Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Bekanntmachung. (des Oberschulrats), vom 14. Dezember 1894
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • a. Verordnungen. (Vom 8. Dezember 1894 und 6. Mai 1897.) Maßregeln gegen Diphtherie, Kroup und Scharlach betreffend.
  • b. Verordnungen. (Vom 8. Dezember 1894 und 6. Mai 1897.) Maßregeln gegen Masern und Keuchhusten betreffend.
  • c. Bekanntmachung. (des Oberschulrats), vom 14. Dezember 1894
  • d. Bekanntmachung. (des Oberschulrats) vom 5. Juli 1897
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

3. Ansteckende Krankheiten. 425 
der Volksschulen, sowie an die Vorsteher von Privat-, Lehr= und Erziehungs- 
anstalten. 
1. Judem wir auf die von dem Großberzoglichen Ministerium des 
Innern im Einverständnis mit dem Großbherzoglichen Ministerium der Justiz, 
des Kultus und Unterrichts erlassenen — vorstehend abgedruckten — Ver- 
ordnungen, betreffend Maßregeln gegen Diphtherie und Scharlach sowie 
gegen Masern und Keuchhusten, verweisen, machen wir die Beteiligten ins- 
besondere auf die genaue und gewissenhafte Beachtung der Vorschriften in 
den §§ 3, 5, 6 und 8 Absatz 2 der erstgenannten Verordnung und die 
entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, betreffend Maßregeln gegen 
Masern und Keuchhusten, aufmerksam, unter Hinweis auf die schweren Folgen, 
welche die Nichtbeachtung dieser Vorschriften unter Umständen nach sich ziehen 
könnte. 
2. Von den unserer Dienstaufsicht unterstellten Lehrern erwarten wir 
insbesondere, daß sie der Verpflichtung zur Anzeige von Erkrankungen, die 
zu ihrer Kenntnis gelangen, genau nachkommen und auch die Austaltsvor- 
stände bezw. — bei Volksschulen — die Ortsschulbehörden, Rektorate und 
ersten Lehrer zur Herbeiführung einer Entschließung in Gemäßheit des § 5 
Absatz 1 der Verordnung gegen Diphtherie und Scharlach von solchen Er- 
krankungen ungesäumt in Kenntuis setzen. 
3. Die Aunstaltsvorstände sowie die örtlichen Aufsichtsbehörden und 
Leiter der Volksschulen hätten, sofern es um den Wiedereintritt eines Kindes 
in die Schule sich handelt, das an Diphtherie oder Scharlach erkrankt ge- 
wesen oder in dessen Hausstand eine solche Erkrankung vorgekommen, im 
allgemeinen zu verlangen, daß die für diesen Fall gemäß § 5 der Verord- 
nung von dem Familienhaupt über die Wiedergenesung zu erstattende An- 
zeige durch das Zengnis eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung 
beigezogenen sachkundigen Person (Heilgehilfe, Krankenpfleger) als den That- 
sachen entsprechend bescheinigt werde. Falls weder ein Arzt noch eine sonstige 
sachkundige Person zur Behandlung des Kranken beigezogen war, hätte 
anderweit in zuverlässiger Weise Erkundigung über das Vorhandensein der 
Voraussetzungen zum Wiedereintritt in die Schule zu geschehen. 
Auch über die Richtigkeit der Angabe, daß seit der Entfernung des 
Erkrankten aus dem Hause ein Zeitraum von 8 Tagen verstrichen, wäre in 
entsprechender Weise sich zu verlässigen. 
Zur Vermeidung von Mißvberständnissen fügen wir bei, daß, falls die 
Erkrankung die als gewöhnliche Höchstdauer beobachtete Zeit von 4 Wochen 
übersteigen sollte, die Maßregel des Ausschlusses aus der Schule selbstver- 
ständlich auf die ganze Dauer der Krankheit sich zu erstrecken hätte. 
. Lehrer, in deren Hausstand Diphtherie oder Scharlach aufgetreten 
(§ 6 letzter Absatz der Verordnung), sind zur Unterrichtserteilung wieder
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment