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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

6. Privatlehranstalten. 453 
zirksarzt vernehmen und von der Beschaffenheit des für die Anstalt ge— 
wählten Lokals sich durch Augenschein überzeugen wird, legt die Akten mit 
gutachtlichem Berichte durch Vermittlung des Kreisschulrats dem Oberschul- 
rat zur Antragstellung bei dem Ministerium (des Innern) vor. 
) 
Die Anzeige über einen Wechsel in der Person des Vorstehers oder 
der Lehrer, über Anderungen im Lehrplan oder Veränderung des Lokals 
(6 104 Abs. 2 des Gesetzes) ist vor der Ausführung nach Anleitung des 
8 1 dieser Verordnung bei dem Beczirksamt einzureichen und von diesem, 
nachdem die etwa erforderlichen Vorerhebungen gemacht sind, durch Ver- 
mittlung des Kreisschulrats dem Oberschulrat vorzulegen. Letzterer wird, 
wenn er die vorgelegten Nachweise für ungenügend hält, dem Ministerium 
(des Junern) Vortrag erstatten. 
84. 
Die Vorsteher der Privat- und Korporationsanstalten sind gehalten, 
von dem Eintritt oder Austritt eines volksschulpflichtigen Kindes dem be— 
treffenden Ortsschulrat nach Anleitung des § 6 der Schulordnung für die 
Volksschulen vom 23. April 1869 alsbald Mitteilung zu machen. 
Sie sind ferner verbunden, über die Schulversäumnisse ihrer Schüler 
nach Anleitung §§ 18—22, 35 und 36 der erwähnten Schulordnung ge- 
wissenhafte Aufzeichnungen zu machen und dieselben am Schlusse des Jahres 
zusammenzustellen. 
  
1. An die Stelle der §§ 6, 18—22, 35 der Schulordnung vom 23. April 1869 
sind inzwischen die 88 6, 17—21 und 32 der Schulordnung vom 27. Februar 1894 
getreten; für § 36 der Schulordnung vom 23. April 1869 (von Versäumnissen in 
den Fortbildungs= und erweiterten Volksschulen handelnd) ist in der Schulordnung 
vom 27. Februar 1894 ein Ersatz nicht enthalten. 
Obliegenheiten in Beziehung auf das Verhalten bei ansteckenden Krank- 
heiten und auf den Vollzug des Impfgesetzes s. S. 419 und S. 428 ff. 
2. [Bestrafung der Schulversäumnisse in Privatlehran-= 
stalten.) Die Bestimmungen in § 4 des E.U. G. finden in Ansehung der Kinder 
schulpflichtigen Alters, welche statt der Volksschule eine Privatlehranstalt besuchen, 
keine Anwendung. 
Die Vorschrift in § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Oktober 1869 hat nur 
den Zweck, den Staatsbehörden die Kontrolle über die Privatlehranstalten zu er- 
leichtern, sie insbesondere in der Beurteilung der Frage, ob die Schule ihren Zweck 
erfülle und einen genügenden Ersatz für den Besuch der Volksschule biete, zu unter- 
stützen. Läßt die Zahl der das Jahr hindurch vorgekommenen ungerechtfertigten
	        

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