsbald zu ermitteln, welche Schulen die zu dem Hausstande des Kranken 
gehörenden Kinder besuchen. Auch die Lehrer sind verpflichtet, Erkrankungen 
von Schülern an Diphtherie oder Scharlach, die zu ihrer Kenntnis gelangen, 
der Ortsschulbehörde oder dem Anstaltsvorstande anzuzeigen. 
§ 9. Bei besonders gefährlichem Auftreten von Diphtherie oder Schar- 
lach oder beim Vorkommen mehrerer Erkrankungen in einem Hause kann 
auf Antrag des Bezirksarztes der Zutritt zu den Wohnungen, in denen sich 
Kranke befinden, durch Anschlag an den Eingängen von der Ortspolizei- 
behörde unter Strafandrohung untersagt werden. 
Dem Bezirksamt bleibt ferner vorbehalten, nötigenfalls weitere zur 
Verhütung der Verbreitung von Diphtherie oder Scharlach geeignete Maß- 
nahmen zu treffen, insbesondere die Abgabe von Milch und anderen 
Nahrungs= und Genußmitteln aus Häusern, in welchen sich derartige Kranke 
befinden, zu beschränken oder zu verbieten. 
§ 10. Zum Zweck der geordneten Ausführung des Desinfektions- 
verfahrens sind durch die Gemeindebehörden hiezu ausgebildete Personen 
aufzustellen, welche im Bedürfnisfall die vorgeschriebenen Desinfektionsmaß- 
nahmen auf Kosten der Gemeinde vorbehaltlich des Ersatzes durch die Be- 
teiligten zu vollziehen haben. 
Benachbarte kleinere Gemeinden können die Bestellung gemeinsam vor- 
nehmen.
	        

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