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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Place of publication:
Heidelberg
Publisher:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
baden
Publication year:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Gesetz vom 8. März 1868.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 39 
Es ist eine bekannte Thatsache, daß der Aufwand für die Volksschulen unseres 
Landes nur zum weitaus geringeren Teil mit deren eigenen, konfessionellen Mitteln, 
zum weit größeren Teil aber durch Beiträge der politischen Gemeinden und des 
Staates, also mit nicht konfessionellen Mitteln bestritten wird. Unzweifelhaft wäre 
die Staatsgewalt befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die politischen Gemeinden 
und die Staatskasse von der betreffenden Verbindlichkeit zu befreien und denselben 
dagegen eine ähnliche zugunsten nicht konfessioneller Schulen aufzuerlegen; aber die 
rechtliche Möglichkeit eines solchen Verfahrens begründet noch nicht seine materiello 
Richtigkeit und Zweckmäßigkeit, über welche vielmehr nach anderweitigen Erwägungen 
zu entscheiden ist. — — 
Die Art der Schulen zu bestimmen, zu deren Gunsten die Gemeinde und die 
Staatskasse durch Staatsgesetz belastet werden sollen, ist Sache der freien Erwägung; 
es hat jederzeit für diejenige Art von Schulen zu geschehen, welche unter Berück- 
sichtigung aller maßgebenden Verhältnisse als die zweckmäßigste erscheint. Indem die 
Großh. Regierung bei dieser Wahl für die konfessionellen Schulen als Regel sich 
entschied, wurde sie namentlich durch zwei Gründe bestimmt. 
Die (konfessionellen) Schulen haben die Tradition von mehreren Jahrhunderten 
für sich; sie entsprechen nach den bisher gemachten Erfahrungen den Neigungen der 
Mehrheit der Bevölkerung; sie sind mit deren Anschauungen und Gewohnheiten so 
tief verwachsen, daß ihre plötzliche Beseitigung durch einen Akt der gesetzgebenden 
Gewalt als eine tief eingreifende und nicht selten schmerzende Aenderung der sozialen 
Verhältnisse, namentlich unter der Landbevölkerung, empfunden werden würde. Bedeut- 
samer noch ist die Rücksicht auf den idealen Gehalt und die innere Einheit der Volks- 
bildung, für welche die Verbindung des Religions= mit dem übrigen Schulunterricht 
von der allergrößten Wichtigkeit ist. Es ist eine die ernsteste Würdigung verdienende 
Thatsache, daß ein beträchtlicher Teil der wertvollsten geistigen und moralischen Er- 
rungenschaften unseres Volkes mit seiner religiösen Bildung auf das innigste ver- 
wachsen ist; die gerade für die Volksschule so wichtige erzieherische Wirksamkeit neben 
dem Unterrichten wird sehr wesentlich durch Anknüpfen an den religiösen Lehrstoff 
erleichtert; die wünschenswerte Verbindung des Religions= mit dem übrigen Schul- 
unterricht vollzieht sich aber weitans am natürlichsten und leichtesten in konfessionellen 
Schulen, und es ist mindestens zweifelhaft, ob sie außerhalb derselben in den auf 
hypothetischen Zwang beruhenden Volksschulen überhaupt unter einer andern Be- 
dingung durchführbar ist als der, daß die verschiedenen Konfessionen freiwillig 
ihre Schulen vereinigen. 
Ohne Rücksicht auf eine gewisse freie Mitwirkung der Konfessionen und der 
Kirchen läßt sich nur das System durchführen, bei welchem der weltliche von dem 
Religionsunterricht vollständig getrennt, und jener der Schule, dieser der Kirche zu- 
gewiesen wird. Dieses System bietet für die staatliche Leitung der Schule den Vorteil, 
daß bei demselben alle Konflikte zwischen Staat und Kirche auf dem Gebiet der 
Schule prinzipmäßig ausgeschlossen sind, und es empfiehlt sich dem Betrachter durch 
seine logische Einfachheit. Es leidet aber an der Schwäche aller derjenigen Gesetze, 
welche nur einen einzigen Gedanken logisch festzuhalten wissen, indem es die reiche 
Mannigfaltigkeit des realen Lebens ignoriert und unbefriedigt läßt, und es kann an- 
stelle der formellen Konflikte zwischen Staat und Kirche, welche es zu vermeiden 
sucht, leicht einen weit schlimmeren Zwiespalt in der Volksbildung, tief greifende 
ungelöste Widersprüche in der inneren Entwicklung der Massen und eine Teilung 
derselben in feindliche Lager hervorrufen. Die Großherzogliche Regierung glaubte 
deshalb zur Zeit von diesem System absehen zu sollen; der weitere Gang unserer
	        

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