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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

442 V. Schulordnung. 
vom 10. November 1896 in Verbindung mit demselben in der Art her— 
zustellen, daß sie mit einem durchlüftbaren, von den Abortzellen bis an die 
Decke abgeschlossenen Vorraum versehen werden. 
Die Fenster des Vorraums müssen gleichfalls bis zur Decke gehen und. 
mit oberen Einfallflügeln versehen sein. 
Im ersteren Fall muß ein Verbindungsweg mit festem Bodenbelag 
zwischen dem Schulhause und den Aborten hergestellt werden. 
Für den Fall der Verbindung der Aborte mit dem Hauptgebäude ist 
deren Anlegung auch in oberen Stockwerken zulässig. 
3. Wo mehrere Klassen gleichzeitig in demselben Schulhause unterrichtet 
werden, bedarf jede Klasse mit Kindern einerlei Geschlechtes je einer, mitr 
Kindern verschiedenen Geschlechtes aber je zweier Abortzellen. 
4. Für die Knaben sämtlicher Klassen ist überdies ein Pissoir ein- 
zurichten. 
5. Die Zu= und Eingänge zu den Abortzellen beziehungsweise dem 
Pissoir für die Knaben und den Zellen für die Mädchen sind, wenn nicht 
räumlich gesonderte Aborte eingerichtet werden, getrennt und möglichst ent- 
fernt von einander anzulegen. Zwischen der Knaben= und Mädchenabteilung 
ist eine massive, bis zur Decke reichende Scheidewand durchzuführen. 
6. Die einzelnen Abortzellen müssen genügend groß angelegt, durch. 
entsprechend große Fensteröffnungen gut erhellt und lüftbar, von außen durch 
einen Schlüssel, von innen aber durch einen Riegel oder Haken verschließbar 
sein. Die Scheidewände zwischen den einzelnen Sitzräumen sind mindestens. 
2 m hoch vom Sitze zu führen. 
7. Das Pissoir für die Knaben ist der Schülerzahl entsprechend geräumig, 
gut erhellt und mit getrennten, aus Stein oder Cement gefertigten Ständen 
herzustellen und so einzurichten, daß es durch Wasserausspülungen rein ge- 
halten werden kann. 
Die Anlage von Pissoirs in den Vorräumen zu den Abortzellen ist. 
thunlichst zu vermeiden. 
8. Für die Lehrer ist ein besonderer, den Anforderungen von Ziffer 1 
dieses Paragraphen entsprechender Abort einzurichten. 
  
1. Zu Ziffer 2: Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Juni 
1874, betreffend die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit, § 1 
Ziffer 7 in der Fassung der Verordnung vom 10. November 1896 (Ges. und V. Bl. 
1896 S. 443): 
Die Abtritte in solchen Gebäuden, welche zum Aufenthalt oder Ver- 
kehr einer grösseren Menschenzahl bestimmt sind, wic insbesondere in 
Fabriken, Wirtschaften, Krankenhäusern, Unterrichtsanstalten
	        

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